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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend den Viehtransport auf Eisenbahnen.

(Vom 19. Mai 1892.*)

Getreue, liebe Eidgenossen l In einer Eingabe, welche von dem Centralkomite der Schweiz.

Thierschutzverei an das Eisenbahndepartement gerichtet worden ist, ist u. A. behauptet, daß die über den Viehtransport auf Eisenbahnen bestehenden bundesräthlichen Polizeivorschriften vom 12. März 1888 (A. S. X, 557) nicht genügende Beachtung finden. Insbesondere seien a. nicht alle Stationen, welche es betreffe, im Besitz der Geräthe und Einrichtungen, welche zur Fütterung und Tränkung der Thiere nöthig wären (§ l, Ziffer 4 des zitirten Bundesrathsbeschlusses) ; und werde b. die in § 3, Ziffer 4, vorgeschriebene Fütterung nicht gehörig vollzogen. Es müsse die Fütterung und Tränkung aller Viehwaare, mit Ausnahme der Schaftransporte, und im Falle der Ausladung zum Zweck der sanitätspolizeilichen Untersuchung oder aus andern Gründen, auch der Schafe, auf allen Eingangsstationen verlangt werden.

c. Auch mangeln in den Stationen genügende Futtervorräthe welche für alle Thiergattung anzulegen und zum Tagespreise abzugeben wären.

d. Endlich ist verlangt worden, daß auf allen Stationen, wo Vieh übernachtet werde, gedeckte Räume (Stallungen) zum Schutz und Schirm vor der Witterung zu erstellen seien.

279 Das Eisenbahndepartement sah sich auf diese Eingabe hin veranlaßt, Erhebungen auf verschiedenen Schweiz. Bahnstationen machen zu lassen; es wurden ferner die Grenzthierärzte, die zur Beurtheilung der Angelegenheit besonders befähigt erschienen, um ihre bezüglichen Ansichtsäußerungen angegangen.

Aus jenen Erhebungen und den Mittheilungen der Grenzthierärzte ergibt sich im Wesentlichen Folgendes : Ad a. Geräthe und Einrichtungen auf den Stationen, zur Fütterung und Tränkung der Thiere dienend.

Auf einigen Stationen fehlen dieselben gänzlich, während sie auf andern in mehr oder weniger zureichendem Maße vorhanden sind.

In einer von den inspizirten Stationen z. B. finden sich zur Tränkung Brunnentröge, die in kurzer Zeit vermittelst Hydranten mit gutem Wasser gefüllt werden können ; in andern Stationen beschränken sich die Tränkeinrichtuogen auf den Stationsbrunnen und Wasserkübel ; in einer weitern Station, einem wichtigen Punkt für den Viehverkehr, besteht die ganze Fütterung»- und Tränkeinrichtung aus einem Ziehbrunnen und einem kleinen Trog.

Das Bedürfniß nach Einrichtungen zur Tränkung und Fütterung ist naturgemäß je nach der Bedeutung der betreffenden Station für den Viehverkehr und der Art der Transporte ein verschiedenes.

Während am einen Orte ein oder mehrere feste Tränketröge erforderlich sind, mögen in weniger bedeutenden Stationen tragbare Wasserkübel (Melohtern) genügen; auch die Futtertröge werden größer oder kleiner, zahlreich oder weniger zahlreich gehalten werden können. Immerhin sollten diejenigen Einrichtungen unbedingt vorhanden sein, die unter normalen Verkehrsverhältnissen billigen Ansprüchen genügen; dieß ist aber zum Theil thatsächlich noch nicht überall der Fall.

Ad b. Mangelhafte Fütterung und Tränkung.

Was die Fütterung und Tränkung des Viehes selbst anbetrifft, so bemerken wir, daß auch hier jeweilen die Umstände in Betracht gezogen werden müssen. Gegen die Forderung, daß alle Viehtransporte, im Falle der Ausladung zum Zwecke sanitätspolizeilicher Untersuchung oder aus andern Gründeo, auf allen schweizerischen Eingangsstationen gefüttert und getränkt werden, sind seitens eines Grenzthierarztes Bedenken erhoben, weil dadurch Thiere verschiedener Provenienz, die trotz der thierärztlichen Untersuchung stets als verdächtig betrachtet werden müssen, unter sich in Berührung kommen und so zur Verbreitung von Seuchen beitragen köonten.

280 Selbst vom hygieinischen Standpunkt aus sei das Füttern in den Stationen, wo wenig Zeit zur Verfügung stehe, nicht immer empfehlenswerth, denn entweder solle naturgemäß gefüttert und getränkt werden, dann brauche es für Wiederkäuer eine geraume Zeit, oder es geschehe in Hast und nur oberflächlich, dann sei den Thieren nicht geholfen und damit der Wunsch des Thierschutzvereins nicht erfüllt. Sehr oft sei die Fütterung gar nicht nothwendig, weil das Vieh nur erst kurze Zeit auf der Reise begriffen ist, und oftmals liegt die Bestimmungsstation nicht weit von der Grenze entfernt.

