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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Rekurseingabe der Herren C. Spani in Rapperswil und Dr. E. Küri, Präsident des Föderativverbandes eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter.

(Vom 3. Juni 1904.)

Tit.

Die Eingabe des Herrn C. Spani, dem sich nachträglich Herr Dr. Küri ala Präsident des Föderativ ver bandes eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter angeschlossen hat, ist ein Rekurs gegen die Verfügung des Bundesrates vom 15. Januar 1904, durch welche die Telegraphisten Spani und Roner aus dem Dienst entlassen worden sind. Das Rekursgesuch bezweckt, durch die Bundesversammlung feststellen zu lassen, daß die Verfügung im Widerspruch stehe mit der Bundesverfassung in Art. 55 und 56, sowie mit Art. 14 und 15 des Gesetzes über die Organisation der Telegraphenverwaltung und mit Art. 37 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Beamten vom Jahre 1850.

In Art. 55 der Bundesverfassung wird die Preßfreiheit, in Art. 56 das Vereinsrecht gewährleistet, Art. 14 des Gesetzes über die Organisation der Telegraphenverwaltung vom 20. Dezember 1854 bestimmt, daß alle Telegraphenbeamten auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt werden, und Art. 15 dieses Gesetzes räumt dem Bundesrat das Recht ein,

einen Beamten durch motivierten Beschluß zu entlassen, wenn der Gewählte sich als untüchtig erzeigt oder wenn er sich grober Fehler schuldig gemacht hat.

Art. 37 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Beamten besagt: Wenn die vom Bundesrate gewählten Beamten fortgesetzter Nachlässigkeit oder offenbarer Pflichtversäumnis oder wiederholter leichterer Übertretungen der Gesetze oder Réglemente sich schuldig machen, so kann der Bundesrat Verweis, Ordnungsbußen bis auf Fr. 50, Suspension und Entlassung verfügen.

Die Berufung der Rekurrenten auf eine Verletzung der Artikel 55 und 56 der Bundesverfassung, also auf eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger, ist als staatsrechtlicher Rekurs zu behandeln und gehört nach Art. 113, Ziffer 3, der Bundesverfassung und Art. 175, Ziffer 3, des Organisationsgesetzes vor das Forum des Bundesgerichtes. Einen staatsrechtlichen Rekurs- an die Bundesversammlung, deren Kompetenzen in Art. 85 der Bundesverfassung und Art. 189 des Organisationsgesetzes geordnet sind, wegen angeblicher Verletzung des Vereinsrechts oder der Preßfreiheit durch den Bundesrat, gibt es nicht.

Ebensowenig sehen die Art. 14 und 15 des Organisationsgesetzes der Telegraphen ver waltung und Art. 37 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Beamten gegen die Entlassung eines Beamten durch den Bundesrat ein Rekursrecht an die Bundesversammlung vor. Bin solches Rekursrecht darf auch nicht eingeführt werden, wenn dem Bundesrate als Wahlbehörde die Kompetenz erhalten bleiben soll, über Anstellung und Entlassung der Beamten endgültig zu entscheiden. Wollte man in jedem Falle, in dem der Bundesrat aus disziplinarischen Gründen die Entlassung eines Beamten verfügt hat, das Rekursrecht an die Bundesversammlung anerkennen, so müßten ganz unhaltbare und für die Bundesversammlung selbst unleidliche Zustände entstehen.

Die Entlassung des Spani steht aber auch nicht im Widerspruche mit den Art. 14 und 15 des Gesetzes über die Organisation der Telegraphenverwaltung und Art. 37 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit eidgenössischer Beamter, da es sich in der durch Spani publizierten Einsendung nicht bloß um Kritik an einer Maßnahme des Bundesrates handelte, sondern um grundlose Verdächtigung, also um Verbreitung falscher Tatsachen, geeignet, de^n Bundesrat in
der öffentlichen Meinung herabzusetzen, und zwar ausgehend von Beamten. Es bedarf wohl keines weitern Nachweises dafür, daß der Bundesrat in diesem Verhalten Späuis ein grobes

831 Verschulden erblicken mußte, dies um so mehr, als sich die Verdächtigung auf dienstliche Vorkommnisse bezog.

Aus vorstehendem, sowie daraus, daß die Beschwerdeführer im übrigen den Nachweis, daß sie in ihren v e r f a s s u n g s m ä ß i g e n R e c h t e n verletzt worden seien, schuldig geblieben sind, folgt, daß die Bundesversammlung nicht kompetent ist, auf die Behandlung dieser Rekursbeschwerde einzutreten.

