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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesbeschlußentwurf betreffend Ratifikation der mit Belgien, Großbritannien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Italien, Oesterreich-Ungarn, Frankreich und Schweden und Norwegen abgeschlossenen Schiedsverträge.

(Vom 19. Dezember 1904.)

Tit.

I.

Im Jahre 1883 unterbreitete der schweizerische Bundesrat der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika den Entwurf eines Schiedsvertrages, dessen Gültigkeit unter dem Vorbehalt der stillschweigenden Erneuerung auf 30 Jahre angesetzt war. Dieser Vertragsentwurf hatte eine unbeschränkte Tragweite, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten sollten, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterbreiten, "welches auch die Ursache, die Natur oder der Gegenstand dieser Streitigkeiten sein möchten".

Die Regierung der Vereinigten Staaten Amerikas stimmte dem Entwurf bei, aber im Senat verweigerte eine Mehrheit von wenigen Stimmen dem Präsidenten die Ermächtigung zur Unterzeichnung des Vertrages.

Man kann somit sagen, daß auf dem Gebiete des Schiedsgerichtswesens, zu dessen Gunsten sich auszusprechen die Regierungen heute wetteifern, die Schweiz den ändern Ländern zuvorgekommen ist.

Es würde zu weit führen, hier alle die Kundgebungen zu erwähnen, die diesfalls seit der Zeit erfolgt sind, da der

689 Bundesrat die Initiative zum Abschluß eines Schiedsvertrages mit den Vereinigten Staaten ergriffen hat. .Wir beschränken uns darauf, hervorzuheben, daß diese Friedensbewegung trotz des Mißtrauens, das noch bestehen mag, trotz der Kriege, die sich noch auf verschiedenen Punkten der Erde folgen, ihren immer prägnanteren Ausdruck in einer stets größern Zahl von Schiedsverträgen und Schiedsgerichtsklauseln findet. Diese Bewegung ist keineswegs eine oberflächliche oder vorübergehende, wie viele meinen, oder eine bloß zufällige Erscheinung, die wieder verschwindet; sie ist im Gegenteil eine erleuchtete Kundgebung des Rechtsbewußtseins der Völker, und es ist vorauszusehen, daß sie mehr und mehr das Völkerrecht beeinflussen und sich allen aufdrängen- wird.

Die Verwirklichung dieses Fortschrittes wird freilich nur stufenweise erfolgen können, und man darf sich nicht einbilden, daß der Weltfriede schon geschlossen und die Frage der allgemeinen Entwaffnung bereits gelöst sei. Man muß sich vor solch allzu optimistischen Illusionen hüten, und bis die Zukunft das Problem des unbewaffneten Friedens gelöst haben wird, werden wir gut tun, unsere militärische Organisation so stark wie möglich zu erhalten, um in der Lage zu sein, das heiligste Recht eines Volkes, seine Sicherheit und Unabhängigkeit, zu wahren. Die gegenseitigen Zusicherungen friedliebender Gesinnungen, welche sich gegenwärtig die verschiedenen Mächte geben, indem sie miteinander Schiedsverträge abschließen, sind als eine neue Etappe in der fortschreitenden Bewegung der Völker zum Frieden und zu den Institutionen, die ihn befestigen sollen, zu betrachten.

Diese Entwicklung wird sich nicht in überstürzter Weise, sondern auf dem Wege sukzessiver Reformen des Völkerrechtes vollziehen, indem sie uns mehr und mehr jenem idealen Ziele näher bringt, wo die internationale Politik auf dem ruhigen und überlegten Willen ihrer selbst bewußten Völker und auf der allgemeinen Achtung vor dem Rechte beruht.

Die Achtung vor dem Recht wird immer mehr die Richtschnur der internationalen Beziehungen werden, gleich wie sie die Richtschnur des innern Lebens der zivilisierten Nationen geworden ist, und um die Herrschaft des Rechts im internationalen Verkehr auszudehnen, werden neue Institutionen und Organe entstehen. Welches werden diese Einrichtungen, diese Organe
sein ? Welches werden die Umgestaltungen unserer noch so unvollkommenen internationalen Organisation sein? Wir wollen uns hier nicht in Vermutungen verlieren, sondern nur darauf

690 hinweisen, daß unter diesen Institutionen das internationale Schiedsgerichtswesen rasch an Ausdehnung gewinnt, sich auf einer stabileren Basis organisiert und, dank dem Abschluß zahlreicher Schiedsverträge, in den zukünftigen internationalen Beziehungen eine bedeutende Rolle zu spielen und das Gefühl der internationalen Gerechtigkeit zu stärken berufen ist.

