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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtleistung von Militärpflichtersatz bestraften Friedrich Ritter, Steinbohrers in Derendingen.

(Vom 22. März 1904.)

Tit.

Am 16. September 1903 verurteilte das Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten den Friedrich Ritter zu drei Tagen Gefängn,si weil er den Militärpflichtersatz pro 1903 im Betrage von Fr. 6 nicht bezahlt hatte. Ritter war am 26. August 1903 vom Sektionschef von Derendingen dem Gerichte überwiesen worden, nachdem die zwei gesetzlich vorgeschriebenen Mahnungen der Militärbehörde erfolglos geblieben waren. Er hatte sich beim schweizerischen Militärdepartement darüber erkundigt, ob die Ersatzpflicht gegen ihn mit Recht geltend gemacht werden könne und durch Schreiben vom 4. September 1903 bejahende Antwort erhalten. Das Amtsgericht gewährte ihm in einer ersten Verhandlung vom 12. September Frist bis zum 16. gleichen Monats, um die in Frage stehende Leistung zu erfüllen, und erst, nachdem auch diese Frist erfolglos abgelaufen war und der Beklagte zur zweiten Verhandlung nicht erschien, schritt es zur Ausfällung der Strafe.

Am 21. September 1903 hat Ritter Taxe und Kosten an den Oberamtmann von Bucheggberg-Kriegstetten bezahlt, und er ersucht um gnadenweisen Erlaß der Strafe, indem er behauptet, er sei zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht im klaren gewesen, ob die

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von ihm geforderte Leistung wirklich mit Recht von ihm gefordert werden könne. Damit steht aber im Widerspruch seine unbedingte Schuldanerkennung in der Gerichtssitzung vom 12. September 1903 Protokoll bei den Akten).

Im übrigen erfordert das Bundesgesetz vom 29. März 1901, betreffend Bestrafung schuldhafter Nichtleistung des Militärpflichtersatzes, Aufrechterhaltung der gerichtlichen Verurteilungen solcher Ersatzpflichtiger, die ohne schwerwiegende Gründe, trotz erhaltener Mahnungen und Aufschübe, ihrer Zahlungspflicht nicht bis zur Urteilsausfällung genügt haben. Friedrich Ritter ist nicht im Falle, dergleichen Momente zu seiner Entlastung geltend zu machen, und es darf wohl angenommen werden, er hätte die geringe Summe des Pflichtersatzes ebensogut vor dem zweiten gerichtlichen Termin bezahlen können wie fünf Tage nach demselben.

Wir stellen deshalb hei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Gesuch des Friedrich Ritter abzuweisen.

B e r n , den 22. März 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtleistung von Militärpflichtersatz bestraften Friedrich Ritter, Steinbohrers in Derendingen. (Vom 22. März 1904.)

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Jahr

1904

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2

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12

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.03.1904

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178-179

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