Im weitern gibt die Rekursbeschwerde zu folgenden Einwendungen Anlaß, die hier e v e n t u e l l geltend gemacht werden.

1. Die Beschwerde erblickt in der Verfügung des Bundesrates eine Verletzung der den zwei entlassenen Telegraphisten zustehenden Individualrechte. Solche Beschwerden können aber nur von solchen physischen und juristischen Personen angebracht werden, welche durch-die Verfüguflg in ihren, sie persönlich betreffenden Rechten verletzt worden sind. Also bestimmt das Organisationsgesetz über Bundesrechtspflege in Art. 178, Ziffer 2, und der bezügliche Kommentar Hafners, mitgeteilt in v. Salis Schweizerisches Bundesrecht, I, 747, lautet : ,,Ebenso folgt das Gesetz darin der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, daß es das Recht zur Beschsverde gegen derartige Rechtsverletzungen nur denjenigen zuspricht, welche durch dieselben persönlich betroffen worden sind. Denn wenn auch der staatsrechtliche Rekurs nicht ein Rechtsmittel im gewöhnlichen prozessualischen Sinne, sondern mehr eine politische Einrichtung ist, so bezweckt derselbe doch den Rechtsschutz der einzelnen Bürger und Korporationen gegen subjektive Rechtsverletzungen ·und soll derselbe nicht ein politisches Agitationsmittel sein."1 Was für die Legitimation vor dem Bundesgericht gilt, muß wohl auch für diejenige zu Beschwerden vor der Bundesversammlung gelten.

In dieser Beziehung liegt bereits ein Bundesratsbeschluß vom 15. Dezember 1898 vor, der bisher von keiner Seite beanstandet worden ist und welcher lautet : ,,Nach Einsicht eines Berichtes des Post- und Eisenbahndepartements wird antragsgemäß beschlossen: Es sei auf die Behandlung von Eingaben der Verbände des Personals der Bundesverwaltung oder der Organe solcher Verbände von den Bundesbehörden nur insoweit einzutreten, als es sich um Anregungen allgemeiner Natur handelt.

Dagegen sei bei Eingaben von Verbänden des Personals der Bundesverwaltung oder von Organen solcher Verbände, welche die persönlichen Verhältnisse und Beziehungen zwischen den Ver-

832 waltungen und ihrem Personal beschlagen, z. B. das Anstellungsverhältnis des Einzelnen und dessen dienstliche Verwendung, die Besoldung des Einzelnen, die Strafverfügungen etc., auf den gewöhnlichen Dienstweg zu verweisen, wobei dem einzelnen Petenten das Rekursrecht bis an die oberste Instanz gewährleistet ist."

Als legitimiert zur Rekursbeschwerde könnte demnach wohl Herr Spani angesehen werden, nicht aber auch Herr KUri und die von ihm vertretenen Verbände, mit denen die angefochtene bundesrätliche Verfügung überall nichts zu tun hat.

2. Das Rekursgesuch bezweckt nicht die Aufhebung der bundesrätlichen Verfügung, weil verfassungs- und gesetzwidrig, sondern beschränkt sich darauf, durch die Bundesversammlung feststellen zu lassen, daß die zwei ersten Motive der bundesrätlichen Schlußnahme im Widerspruch stehen mit Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen; das dritte Motiv der Schlußnahme, lautend: .,c. daß die Telegraphisten Spani und Rohner schon wiederholt wegen Vernachlässigung ihrer Pflichten disziplinarisch bestraft worden sind,a wird von den Rekurrenten nicht angefochten.

