782

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen li ändernVerwaltungsstellenn

Bundes.ies,

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1903 und 1904.

1904.

Monate.

1908.

Fr.

1904.

Fr.

Mohreinnahme,

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

--

Januar . . .

3,190,121. 09 3,132,528. 54

Februar

. .

3,764,111. 50 3,946,873. 49

182,761. 99

März

. . .

4,575,965. 88 4,867,679. 76

291,713. 88

April

. . .

4,577,753. 26

Mai

. . . .

4,644,511. 98

Juni . . . .

4,321,206. 19

Juli . . . .

4,498,328. 67

August . . .

4,940,184. 14

September . .

4,095,946. 59

Oktober

. .

4,972,089. 01

November . .

4,333,106. 34

Dezember . .

5,448,264. 96

Total 53,361,589. 61 Auf Ende März 11,530,198. 47 11,947,081. 79

416,883. 32

57,592. 55

--

783

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1904.

1903.

465 634

688 699

-- 223 -- 65

. 1099

1387

-- 288

Januar bis Ende Februar .

März Januar bis Ende März .

Zu- oder Abnahme.

B e r n , den 11. April 1904.

(B.-ßl. 1904, I, 844.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1902, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Tätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluß gibt, sowie deren kantonale Rechtsdomizile bis zur Zeit der Veröffentlichung enthält, wird Ende April die Presse verlassen.

Bei Bestellung vor dem 15. Mai wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von 2 Franken zustellen. Nachher ist die Schrift nur noch zu erhöhtem Preise im Buchhandel erhältlich.

Eidg. Versicherungsamt in Bern.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile:

784

I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

Eidgenössische Niederlagshäuser.

fl V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

Vil.

., Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1904

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.04.1904

Date Data Seite

782-784

Page Pagina Ref. No

10 020 935

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.