Das Institut der Schiedsgerichtsverträge ist nicht mehr bloß das Postulat einiger Denker und Philosophen oder vereinzelter Staatsmänner ; es ist dasjenige der öffentlichen Meinung der ganzen Welt geworden. Mit den mächtigen Hülfsmitteln, die ihr zu Gebote stehen, der Presse und dem Vereinswesen, wendet ihm die öffentliche Meinung immer mehr ihr Augenmerk zu, ebenso dem Zusammenarbeiten der Staaten, um neben den Kriegswerkzeugen Werkzeuge des Friedens und der internationalen Gerechtigkeit zu schaffen. Man ist immer mehr davon überzeugt, daß die Völker die Befriedigung ihrer berechtigten Forderungen nicht mittelst Gewaltanwendung zu erreichen suchen sollen, weil die Gewalt die internationalen Probleme nicht löst, sondern nur schwieriger gestaltet, indem sie die Ursache neuer Gefahren und neuer Streitigkeiten wird. Nichts ist übrigens Ungewisser als der Erfolg jeder Gewaltanwendung; denn diejenigen, die heute die stärksten sind, können morgen die schwächsten sein und sich den Demütigungen der Niederlage ausgesetzt sehen. Der Krieg mit seinen unberechenbaren Leiden flößt jedermann steigendes Entsetzen ein, und seine Folgen für die Sicherheit und das Wohlergehen der Völker werden in Anbetracht der heutigen Verkehrsmittel, der Leichtigkeit des Güteraustausches und der Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen immer bedrohlicher. Angesichts der die Welt bedrückenden Militärlasten, angesichts der kolossalen Rüstungen, welche .die Gefahren des modernen Krieges so furchtbar gestalten, werden überall Anstrengungen gemacht, den Ausbruch von Konflikten durch die Einrichtung des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu beschwören.

Es ist eine charakteristische und zugleich widerspruchsvolle Erscheinung unserer Zeit, daß, je mehr die militärischen Auslagen und die Kriegsrüstungen im Zunehmen begriffen sind, desto mehr auch an der Erhaltung des Friedens gearbeitet wird. Dieselbe Erscheinung zeigt sich wiederum in der von den Staatsoberhäuptern geführten
Sprache, indem alle erklären, die zunehmenden Kriegsvorbereitungen hätten keinen ändern Zweck, als den Frieden zu befestigen.

Dieser Zustand kann noch lange fortbestehen; man darf sich's nicht verhehlen. Aber

691 der Augenblick muß kommen, wo von diesen beiden entgegengesetzten Tendenzen die eine die Oberhand gewinnen und wo die Frage der stufenweisen Beschränkung der Kriegsrüstungen, welche schon von den Delegierten Rußlands und Frankreichs vor die Haager Konferenz gebracht wurde, neuerdings erwogen werden wird ; zugleich muß dann die Einrichtung eines internationalen Schiedsverfahrens geprüft werden, das Gewalt so viel wie möglich auszuschliessen vermag.

Einstweilen können wir nichts besseres tun, als an der Ausdehnung des Schiedsgerichtswesens zu arbeiten, denn trotz der Vorbehalte, die seine Anwendung noch einschränken, werden sich die Schiedsvertrage mit der Zeit zu einem mächtigen Schutzmittel für Erhaltung des Friedens gestalten.

II.

Die Schweiz kann der Frage des Schiedsgerichtswesens und den Bestrebungen zur Förderung dieses Institutes nicht gleichgültig gegenüberstehen; sie kann es nicht, einmal, weil sie auf diesem Gebiete allen ändern Ländern zuvorgekommen ist, indem sie im Jahre 1883 einen permanenten Schiedsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika in Vorschlag brachte, weil sie sodann auch die Initiative ergriffen hat, die Schiedsgerichtsklausel in die internationalen Verträge aufnehmen zu lassen. Enthaltung oder auch nur Zurückhaltung seitens der Schweiz wären unerklärlich. Sie muß sich, im Gegenteil, der Bewegung anschließen, welche die Nationen dem Schiedsgerichtswesen immer näher bringt, und alle ihre Kräfte für die Entwicklung des Schiedsverfahrens einsetzen.

Man vergesse nicht, daß eines der ersten Schiedsgerichte, dasjenige im Alabamahandel, unter dem Vorsitz von Jakob Stampili in der Schweiz tagte. Dieses Gericht war berufen, eine Streitigkeit zu entscheiden, welche die nationalen Leidenschaften in höchstem Grade überreizt hatte und einen großen Krieg zu verursachen drohte. Der Schiedsspruch wurde vollzogen ,,mit der Ergebenheit und dem Respekt, welche der Entscheidung eines Gerichtes gebühren, dessen Urteil die Staaten anzunehmen eingewilligt haben" (Schlußerklärung von Sir Alexander Cockburn, in Genf). Man kann behaupten, daß das internationale Schiedsgerichtswesen in unserm Lande zum erstenmal erprobt worden ist.

Hierin liegt ein Grund mehr, um uns den Kundgebungen des festen Wïlleris der Mächte, ihre Streitigkeiten durch die Schiedsgerichtsbarkeit friedlich zu regeln, anzuschließen.

