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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreuend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von Grindelwald nach der Ofni.

(Vom 12. Februar 1904.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 4. Dezember 1903 stellte Herr Notar Boß in Thun namens des Herrn 0. Kopschitz, Hotelier in Grindelwald, das Gesuch, es möchte die Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen Vorlagen für eine Drahtseilbahn von Grindelwald nach der Ofni um ein Jahr verlängert werden. Nachdem Herr 0. Kopschitz vom Eisenbahndepartement darauf aufmerksam gemacht worden war, daß gemäß dem Bundesbeschluß vom 21. Dezember 1900 (E. A. S. XVI, 278) betreffend Konzession einer Drahtseilbahn von Grindelwald nach der Ofni rechtmäßiger Inhaber der Konzession Herr Josef Durrer in Kägiswil sei und daß eine Übertragung der Konzession nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Bundesversammlung erfolgen könne, unterbreiteten die Herren Durrer und Kopschitz unterm 11. Dezember 1903 den Bundesbehörden ein Gesuch um Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für wenigstens ein Jahr für die fragliche Drahtseilbahn, indem sie zur Begründung des Gesuches auf die Eingabe des Herrn Notar Boß in Thun vom 4. Dezember 1903 verwiesen.

Gemäß derselben ist Herr Notar Boß von Herrn Othmar Kopschitz, Besitzer des Hotels und der Pension ,,Victoria" auf der Ofni, beauftragt worden, die Finanzierung für eine Ver-

401 größerung, resp. Neuerstellung des Hotels ,,Victoria", sowie für die Erbauung der Drahtseilbahn durchzuführen. Herr Boß sei nun mit verschiedenen finanzkräftigen Personen in Verbindung getreten, z. B. auch mit der Basler Baugesellschaft in Basel, welche die Projekte und Pläne zur Vergrößerung des Hotels ,,Victoria"1 ausgearbeitet habe.

Die Übernahme des alten Hotels, die Erstellung des neuen und der Drahtseilbahn erfordern ein Anlagekapital von Fr. 1,075,000.

Dasselbe solle beschafft werden durch ein Obligationenkapital von Fr. 650,000 und ein Aktienkapital von Fr. 425,000.

Auf sein Gesuch wolle die Berner Handelsbank in Verbindung mit dem Berner Banksyndikat für Übernahme des Obligationenkapitals von Fr. 650,000 besorgt sein. Mit der Beschaffung des Aktienkapitals sei er beauftragt und es sei ihm bereits gelungen, von demselben Fr. 175,000 zu placieren.

Der Regierungsrat des Kantons Bern teilte mittelst Vernehmlassung vom 13. Januar 1904 mit, daß er weder gegen die Übertragung der Konzession noch gegen Gewährung einer Fristverlängerung von einem Jahre zur Einreichung der vorschriftsmäßigen Vorlagen Einwendungen zu erheben habe.

Auch wir haben nichts einzuwenden und empfehlen Ihnen insbesondere auch mit Rücksicht auf die schon zum Teil durchgeführte Finanzierung das Gesuch zur Berücksichtigung, halten aber dafür, daß anläßlich der Übertragung der Konzession diese in einigen Punkten mit den Bestimmungen der neuern Konzessionen in Übereinstimmung gebracht werden sollte.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Genehmigung empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Februar

1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von Grindelwald nach der Ofni.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn Boß, Notar in Thun, namens des Herrn Othmar Kopschitz in Grindelwald vom 4. Dezember 1903; 2. einer Eingabe der Herren Josef Dürrer in Kägiswil und Othmar Kopschitz in Grindelwald vom 11. Dezember 1903; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 1904, . beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 21. Dezember 1900 (E. A. S. XVI, 278) dem Herrn Josef Durrer in Kägiswil zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Grindelwald (Station der Berner Oberlandbahnen) nach der Ofni wird auf Herrn Othmar Kopschitz, Hotelier in Grindelwald, übertragen und gleichzeitig folgendermaßen abgeändert und ergänzt: 1. Die im Artikel 5, Absatz l, vorgesehene Frist von sechs Monaten wird auf 12 Monate verlängert und es sind sowohl diese letztere, als auch die im Artikel 2 angesetzte Konzessionsdauer vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an zu berechnen.

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2. Art. 16, Absatz 2, erhält folgende Fassung: ,,Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen. Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.a 3. Art. 16, Absatz 5, erhält folgenden Zusatz: ,,Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest. " 4. Art. 16, letzter Absatz, erhält am Schlüsse den Zusatz: ,,wenn der Rest wenigstens einen Rappen beträgt."1 II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1904 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von Grindelwald nach der Ofni.

(Vom 12. Februar 1904.)

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17.02.1904

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