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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Yenaltungsstellen desBundes,, Warenverkehr mit dem Auslande im Jahre 1903.

Bei der handelsstatistischen Abteilung (Zeughausgasse 28) kann zum Preise von 50 Cts. die voraussichtlich Mitte Februar erscheinende ,,Provisorische Publikation Über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande im Jahre 1903" bezogen werden.

B e r n , den 23. Januar 1904.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen fUr Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte.

Im Laufe des Jahres 1904 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte stattfinden : I. F ü r die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession: am 21.--24. März.

B. Herbstsession : am 26.--29. September.

191 II. F ü r die f r a n z ö s i s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession: am 21.--24. März.

B. Herbstsession : am 26.--29. September.

Für diese Prüfungen sind das Maturitätsprogramm I vom 19. März 1888 und das Regulativ vom I.Juli 1891 maßgebend.

Die Anmeldungen zur Frühjahrssession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Programm und Regulativ können durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des Innern in Bern, das Anmeldeformular durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

Kandidaten, welche das Maturitätszeugnis einer mit dem eidgenössischen Polytechnikum im Vertragsverhältnisse stehenden schweizerischen Real- (Industrie-) Schule besitzen, haben (in Abänderung von Art. 13 des Regulativs) eine Ergänzungsprüfung in der lateinischen Sprache vor der zuständigen kantonalen Behörde abzulegen.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den I.Januar 1904.

[3...]

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission: Geiser.

BUrgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Cremäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte,

192 wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der ßundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrecht» nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt,.

sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erldärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1904

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1

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04

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27.01.1904

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190-192

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10 020 838

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