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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch der wegen Übertretung des Zollgesetzes bestraften Firma Wörner & Cie. in Rastatt.

(Vom 11. November 1904.)

Tit.

Am 30. März 1904 wurde von der schweizerischen Zollverwaltung in Basel gegen die großherzoglich badische Güterverwaltung ein Protokoll aufgenommen, weil eine Einfuhrsendung der Firma Wörner & Cie. in Rastatt, welche pyrotechnische Präparate (Knallerbsen) enthielt, unrichtigerweise als Spielzeug deklariert war. Der umgangene Zoll betrug Fr. 67. 20, und vom Finanzdepartement ist eine Buße im dreifachen Betrage gleich Fr. 201. 60 angesetzt worden unter Reduktion um 1/t, also auf Fr. 151. 20, wegen sofortiger Unterziehung.

Buße und Zollbetrag wurden am 23. April 1904 von der Absenderin bezahlt und nach Ablauf der zweimonatlichen Reklamationsfrist (Art. 169 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz) durch Verrechnung und Verteilung erledigt.

Nunmehr ersuchen Wörner & Cie. um Nachlaß der ganzen Buße, eventuell eines Teiles derselben, auf dem Wege der Begnadigung, indem sie vorbringen, die unrichtige Deklaration sei ohne Verschulden und ohne Vorwissen des Chefs der Firma in dessen Abwesenheit durch einen Angestellten vollzogen worden.

849 Sie hätten als Absender keinerlei Vorteil davon gehabt, da der Zoll nach Vertrag den Empfänger getroffen, und es sich nur um solche Ware gehandelt habe, mit welcher zu herabgesetzten Preisen aufgeräumt werden sollte.

Die Oberzolldirektion beantragt Abweisung des Begnadigungsgesuches, und es ist ihr beizustimmen, denn einerseits sind Zollübertretungen strafbar, auch wenn sie ohne böse Absicht oder Fahrlässigkeit begangen wurden, und anderseits haben die Petenten durch Zahlung der Buße und Unterlassung von Reklamation innert nützlicher Frist es selbst verschuldet, daß zurzeit der eidgenössische Fiskus überhaupt nicht mehr in der Lage ist, über diesen Betrag zu verfügen.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A n t r ag :

Es sei das Gesuch der Firma Wörner & Cie. in Bastati abzuweisen.

B e r n , den 11. November 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch der wegen Übertretung des Zollgesetzes bestraften Firma Wörner & Cie. in Rastatt. (Vom 11.

November 1904.)

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Jahr

1904

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46

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16.11.1904

Date Data Seite

848-849

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