Die Rekurrenten bezwecken also akademisch festzustellen, daß die in zwei von drei Motiven (l und 2) enthaltenen Ausführungen im Widerspruche stehen mit Bestimmungen der Verfassung und Gesetzgebung. Es ist aber nicht die Aufgabe der Bundesversammlung in staatsrechtlichen Streitigkeiten lediglich theoretische Belehrungen zu geben.

Die Rekurrenten, wohl einsehend, daß sie mit einem Rekursgesuche nicht zum Ziele kommen werden, versuchen eventuell dieselben Begehren in die Form eines Petitums zu kleiden.

Zunächst gestatten wir uns, die Ansicht auszusprechen, daß wenn Art. 57 der Bundesverfassung das Petitionsrecht gewährleistet, dabei immer an den Fall gedacht wird, daß der Petent die Zuwendung eines Rechtes oder eines ideellen oder ökonomischen Vorteiles für sich oder für andere begehrt. Hier aber richtet sich die Petition nicht auf ein solches Objekt, sondern auf die Frage, ob der Bundesrat bei der Dienstentlassung nicht im Widerspruch mit Verfassung und Gesetz gehandelt habe. Die Gesuchsteller begehren also von der Bundesversammlung eine Interpretation der angeführten Artikel der Bundesverfassung und der Gesetzgebung, ein Begehren, das sich zur Behandlung auf dem Petitionswege nicht eignet.

Wir nehmen keinen Anstand,
auch auf die materiellen Ausführungen der Petenten, soweit nötig, einzugehen, immer für den Fall, daß die Bundesversammlung gewillt ist, sich mit den Anträgen der Gesuchsteller zu befassen.

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Die Potenten nehmen zur Grundlage ihrer Ausführungen eine von ihnen in verschiedenen Zeitungen veröffentlichte und vom Vorstand des Telegraphistenvereins in Zürich unterzeichnete Erklärung, datiert den 29. Dezember 1903. Sie folgern sodann, daß der Bundesrat die Dienstentlassung mit Hinsicht auf den Inhalt dieser Erklärung verfügt habe. Weil diese Erklärung nur objektive Tatsachen enthalte und durchaus harmlos sei, erblicken sie in der Dienstentlassung eine Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Preß- und Vereinsfreiheit.

An Hand der Akten stellen wir gegenüber dieser Erklärung, die sich in der beiliegenden Nummer 361 des ,,Bund* vom 29. Dezember 1903 publiziert findet, folgendes fest: 1. Der Bericht der Telegrapheninspektion in Zürich an die Telegraphendirektion betreffend Verlust und Verspätung von Telegrammen durch den gewesenen Telegraphisten Ruckstuhl, datiert vom 13. Oktober 1903 und wurde vervollständigt durch die protokollarische Einvernahme Ruekstuhls vom 16. November, nachdem der Bundesrat, dem am 26. Oktober der erste Antrag auf Abberufung gestellt worden war, am 30. Oktober diese Einvernahme beschlossen hatte. Der zweite Antrag auf Abberufung erfolgte am 26. November und die Abberufung selbst datiert vom 1. Dezember 1903.

2. Die Broschüre und der Rekurs Ruckstuhl betreffend Rückzug des ihm vom Bundesrate am 19. Mai 1903 wegen seiner Agitation gegen die Telegraphendirektion erteilten scharfen Verweises gingen der Bundeskanzlei am 23. November zu und gelangten am 24. November in die Hände der Telegraphendirektion.

Der Bundesrat befaßte sich mit dem Rekurse und der Broschüre erst am 19. Januar 1904 und hatte vorher von der Broschüre keine offizielle Kenntnis. Die Behauptung, Ruckstuhl sei der Broschüre wegen entlassen worden und die begangenen dienstlichen Unregelmäßigkeiten hätten nur einen gesuchten Vorwand geboten, ist also eine unwahre Unterschiebung.