Was speziell die Pferde anbetrifft, so wird bemerkt, s diese Thiere seien ausnahmslos so besorgt, daß ein Füttern und Tränken an den Grenzstationen gegenstandslos werde, indem dasselbe in der Regel in den Wagen selbst geschehe.

Auf der andern Seite sind dann wieder Verhältnisse hervorgehoben worden, wo die Unterlassung der Fütterung einer Thierquälerei gleichkommt und nicht geduldet werden sollte.

Es soll z. B., nach den Aussagen des Bahnhofvorstandes von Chiasso, vorkommen, daß Großvieh und Schweinesendungen, von weiterher kommend, Tage lang ohne Fütterung und Tränkung in den Wagen stehen. Diese Sendungen seien von Führern, gewöhnlich Knechten, begleitet, welche aber nicht immer in der Lage sich befinden, für die Fütterung des Viehes aufzukommen. Großvieh, welches in Chiasso nicht übernachten müsse, werde daselbst nicht gefüttert.

Ad c. Futtervorräthe in den Stationen.

Die vom Thierschutaverein gemachte Anregung wird nur von e i n e m Grenzthierarzt unterstützt, von den übrigen werden Futtervorräthe als entbehrlich bezeichnet, indem gewöhnlich das Futter in der Nähe beschafft werden könne, zudem allfällige Vorräthe leicht dem Verderben ausgesetzt wären ; auch wird bemerkt, daß ein offizielles Depot infolge Privatkonkurrenz kaum benützt und damit lahmgelegt würde. Zu bemerken ist, daß übrigens jedenfalls nur trockenes Futter (Heu, Mais u. dgl.) im Vorrath verlangt werden könnte.

Ad d. Anlage von Stallungen auf den Stationen.

Die Anbringung eigentlicher Stallungen in den Bahnhöfen haben die vom Eisenbahndepartement in Anfrage gestellten Experten nicht als dringlich bezeichnet. Auf einzelnen Stationen, speziell Grenzstationen, bestehen Quarantäaestalluageu, die aber nicht dem Zweck regelmäßiger Unterkunft dienen.

281 In Genf sind einige Meter von der Viehrampe entfernt von der Kautonsbehörde schon seit mehreren Jahren den Viehhändlern und Importeuren große Stallungen für Rindvieh, Schweine und Schafe zur Verfügung gestellt, wo jeder zu billigen Preisen Alles finden könne, was er nöthig hat. Diese Stallungen seien von einem Staatsangestellten geleitet und stehen unter der direkten Oberaufsicht des dort stationirten Grenzthierarztes.

Anderseits ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß die in Art. l, Ziffer 3, des Bundesrathsbeschlusses vom 12. März 1888 angeführten Pferche mangeln oder in ungenügender Anzahl vorhanden seien; nebstdem wird darauf hingewiesen, daß es nothwendig wäre, die Pferche theilweise zu überdecken, damit das Vieh und auch die untersuchenden Aerzte der bei schlechtem Wetter nothwendigen Schirmung nicht entbehren müßten. In Buchs wird vom dortigen Grenzthierarzt ein gedeckter Raum zur Unterbringung von 150--200 Stück Großvieh als nothwendig erachtet.

Der Mangel an Stallungen in den Stationen bedingt zuweilen, daß Vieh, das am späten Abend ankommt und nicht mehr Unterkunft in den Gasthofstallungen findet, die Nacht durch in den Wagen belassen werden muß, auch wenn es sich in denselben nicht legen kann; dieß muß allerdings als eine Thierquälerei bezeichnet und sollte nach Möglichkeit vermieden werden.

Die gemachten Erhebungen haben aber noch weitere Uebelstände zu Tage gefördert.

Die Anbindevorrichtungen sind nicht überall in wünschenswerthem Maße vorhanden, ebenso sind die Verladerampen in vielen Fällen von ungenügender Größe und mit unzweckmäßigen Zufahrten versehen. Auch die beweglichen Utensilien zum Verlad befinden sieh oftmals in reparaturbedürftigem oder unvollkommenem Zustand.

Trotz der Vorschrift, daß die lichte Breite der zürn Transport von Pferden und Großvieh verwendeten Wagen nicht unter 2,45 m. betragen soll, müssen mangels an genügendem schweizerischem Wagenpark italienische Wagen mit geringerer lichter Weite ohne Umladung die schweizerische Grenze passiren. Allerdings wird in diesen Fällen von den Eingangsstationen dahin gewirkt, daß die Thiere nicht zu eng verladen werden, und ist im Anfang des laufenden Jahres vom Bundesrath der schräge Verlad für alle Fälle vorgeschrieben worden, wo die Größe der Thiere es erfordert.

