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Bekanntmachungen von

Departementen und auto Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Schweizerischen Seetalbahn in Hochdorf hat das Gesuch gestellt, ihr zu bewilligen, die Linien Emmenbrücke-Lenzburg mit Abzweigungen von Beinwil nach ReinachMenziken und Lenzburg-Wild egg, mit einer Gesamtlänge von 48,962 km., samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im II. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 500,000, das zur Deckung von Ausgaben für Anschaffungen von Rollmaterial und Mobiliar, Stationsumbauten, Tracéverlegungen, Ausweis des Erneuerungs- und Anlage eines Betriebsfonds verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Straßen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht außer dem Oberbau, dem Betriebsmaterial und den Zubehörden lediglich das Recht zur Benützung der Straßen für den Betrieb und Unterhalt der Bahn nach Maßgabe der mit den zuständigen Behörden getroffenen Vereinbarungen, nicht aber auch den Straßengrund.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 21. März 1904 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 5.März 1904.

Im Namen des Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

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Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1904.

1903.

Januar Februar

Monat.

208 257

295 393

Zu- oder Abnahme.

-- . 87 -- 136

Januar bis Ende Februar .

465

688

-- 223

B e r n , den 14. März 1904.

(B.-81. 1904, I, 376.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Soeben ist erschienen und bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Preise von 50 Cts. zu beziehen :

IX. Supplement (umfassend die Jahre 1902 und 1903) zur Sammlung der Kantonsverfassungen.

B e r n , im Februar 1904.

Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

Der eidgenössische Staatskalender für 1904 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 1. 50 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu 'empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni

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1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

IL ^ Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der-mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände · wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

Bern, den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder schweizerischer Eltern.

Laut Art. 8, Absatz 3 und 4, des französischen Zivilgesetzbuches wird als Franzose betrachtet: 1. das in Frankreich geborene Kind eines Ausländers, dessen Vater selbst in Frankreich geboren ist. Jede Möglichkeit einer Option ist in diesem Falle ausgeschlossen; 2. das in Frankreich geborene Kind eines Ausländers, dessen Mutter auch dort geboren ist, sofern es nicht im Laufe des 22. Altersjahres die französische Staatsangehörigkeit ausschlagt ; Bundesblatt. 66. Jahrg Bd. I.

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3. jedes in Frankreich geborene Kind eines Ausländers, auch wenn seine Eltern außerhalb Frankreichs geboren sind, welches im Zeitpunkte seiner Großjährigkeit in Frankreich wohnt, sofern es nicht im Laufe des 22. Altersjahres die französische Staatsangehörigkeit ausschlägt.

Obschon ein Verzicht auf die französische Staatsangehörigkeit von den Kindern der dritten Kategorie, welche im Zeitpunkt ihrer Großjährigkeit nicht in Frankreich wohnen, nicht verlangt wird, so dürfte es sich doch auch für sie empfehlen, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben, um Anständen mit den französischen Militärbehörden aus dem Wege zu gehen.

Die Verzichtserklärung muß in Frankreich beim Friedensrichter des Wohnortes, im Auslande bei den zuständigen f r a n z ö s i s c h e n Gesandtschaften und Konsulaten abgegeben werden.

Über die bei diesem Anlasse zu erfüllenden Formalitäten erteilt das unterzeichnete Departement Aufschluß. Im Auslande wohnende Interessenten können sich auch an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate wenden.

B e r n , den 31. Oktober 1903.

Schweiz. Politisches Departement.

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Jahr

1904

Année Anno Band

1

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11

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.03.1904

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843-846

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