3. Daß übrigens Ruckstuhl einzig und allein wegen zahlreicher, gravierender dienstlicher Vergehungen, die vielfach mit seinen Nebenbeschäftigungen im Bureau in Beziehung standen, entlassen, und über diese dienstlichen Vergehungen nicht bloß der Form halber, wie Spani unwahrhaftig schreibt, sondern der Wichtigkeit der Sache wegen unter fünf Malen einvernommen wurde, beweisen der nachstehende Wortlaut des Protokollauszuges be· treffend seine Abberufung vom 1. Dezember 1903, sowie die dem Bundesratsbeschlusse vorangehenden Akten :

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Protokollauszug.

yjDer Telegraphist Johann Kuckstuhl in Zürich hat sich in diesem Jahre folgender dienstlicher Vergehungen schuldig gemacht : 1. Am 17. Januar 1903 geriet das Telegramm Nr. 24,700, Zürich von Paris, das um 9 Uhr 58 Vormittags in Zürich angelangt war, durch sein Verschulden unter die spedierten Telegramme, wo es um 3 Uhr nachmittags durch einen andern Beamten entdeckt wurde. Statt dann die wirkliche Ankunftszeit auszusetzen und den Adressaten über das vorgekommene Versehen aufzuklären, fälschte Ruckstuhl die Ankunftszeit.

Es hatte diese Verspätung des Télégrammes eine Reklamation von Seiten des Adressaten zur Folge.

2. Am 24. August 1903 blieben in Zürich vier internationale Telegramme: Nr. 90, Wien von Zürich-WipkingeD, Nr. 6251, Wien von Zürich, Nr. 156, Wien von Zürich Predigerplatz, Nr. 5100 Konstantinopel von Genf, unspediert, was ebenfalls einer Reklamation rief und dem gleichen Beamten zur Last fällt.

3. Am 28. September 1903 fand der Télégraphiât Strebel in Zürich um 3 Uhr 45 nachmittags, anläßlich seiner Bedienung des Wienerdrahtes, unter den spedierten Telegrammen 10 Telegramme, 6 für Zürich, 3 für Genf, l für Bern, die Ruckstuhl zirka um 10 Uhr 10 vormittags des gleichen Tages, als er Wien bediente, empfangen und aus Unachtsamkeit unter die spedierten Telegramme gelegt hatte. Die 10 Telegramme erlitten dadurch eine Verspätung von 6 Stunden.

Der Telegraphist Josef Schmid, der an jenem Vormittage die zu spedierenden Telegramme auf die Hughesapparate zu verteilen hatte und dem Ruekstuhl das Verschulden an der Verspätung dieser Télégramme zuschieben wollte, bemerkt, die Zerstreutheit Ruckstuhls sei begreiflich; Ruckstuhl habe auf dem sogenannten Kolliertisch neben dem Apparate Skripturen gehabt, mit" denen er sich in den Pausen beschäftigt habe. Diese anderweitige Beschäftigung übe er auch an andern Tagen aus.

Statt also seine Aufgabe zu erfüllen, und wie die andern Beamten, die übertelegraphierten Telegramme, die beim Apparat belassen werden müssen, um sie für allfällige Berichtigungen zur Hand zu haben, in den Pausen auf richtige Spedition zu prüfen, benutzte Ruckstuhl diese Pausen, uni sich trotz der in Art. 159 der Instruktion über den Bureaudienst, vom 31. Juli 1886, enthaltenen Verbotes mit privaten Schreibereien abzugeben.

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Dieser Artikel lautet: ,,Jede dem Dienste fremde Beschäftigung, wie insbesondere das Zeitungslesen, wird auf den Hauptund Spezialbureaux während den Bureaustunden nicht geduldet.*4 ,,Ebenso ist das Rauchen auf den Haupt- und Spezialbureaux verboten."

4. Am 15. September wurde Ruckstuhl von der TelegraphenInspektion in Zürich mit einer Buße von Fr. 2 belegt, wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Rauchverbot.

Ruckstuhl gehört seit Mai 1895 der Telegraphen ver waltung an und erhielt seither vier Verweise und Geldbußen im Betrage von Fr. 62. 70, und zwar am 5. August 1895 eine Buße wegen Depeschenverspätung.

Er ist der Verfasser des Briefes, mit dem er am 24. Januar 1903 den Materialgehülfen Heinrich Zimmermann in Bern aufforderte, ihm, behufs Inszenie rung einer Agitation gegen die Telegraphendirektion, Material zu sammeln.

