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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zoll: befreiung für Schienen zur ersten Anlage von Eisenbahnen.

(Vom 25. November 1904.)

Tit.

Die durch Bundesbeschluß vom 8. Juni 1895 (A. S. n. F.

XV, 278) auf die Dauer von 10 Jahren, vom 19. Juli 1894 an gerechnet, erneuerte Zollbefreiung von Schienen zur ersten Anlage vom Bunde konzessionierter Eisenbahnlinien ist mit 19. Juli 1904 erloschen, und es haben nun die eidgenössischen Räte neuerdings darüber Beschluß zu fassen, ob diese Erleichterung auch fernerhin zu gewähren sei.

In den Botschaften des Bundesrates vom 25. März 1887 (Bundesbl. 1887, I, 732) und vom 15. März 1895 (Bundesbl.

1895, I, 1003) ist über die Entstehung der fraglichen Vergünstigung einläßlich berichtet worden.

Die Zollbefreiung, wie sie bis zum 19. Juli 1904 bestanden, stützt sich auf den Bundesbeschluß vom 10. Oktober 1874 (A. S.

n. F. l, 239), lautend : 1. Die durch Beschluß der Bundesversammlung vom 19. Juli 1854 und 9. Juli 1864 für die Einfuhr von Eisenbahnmaterial gewährten Zollerleichterungen werden, soweit sie sich auf Eisenbahnschienen beziehen, bis zum 19. Juli 1884 erneuert, jedoch

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mit der Beschränkung, daß 'die Befreiung vom Eingangszoll auf dem Wege der Rückvergütung nur für solche Schienen gewährt wird, welche für die erste Anlage einer von den Kantonen oder vom Bunde konzedierten Eisenbahn bestimmt sind.

Alle ändern in dem Beschluß vom 19. Juli 1854 bewilligten Zollerleichterungen sind mit dem 19. Juli 1874 außer Kraft getreten.

2. Der Bundesrat wird eingeladen, über die Tarifierung von zollpflichtigen Gegenständen für Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnbauten, wie Lokomotiven, Wagen, eiserne Brücken u. s. w., die weiter erforderlichen Vorlagen einzubringen.

3. Wofern das Bundesgesetz über das schweizerische Zollwesen oder der Zolltarif einer Revision unterzogen wird, kann .der vorliegende Beschluß ebenfalls einer Änderung unterzogen werden.

4. Referendumsvorbehalt.

Die durch diesen Beschluß eingeräumte Zollbefreiung für Schienen erster Anlage erlosch mit dem 19. Juli 1884 und wurde in der Folge durch die Beschlüsse der Bundesversammlung vom 26. April 1887 (A. S., n. .F. X,. 122) und vom 8. Juni 1895 (A. 8. n. F. XV, 278) jeweilen auf weitere 10 Jahre, vom 19. Juli 1884, beziehungsweise 19. Juli 1894 an gerechnet, verlängert. .

Die Gründe, welche bisher für Gewährung der Zollvergünstigung auf Eisenbahnschienen erster Anlage maßgebend waren, haben auch fernerhin Geltung, und es wäre tatsächlich unbillig, für die in Zukunft zu erstellenden Bahnanlagen eine ungünstigere Situation zu schaffen als für die bereits gebauten Linien, wobei überdies in Betracht fällt, daß es sich bei neuen Linien meist um Nebenbahnen handeln wird und daß es dem Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 über Bau und Betrieb von Nebenbahnen (A. S. n. F. XVIII, 42) entspricht, wenn den letztern tunlichste Erleichterungen eingeräumt werde».

Die Zollbefreiung würde wie bisher auf dem Wege der Rückvergütung der bei der Einfuhr erhobenen Zollgebühren erfolgen und unter den gleichen Bedingungen, wie sie durch die bundesrätliche Verordnung vom 7. Oktober 1895 (A. S. n. F.

XV, 280) festgesetzt worden sind.

Dabei möchten wir auch diesmal wieder die Fristbeschränkung auf 10 Jahre beibehalten zur Dokumentierung, daß eine

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Berechtigung der Eisenbahnen auf Zollbefreiung grundsätzlich nicht anerkannt wird und daß es sich nur um eine zeitweilige Vergünstigung im öffentlichen Interesse handelt.

In den verschiedenen Perioden seit 1874 weisen die Zollrückvergütungen auf Schienen erster Anlage folgende Ziffern auf :

1874--1884 1884--1894 1894--1904

Fr. 876,150. 78 ,, 323,632. 63 ,, 402,387. 67

wobei zu bemerken ist, daß pro 1904 einige Begehren um Rückvergütung noch hängig sind.

Nach diesen Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme des nachfolgenden Entwurfes eines bezüglichen Bundesbeschlusses.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. November

1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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^Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zollbefreiung für Schienen zur ersten Anlage von Eisenbahnen.

Die Bundesversammlung ·der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1904, beschließt: 1. Für Schienen, welche zur ersten Anlage einer vom Bund konzessionierten Eisenbahnlinie bestimmt sind, wird
m. F. I, 239) gewährte Vergünstigung auf weitere 10 Jahre, wom 19. Juli 1904 an gerechnet, verlängert.

2. Der Bundesrat wird beauftragt, gemäß den Bestimvmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ' ·die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und ·den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zollbefreiung für Schienen zur ersten Anlage von Eisenbahnen. (Vom 25. November 1904.)

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30.11.1904

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