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Schweizerisches Bundesblatt.

56. Jahrgang. IV.

Nr. 40.

5. Oktober 1904.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung von Bundesbeiträgen an den Kanton Graubünden für die Fortsetzung der Korrektionsarbeiten am Rhein.

(Vom 4. Oktober 1904.)

Tit.

Mit Schreiben vom 29. Januar 1904 hat das Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden unserm Departement des Innern ein Subventionsgesuch der Gemeinde Ruis für die Fortsetzung der Wuhrbauten auf ihrem Gebiete mit einem Kostenvoranschlage von Fr. 30,000 übermittelt. Das Baudepartement bemerkte hierzu, man möchte doch der Gemeinde in Anbetracht ihrer finanziellen Lage eine Bauzeit von 10 Jahren einräumen.

Nach bisherigem Verfahren hätten wir dieses Gesuch sofort erledigt, die gewünschte Subvention bewilligt und die Erlaubnis zum Beginn der Arbeiten gegeben.

Nun hat aber die eidgenössische Finanzkommission in der letzten Dezembersession den Wunsch ausgesprochen, die Kompetenz der Bundesversammlung in Subventionsangelegenheiten möchte strenger als bisher beobachtet werden, in der Weise, daß die Subventionierung von. Arbeiten einer Flußstrecke, welche z u s a m m e n über den Kompetenzbetrag des Bundesrates hinausgehen, vor die eidgenössischen Räte gebracht würde.

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. IV.

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1046 Demgemäß haben wir dem eidgenössischen Oberbauinspektorat den Auftrag erteilt, die Frage der Fortsetzung der Wuhrbauten am Rhein im Kanton Graubilnden einer eingehenden Untersuchung zu unterwerfen, und zwar für den Vorderrhein, den Hinterrhein und den Vereinigten·· Rhein. Das Oberbauinspektorat berichtet uns nun folgendes: Was das Tracé anbetrifft, so ist dasselbe im großen und ganzen so beizubehalten, wie es bei allen drei Hauptflüssen schon vor dem Jahre 1868 festgestellt worden ist. Kleinere Abänderungen würden im Einverständnis von Bund und Kanton von Fall zu Fall vorgenommen werden.

Die . N o r m a l p r o f i l e sind ebenfalls im allgemeinen gut gewählt worden und haben sich bisher bewährt. Im allgemeinen kann man sagen, daß die angenommenen Flußbreiten eher etwas zu groß als zu klein sind, was im gegebenen Falle beim Einsetzen des Steinwurfes berücksichtigt werden kann. Auch da können kleinere Verbesserungen leicht im gegenseitigen Benehmen ausgeführt werden.

Bei der äußerst kräftigen Bauart der Wuhre hat das Umherschweifen des Flußlaufes und die stufenweise Ausbildung des L ä n g e n p r o f i l e s weniger zu bedeuten; in dieser Beziehung wird in Zukunft eine Verstärkung des Steinwurfes ausreichend sein.

Sollte einer allzugroßen Vertiefung der Flußsohle Einhalt getan werden, so kann dies durch Einbauten geschehen, insofern nicht schon bestehende industrielle Wehre, wie z. B. oberhalb Thusis und beim Farsch bei Reichenau, den gleichen Dienst verrichten.

Hingegen sollte bei der Erstellung n e u e r W u h r e wieder mehr zur f r ü h e r n B a u w e i s e zurückgekehrt werden, und es wäre mehr auf das Festhalten der Geschiebe, sowie auf eine ausgiebige Anschlämmung Bedacht zu nehmen, als dies gegeuwärtig der Fall ist.

Zu diesem Behufe sollten die neuen Wuhre von Anfang an ü b e r f l u t b a r erstellt werden und erst, wenn das Terrain dahinter sich genügend erhöht hat, um wenigstens als Schachenland benutzt zu werden, wären dann diese Wuhre u n ü b e r f l u t b a r auszubauen. Dieses Verfahren wäre besonders am Hinterrhein zwischen Thusis und Reichenau und am Vereinigten Rhein zwischen Reichenau und der St. Galler Grenze am Platze, während am Vorderrhein und auf den obersten Strecken des Hinterrheins ein ausgiebiger Uferschutz das Wichtigste ist, so daß daselbst in der Regel von vornherein unüberflutbar gebaut werden kann.

1047 Genaue K o s t e n v o r a n s c h l ä g e aufzustellen erscheint hier überflüssig, weil es sich gegenwärtig nicht um die Ausführung bestimmter Bauten, sondern mehr um Feststellung eines weitern Bauverfahrens handelt; hingegen ist es notwendig, sich darüber Rechenschaft zu geben, wie die jährlichen Anzahlungen für die drei Hauptflußstrecken sich etwa gestalten werden und welche Gesamtsumme hierfür in das eidgenössische Budget aufzunehmen ist.