Im Weitern läßt die Desinfektion noch sehr viel
zu wünschen übrig; die Vorschriften hierüber (Art. 73 der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung zu den ßundesgesetzen über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 14. Oktober 1887, A. 8. n. F.

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X, 305) werden wohl, so gut es den Umständen nach möglieh ist, befolgt; dagegen haftet eben der Mehrzahl der Stationen der Nachtheil an, daß sie nicht im Besitze zweckmäßiger Einrichtungen sind. Es mangelt vor Allem heißes Wasser, durch dessen Anwendung unter gehörigem Drucke allein die Wagen gehörig gereinigt werden können. Durch langes Aufbewahren bei geringem Verbrauch leidet auch die Qualität der Desinfektionsstoffe. Die Gruben für den Dünger sind gewöhnlich zu nahe an den Verladestellen, weil anderer genügender Platz mangelt.

Wenn man die vorhandenen Vorschriften über den Viehtransport mit diesen Verhältnissen vergleicht, so ergibt sich allerdings, daß die thatsächlich vorhandenen Mängel durchgängig in der verschiedenen Auffassung und Vollziehung der erstem zu suchen sind.

Die Eisenbahngesellschaften sind verpflichtet, in den sämmtlichen Grenzstationen, sowie in den größern internen Stationen die Geräthe und Einrichtungen zu beschaffen und zu halten, welche zur Fütterung und Tränkung der Thiere nöthig sind; diese Stationen sollen insbesondere auch mit genügenden Brunnen oder Wasserleitungen versehen sein (§ l, Ziffer 4, des Bundesrathsbeschlusses vom 12.Mära 1888). Was die Wartung und Fütterung der Thiere betrifft, so sind die Eisenbahnen berechtigt, zu verlangen, daß jede Sendung von einem Führer begleitet sei, welchem die bezügliche Obsorge anheimfällt; wenn die Bahn auf die Begleitung der Transporte durch den Absender oder seine Leute verzichtet, so haben ihre Organe die den Umständen angemessene Wartung und Fütterung der Thiere zu besorgen (§ 61 des Transportreglementes für die schweizerischen Eisenbahnen, vom 1. Juli 1876, Neuausgabe vom 1. August Ib91, A. S. Xu, 182). Was den Umfang der in Ansehung der Fütterung und Wartung bestehenden Verpflichtung betrifft, so gibt § 3, Ziff. 4, des Bundesrathsbeschlusses vom 12. März 1888 genügenden Aufschluß: ,,Thiere, welche ihren Bestimmungsort nicht innert 24 Stunden erreichen, sollen inzwischen mindestens einmal auf einer Zwischenstation gefüttert und getränkt, und wenn sie unterwegs auf einer Station übernachten müssen, in dieser ausgeladen werden. Ausnahmsweise sind Sehaftransporte in Heerden im Transit durch die Schweiz auf einer der Grenzstationen, resp. der Uebergangsstation, auszuladen, zu füttern und zu tränken."1 Die Bahnen sind auch
verpflichtet, wenigstens auf den Grenzstationen mit größerm Viehverkehr eingefriedigte Räume (Pferche) zu erstellen, in welchen die zum Auslad und zur Untersuchung gelangenden Thiere vorübergehend untergebracht werden können (§1, Ziff. 3, des Bundesrathsbeschlusses vom 12. März 1888).

Die Mittel, diesen Vorschriften Nachachtung zu verschaffen, stehen bei den Kantonen, welchen grundsätzlich die Ueberwachung

283 des V i eh Verkehres zusteht und die auch einzig in der Lage sind, durch ihre lokalen Organe dafür zu sorgen, daß dieselben nach Bedürfniß durchgeführt werden. Dieses Bediirfniß kann, wie aus den obenstehenden Mittheilungen sich ergibt, ein quantitativ und qualitativ verschiedenes sein und muß nach den Verhältnissen des Ortes bemessen werden. Die vortrefflichen Einrichtungen, welche der Kanton Genf für den Viehverkehr des dortigen Bahnhofes getroffen hat, müßten für Romanshorn als Luxus bezeichnet und können mehr oder weniger durch die ausgezeichnete polizeiliche Ueberwachung, die z. B. in Basel besteht, ersetzt werden. Es müßte als unrichtig bezeichnet werden, wenn ein Viehtransport, welcher vor der Abfahrt in Mailand gefüttert worden ist, in Chiasso wieder mit Futter versehen werden wollte, und als eine Uebertretung, wenn man die Fütterung und Tränkung in dem Fall unterlassen würde, wo eine Viehsendung über Nacht stationirt werden muß, wenn der Ausgangspunkt derselben auch nicht im Auslande liegen sollte.

