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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Louis Mouille in Genf.

(Vom 28. Oktober 1904.)

Tit.

Durch Rapport der Ortspolizei der Stadt Genf vom 9. November 1902 wurde Louis Mouille, genannt Davandre, dem Strafrichter wegen Übertretung der Fischereigesetze verzeigt, weil er während der Schonzeit zum Zwecke des Fischfanges ein Netz an sein Waschschiff am Quai St. Jean in Genf befestigt und über den Rhonefluß zum Damm der Wasserwerke von Coulouvrenière hinübergezogen hatte. Das Polizeigericht von Genf erklärte ihn mit Urteil vom 26. März 1903 des Fischfrevels schuldig unter Verhängung einer Buße von Fr. 25, im Falle der Nichtbezahlung umgewandelt in fünf Tage Gefängnis."

Mouille ersucht um gnadenweisen Erlaß des Restes der Buße, an welche er aus entlehntem Geld Fr. 5 bezahlt haben will. Er bestreitet zwar nicht, sich der in Frage stehenden Gesetzesübertretung schuldig gemacht zu haben, dagegen beruft er sich darauf, daß er schon mehrfach, zuletzt auch im Herbst 1902, Menschen vor dem Ertrinken im Rhonefluß gerettet habe. Im weitern erklärt er, wegen Armut nicht im stände zu sein, die restierenden Fr. 20 zu bezahlen.

282 Der Staatsanwalt des Kantons Genf berichtet, Fêtent sei schon mehrfach wegen Polizeiübcrtretungen bestraft worden, scheine sich aber seit einiger Zeit gebessert zu haben. Es könne daher nicht gesagt werden, daß er der Begnadigung unwürdig sei.

Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie lange Mouille mit seinem Netz während der Schonzeit gefischt hat, und welchen Ertrag ihm dieses Verfahren brachte. Er hat indessen, wie ein Blick auf den Plan der Stadt Genf zeigt, das Netz über den ganzen Rhonefluß von dessen linkem Ufer bis zu den Wasserwerken gezogen. Gegenüber dieser besonders umfangreichen Veranstaltung zum Zwecke des verbotenen Fischfanges war eine Buße in der Höhe von Fr. 25 sehr milde, und die vom Bestraften angeführten Verhältnisse sind nicht derart, daß sie eine weitere Reduktion rechtfertigen würden.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A n t r a g:

Es sei das Begnadigungsgesuch des Louis Mouille abzuweisen.

B e r n , den 28. Oktober 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

-ö-ocs- --

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Louis Mouille in Genf.

(Vom 28. Oktober 1904.)

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Jahr

1904

Année Anno Band

5

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44

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.11.1904

Date Data Seite

281-282

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