Am V o r d e r r h e i n sollte gemäß bisheriger Erfahrung ein jährlicher Betrag von Fr. 30,000 vollkommen genügen. Nimmt man an, daß für neue Wuhre 50 %, für Steinvorlagen und Ergänzungen an alten Wuhren 40 °/o bewilligt werden, so kann man mit dieser Summe z. B. für Fr. 45,000 neue Wuhre, d. h.

600 Laufmeter zu Fr. 76 ausführen und hierzu noch für Fr. 18,750 Erhöhungen an altern Wuhren, sowie Ergänzungen der Steinvorlagen vornehmen.

Am H i n t er r h ei n sollte man hierfür Fr. 35,000 jährlich ansetzen und am V e r e i n i g t e n R h e i n Fr. 45,000, da an letzterer Flußstrecke die Bauten bedeutend teurer sind und dieselben auch rascher zur Ausführung gelangen dürften.

. Die Summierung dieser drei Beträge kommt auf Fr. 110,000 zu stehen, welche Summe als absolutes jährliches Maximum zu betrachten und erstmals im Jahre 1906 ins Budget aufzunehmen ist.

Hierzu ist noch folgendes zu bemerken.

Aus der statistischen Zusammenstellung für die vom Bunde subventionierten Werke ergibt sich, daß beim V o r d e r r h e i n der jährliche Beitrag in den Jahren 1868--1902 im Maximum Fr. 21,400 und im Mittel Fr. 12,300 betragen hat; beim H i n t e r r h e i n entsprechend Fr. 19,800 und Fr. 7500, endlich beim V e r e i n i g t e n R h e i n Fr. 31,200 und Fr. 18,000.

Man sieht also aus diesen Zahlen, daß die vorgesehenen Beträge ausreichend sind, und zwar auch für den Fall wo, wie wir hoffen, ein etwas regerer Baubetrieb sich einstellen wird.

Die Gesamtsumme der Bundesbeiträge für die vorgesehenen Bauten gestaltet sich nun für einen Zeitraum von 10 Jahren und bei einer jährlichen Bundessubvention von Fr. 110,000 wie folgt: 1. Für den Vorderrhein Fr. 300,000 2. ',, ,, Hinterrhein ,, 350,000 3. ,, ,, Vereinigten Rhein ,, 450,000 Im ganzen also

Fr. 1,100,000

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·

Das weitere V o r g e h e n würde mithin darin bestehen, daß der Kanton Graubünden jedes Jahr vor Aufstellung des Budgets, also z. B. Ende Juni, für das nächstfolgende Jahr angeben würde, was für Bauten in der kommenden Niederwasserperiode am Vorderrhein, Hinterrhein und Vereinigten Rhein ausgeführt werden sollen.

Das eidgenössische Oberbauinspektorat würde sich dann mit dem Bauamt des Kantons Graubiinden 'hierüber ins Benehmen setzen und nach erfolgtem Einverständnis den betreffenden Subventionsbetrag entweder als Jahresvoranschlag oder als Jahresmaximum ins Budget aufnehmen.

Hierbei wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Subventionsquote von 50 °/o nur für überflutbare oder unüberflutbare neue Wuhrstücke von mindestens 100 m. Länge oder für das Aufhöhen überflutbar erstellter Wehrstüeke, welche unüberflutbar auszubauen sind, bewilligt werden soll; an die Aufhöhung alter Wuhre oder an die Ergänzung schon vorhandener Steinvorlagen würde die Beitragsquote 40 °/o betragen.

Was dann die Ausführung der Arbeiten selbst anbelangt, so liegt das Bestreben vor, nach und nach geordnetere Verhältnisse zu schaffen dadurch, daß die Arbeiten durch einen Unternehmer unter staatlicher Aufsicht erstellt werden ; die Ausführung im Gemeindewerk würde nur in Ausnahmefallen gestattet.

Indem nun dieses Verfahren von dem seit langen Jahren ausgeübten ziemlich verschieden ist, so haben wir der Regierung von Graubünden unterm 12. März 1904 hiervon Kenntnis gegeben und dieselbe ersucht, sich darüber zu" äußern, ob sie sich damit einverstanden erkläre.

Wir haben derselben auch mitgeteilt, daß wir das eingesandte Projekt der Wuhrverlängerung am Vorderrhein auf dem Gebiet der Gemeinde Ruis als erstes Glied des neuen Arbeitsprogrammes betrachten, und daß wir beabsichtigen, wenn das neue Verfahren durch die eidgenössischen Räte angenommen werde, die übrigen betr. den Vo r d e r r h e i n noch bestehenden Subventionsbeschlüsse als erloschen zu erklären.

