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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen bestraften Emile Gaibrois, Uhrenmacher in - Bonfol.

(Vom 2. Dezember 1904.)

Tit.

Emile Gaibrois, Uhrenmacher in Bonfol, wurde am 22. Juni 1904, abends 8 Uhr, von einem Grenzwächter ertappt, als er fünf Pakete Phosphorzündhölzchen bei Bonfol aus dem Elsaß in die Schweiz einzuschmuggeln versuchte. Er anerkannte sofort den Tatbestand, und der Polizeirichter von Pruntrut verurteilte ihn gestützt auf Art. 9 a des Bundesgesetzes vom 2. November 1898 zu einer Geldbuße von Fr. 100 und zur Bezahlung der Kosten im Betrage von Fr. 7. 90.

Nunmehr ersucht der Bestrafte um Strafnachlaß mit der Begründung, er sei durch die Krisis der Uhrenindustrie in schwere ökonomische Bedrängnis geraten und sei nicht im stände gewesen, die Mittel für den Unterhalt seiner 9 Kinder (wovon das älteste 14 Jahre alt) und seiner kranken Frau aufzubringen; dies sei der Grund gewesen, weshalb er einige Schachteln Phosphorzündhölzchen habe in die Schweiz einbringen wollen.

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Der Gemeinderat von Bonfol bestätigt die Angaben des Petenten über seine persönlichen Verhältnisse und empfiehlt sein Gesuch aufs wärmste. Gaibrois ist zweimal vorbestraft wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz; im übrigen ist er gut beleumdet. Unter solchen Umständen entspricht eine erhebliche Ermäßigung des gesetzlichen Strafminimums von Fr. 100 durch Begnadigung den tatsächlichen Verhältnissen und der konstanten Praxis der Bundesbehörden.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei die dem Emile Gaibrois auferlegte Buße in Gnaden auf Fr. 10 zu ermäßigen, im Falle der Nichtbezahlung umgewandelt in 2 Tage Gefängnis.

B e r n , den 2. Dezember 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzlei- der Eidgenossenschaft: Ringier.

-"S-O^--

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen bestraften Emile Gaibrois, Uhrenmacher in Bonfol. (Vom 2. Dezember 1904.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1904

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.12.1904

Date Data Seite

413-414

Page Pagina Ref. No

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