Was die Lieferung des nöthigen Futters betrifft, so hängt dieselbe mit den den Bahnen obliegenden Transportverpflichtungen nicht zusammen ; sie liegt in der Aufgabe der Absender des Viehes, beziehungsweise der Viehbegleiter, und wird zu einer Verpflichtung der Eisenbahn nur dann, wenn diese auf den Viehbegleiter verzichtet und dessen Obliegenheiten selbst übernommen hat. Es scheint auch, daß dießfalls ein besonderes Bedürfniß nicht vorliegt, zumal es kaum bedeutendere Eisenbahnstationen gibt, in deren unmittelbarer Nähe nicht Lokalitäten sich befinden, wo man eingerichtet ist, den vorkommenden Anforderungen zu entsprechen. Die Frage, ob der Bedarf etwas theurer oder weniger theuer erhältlich gemacht werden kann, berührt weder die Aufsicht über das Transportwesen, noch wohl auch die kantonale Polizei. Uebrigens wird auch in dieser Richtung die Konkurrenz nicht versäumen, eine Ausgleichung herbeizuführen.

Einigermaßen anders verhält es sich mit der Frage, ob Stallungen in den Grenz- oder Hauptstationen erstellt oder wenigstens die Pferche theilweise überdeckt werden sollen. Daß die Pferche in genügendem Umfang und in sachentsprechender Anlage von den Bahngesellschaften erstellt werden müssen, ergibt sich aus dem Art. l, Ziffer 8, des mehrerwähnten Bundesrathsbeschlusses und, was die Grenzstationen betrifft, aus dem sanitätspolizeilichen Bedürfniß. Auf den Grenzstationen hängt auch das Bedürfniß der Deckung der Pferche

284 zunächst mit der sanitätspolizeilichen Ueberwachung des Viehverkehvs zusammen. Eine weitergehende Verpflichtung der Eisenbahnen kann nur eintreten, wenn mangels durchgehender Züge die Viehtransporte in einer Station übernachten müssen. Denn in diesem Falle möchte die Frage entstehen, ob die Bisenbahnen berechtigt seien, die Abfuhr der Thiere aus den Stationen während des Süllstandes der Züge zu verlangen, oder ob sie nicht vielmehr dafür zu sorgen haben, daß jene in der Station selbst untergebracht werden können. So lange der Auslad der Thiere, welche infolge Einstellung des Zugsdienstes während der Nachtzeit auf einer Station übernachten müssen, nicht verlangt war, löste die Frage sich leicht: die Thiere blieben in den Transportwagen. Es scheint aber, zum Mindesten nach den Berichten der Grenzthierärzte, daß auch seit dem Verbot der Uebernachtung in den Wagen das Bedürfniß nach Stallungen in den jenen unterstellten Bahnhöfen sieh nicht besonders geltend gemacht hat, weil solche Stallungen sich in der Regel in der Nähe der Stationen befinden, was für die internen Stationen mindestens in gleichem Maße wie für die Grenzbahnhöfe gilt. Jedenfalls ergibt sich aus dem vorliegenden Aktenmateria], daß eine allgemeine Vorschrift nur dahin lauten könnte, daß bei v o r h a n d e n e m B e d ü r f n i ß Stallungen in den Bahnhöfen erstellt werden mußten. Nun glauben wir aber auch hier wieder, daß die Erkenntniß des Bedürfnisses in erster Linie bei den lokalen Behörden liegt und daß die Begehren dieser abzuwarten sind, bevor die Sache von den Bundesbehörden weiter verfolgt wird.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ersuchen wir Sie, den Organen, welche den Viehverkehr zu überwachen haben, die bundesräthlichen Polizeivorschriften für den Viehtransport auf den schweizerischen Eisenbahnen, vom 12. März 1888 (A. S. X, 557), und die zutreffenden Bestimmungen in §§ 53--64 des Transportreglementes der schweizerischen Eisenbahnen, vom 1. Juli 1876, Neuausgabe vom 1. August 1891 (A. S. XII, 182), in Erinnerung zu rufen und sie einzuladen, für die angemessene Vollziehung zu sorgen und im Falle Zuwiderhandelns die den kantonalen Gesetzen entsprechenden Ahndungen zu veranlassen.

Soweit nach dem Ermessen der kantonalen Behörden die vorhandenen baulichen Anlagen und Einrichtungen für die Bedürfnisse des Viehverkehrs nicht genügen sollten, so ist das eidgenössische Eisenbahndepartement bereit, die Anregungen und Anträge auch von ihrer Seite entgegenzunehmen.

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Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 19. Mai 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Schenk.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers : Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend den Viehtransport auf Eisenbahnen. (Vom 19. Mai 1892.)

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01.06.1892

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