Beim H i n t e r r h e i n würde der Subventionsrest an die kantonale Rheinkorrektion im Domleschg noch zu Ende bezahlt, weitere Arbeiten würden aber unter die Bestimmungen des neuen allgemeinen Subventionsbeschlusses fallen.

Beim V e r e i n i g t e n R h e i n würden die bereits bestehenden Bundesratsbeschlüsse für die Gemeinden Ems, Chur, Untervaz

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und Fläsch bis zur vollständigen Ausbezahlung der schuldigen Beträge aufrecht erhalten, alle übrigen aber als erloschen erklärt werden.

Die Regierung des Kantons Graubünden hat unterm 12. August 1904 geantwortet, daß sie mit den gemachten Vorschlägen einverstanden sei, immerhin unter dem Vorbehalte, daß das Minimum der auszuführenden Wuhrstrecke von 100 m. auf 50 m.

herabgesetzt werde, und daß die Kosten der verlangten staatlichen speziellen Bauaufsicht, wie diejenigen der übrigen Wuhrarbeiten als der Subvention teilhaftig erklärt werden möchten.

Wir erachten es als im Interesse einer guten Bauausführung gelegen, daß nicht zu kleine Wuhrstrecken auf einmal ausgeführt werden. Deshalb haben wir der Regierung von Graubünden mitgeteilt, daß wir auf unserer Bedingung, daß per Jahr mindestens 100 m. Wuhr erstellt werden, grundsätzlich beharren, daß aber, um Entgegenkommen zu zeigen, es in bestimmten Fällen ausnahmsweise gestattet werden soll, die verlangte Wuhrlänge höchstens bis auf 50 m. zu verringern, wozu es aber jeweilen einer bestimmten Begründung durch die Kantonsregierung bedürfe.

Mit Zuschrift vom 15. September 1904 hat die Regierung des Kantons Graubünden die Erklärung abgegeben, daß sie dieser neuen Bedingung zustimme.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den folgenden Beschlußesentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 4. Oktober 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der. Kanzler .der, Eidgenossenschaft: · · · · Ringier.

1050 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Zusicherung von Bundesbeiträgen an den Kanton GraubUnden filr die Fortsetzung der Korrektionsarbeiten am Rhein.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom
,, 45,000 Total Fr. 110,000

1051 Art. 2. Die Ausführung der Bauten hat in der R e g e l in Strecken von mindestens 100 m. Länge durch einen Unternehmer öffentlicher Arbeiten und unter staatlicher spezieller Bauaufsicht stattzufinden. Ausnahmsweise und nur bei ausreichender Begründung seitens der Kantpnsregierung kann Regiearbeit durch die Gemeinden und Ansetzung einer · Wuhrlänge von weniger als 100 m., jedoch im Minimum 50 m. gestattet werden.

Art. 3. Das Beitragsverhältnis für die eiffektiven Kosten wird wie folgt festgesetzt: a. für die projektsgemäße Erstellung neuer Wuhr'en, sowohl überflutbare als nicht überflutbare, samt Stein^ vorläge, sowie für die nachherige Aufhebung überflutbarer, neuer Wuhr.e : 50 °/o ; &. für die Aufhebung alter Wuhren und Ergänzung von Steinvorlagen : 40 °/o.

Art. 4. Der Kanton Graubünden hat jährlich zu Ende des Monats Juni dem eidgenössischen Departement des Innern Projekte samt Kostenvoranschlägen über sämtliche am Vorderrhein, Hinterrhein und Vereinigten Rhein im folgenden Jahre auszuführenden Korrektionsarbeiten einzureichen. Nach Prüfung dieser Vorlagen' wird die Gesamtsumme als Jahresvoranschlag in das eidgenössische Budget aufgenommen, jedoch nur bis zum absoluten Maximum von Fr. 110,000.

Art. 5. Die Ausbezahlung der Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten,, gemäß den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern geprüften Ausweisen der effektiven Kosten; die erste Auszahlung findet im Jahre 1906 statt. ; Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expro-

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Art. 6. Der Bundesrat läßt die plangemäße Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und u Hülfeleistun?

ö zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton Graubünden die sukzessive Ausführung der Korrektionsbauten gesichert sein wird.

Für die Vorlegung des bezüglichen Ausweises wird der Regierung eine Frist von einem Jahre, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, angesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton GraubUnden zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemeiner Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung von Bundesbeiträgen an den Kanton Graubünden für die Fortsetzung der Korrektionsarbeiten am Rhein. (Vom 4. Oktober 1904.)

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05.10.1904

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