Nach Antrag des Departements wird, gestützt auf den Art, 37 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten, vom 9. Dezember 1850, beschlossen: 1. Der Telegraphist Joh. Jak. Ruckstuhl, in Zürich, ist wegen wiederholten, schweren Pflichtvernachlässigungen sofort abberufen.

Die Besoldung ist ihm bis Ende Dezember 1903 auszurichten.

2. Die vakante Telegraphistenstelle ist wieder auszuschreiben."

Vom Bureauchef und von den Dienstchefs in Zürich ist Ruckstuhl nicht als ein fleißiger, sondern als ein phlegmatischer Beamter geschildert worden, der nur arbeite, weil er müsse.

In ihrem Briefe vom 18. Januar 1904, den Spani und Roner nach ihrer Entlassung an den Bundesrat richteten und mit dem sie um Wiederanstellung nachsuchten, haben übrigens beide Gesuchsteller die von ihnen in den Zeitungen erlassene Erklärung zu entschuldigen versucht, indem sie schreiben, die unglückliche Art und Weise der Abfassung der Erklärung rühre daher, daß sie eine falsche Vorstellung, des SachVerhaltes gehabt hätten, sich der ungeheuren Tragweite dieses Vereinsbeschlusses nicht bewußt gewesen seien und geglaubt hätten, in guten Treuen zu handeln, um die Entstellungen in der Tagespresse zu rektifizieren.

Auch Spani benutzte seine Dienstzeit zu privaten Schreibereien und ließ sich infolge seiner Vereinstätigkeit Dienstvernachlässigungen zu Schulden kommen.

Daß übrigens den Petenten und ihren Freunden selbst ferne liegt, anzunehmen, daß die freie Presse und freie Vereinsbildung Not leide, dürfte aus der Tatsache gefolgert werden, daß ihr

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Gesellschaftsorgan fortan in der angemessensten Art an der Amtsführung der Telegraphenverwaltung und auch des Bundesrates Kritik übt und daß die Telegraphisten von Zürich und Basel unter Protest gegen den Bundesrat beschlossen haben, eine öffentliche Subskription zu veranlassen, um die zwei entlassenen Beamten schadlos zu halten. Wir verweisen in dieser Richtung auf die Nummern 23, 26, 27, 28, 36, 53 des ,,Echo" von 1903, auf Nr. l der ,,Post- und Telegraphenzeitung" von 1904, auf ·Nr. 22 der ,,Neuen Zürcher-Zeitung" und auf Nr. 18 der ,,Züricher Post" von 1904.

Spani und Roner sind, wie wir schon hervorhoben, gestützt auf den hier vor zitierten Artikel 15 des Gesetzes über die Organisation der Telegraphenverwaltung, vom 20. Dezember 1854, entlassen worden. Der Bundesrat hat nach eingehender Untersuchung der Sache befunden, daß grobe Fehler von den beiden Telegraphisten verübt worden sind. Er erachtete sich zur Wahrung der Ordnung und Disziplin für verpflichtet, die beiden aus dem Dienste zu entlassen. Der Beschluß ist motiviert; das dritte Motiv, für sich allein ausreichend, um die Dienstentlassung zu verfügen, ist von den Petenten gar nicht beanstandet worden Die eventuell angebrachte, materielle Prüfung des Rekursgesuches ergiebt demnach, daß der Bundesrat bei der Entlassung des Gesuchstellers aus dem Dienste in Erfüllung des ihm zustehenden Disziplinarrechtes, in Würdigung triftiger Gründe, gehandelt hat und daher das Rekursgesuch auch materiell abzulehnen ist.

Wir stellen demnach den Antrag: Die Bundesversammlung wolle erkennen, daß weder auf das Rekursbegehren noch auf die Petition der eingangs genannten Personen einzutreten sei ; eventuell : daß das Rekursbegehren, weil unbegründet, abzuweisen sei.

B e r n , den 3. Juni 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Rekurseingabe der Herren C. Späni in Rapperswil und Dr. E. Küri, Präsident des Föderativverbandes eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter. (Vom 3. Juni 1904.)

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08.06.1904

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