692 Wir haben noch einen ändern Grund, um uns von dieser Bewegung nicht fern zu halten. Der Name der Schweiz ist mit den Werken des Fortschritts und der Solidarität, die dank den gemeinschaftlichen Bestrebungen der Mächte auf dem internationalen Gebiet errungen worden sind, eng verknüpft. Wir waren in der Tat stets der Ansicht, daß es Aufgabe der Schweiz, als eines neutralen und friedlichen Staates sei, an der Entstehung und Entwicklung aller Einrichtungen mitzuwirken, die den Forderungen des modernen internationalen Lebens entsprechen und das gemeinsame Wohl fördern. So haben wir uns an der Gründung jener internationalen Unionen beteiligt, welchen gewisse gemeinsame Interessen der zivilisierten Staaten anvertraut sind, und deren mehrere den Sitz ihrer 'Verwaltungen in der Schweiz haben.

Wir dürfen nicht vergessen, daß sich die Mächte im Jahre 1864 auf die Initiative der Schweiz hin versammelt haben, um die Vereinbarungen zur Verbesserung des Loses der im Kriege verwundeten Militärs zu treffen, und daß auf diese Weise durch die Genfer Konvention und die Institution des Roten Kreuzes einer der bedeutendsten Fortschritte der Zivilisation und des Völkerrechts erzielt worden ist.

Es ist folgeweise unsere Pflicht, zur Ausdehnung des Schiedsgerichtswesens, das vielleicht mit der Zeit das Völkerrecht umgestalten und den Frieden dauerhaft machen wird, so viel an uns beizutragen. Man könnte uns mit Recht vorwerfen, daß wir unserer Aufgabe untreu -werden und unsere Traditionen verleugnen, wenn wir uns den Anstrengungen, das internationale Sehiedsgerichtswesen möglichst erfolgreich zu gestalten, nicht anschließen.

Man mag einwenden, daß bei unserer Stellung als derjenigen eines neutralen Staates, dessen Neutralität, Integrität und Unverletzlichkeit durch die Mächte anerkannt und garantiert worden sind, Schiedsverträge für uns nicht dieselbe Bedeutung haben, wie dies für große Militärstaaten der Fall ist, zwischen denen ungleich leichter Zwistigkeiten und Konflikte entstehen. Hierauf ist zu erwidern, daß unsere Neutralität das Resultat unserer fortgesetzten Anstrengungen und unserer eigenen Entschließungen ist und daß sie, wenn sie auch die offizielle Anerkennung der Mächte erhalten hat, nicht von letztern abhängig sein kann, sondern nur von uns selbst. Wir haben auch stets dafür gehalten, daß die eigentliche
und beste Garantie unserer Neutralität auf unserm festen Entschluß beruht, jederzeit und mit allen Mitteln die Unabhängigkeit unseres Landes zu behaupten und die Unverletzlichkeit unseres Gebietes

693 zu wahren. Es ist daher für uns von Wert, daß wir uns durch Schiedsverträge gegen die Eventualität von Konflikten mit ändern Staaten zu schützen suchen.

Eine andere Erwägung noch rechtfertigt für uns den Abschluß von Schiedsverträgen. Wir sind ein kleines Land, und gleich wie alle kleinen Länder haben wir unter der anormalen Lage zu leiden, in die wir durch die Rivalitäten der großen Militärstaaten, die fortwährende Vermehrung der Kriegsrüstungen und die Ausgaben, welche wir uns auferlegen müssen, um unsere Verteidigung zu sichern und unseren Pflichten als neutraler Staat nachzukommen, versetzt sind. Das Interesse der kleinen Länder ist es aber, alle Einrichtungen, welche die Herrschaft des Rechts ausdehnen und den Frieden befestigen sollen, zu fördern, und eines dieser Institute ist sicherlich das Schiedsgerichtswesen.

III.

Wir haben uns durch diese Erwägungen leiten lassen, als wir unser Politisches Departement ermächtigten, behufs Abschlusses von Schiedsverträgen in Unterhandlungen zu treten. Diese Unterhandlungen haben zur Unterzeichnung von sieben, Ihrer Ratifikation zu unterstellenden Schiedsverträgen geführt, nämlich zu solchen mit Belgien, Großbritannien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Italien, Österreich-Ungarn, Frankreich und Schweden und Norwegen. Die Unterbandlungen mit Deutschland dauern noch fort. Die Verträge mit Belgien und mit Schweden und Norwegen sind auf den Wunsch der belgischen Regierung und der Regierung von Schweden und Norwegen eingegangen worden.

Die Formel der mit Großbritannien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Italien, Österreich-Ungarn und Frankreich abgeschlossenen Verträge ist diejenige des französisch - englischen Schiedsvertrages, welche den meisten der in jüngster Zeit zwischen den verschiedenen Mächten geschlossenen Schiedsverträgen als Vorbild gedient hat. Wir hatten eine etwas veränderte, präzisere Fassung vorgeschlagen, welche die Bestimmungen der Konvention für ,,die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeitena in einigen Punkten ergänzte und den das Schiedsverfahren betreffenden Wünschen der Rechtsgelehrten, die sich mit den ersten vor den Haager Schicdsgerichtshof gebrachten Streitigkeiten zu befassen hatten, Rechnung trug. Wir hätten namentlich den Ausdruck ,,vitale Interessen" (,,intérêts vitauxa) zu streichen gewünscht, weil er einen zu allgemeinen und unbestimmten Vorbehalt bildet und leicht zu Weigerungen, die SchiedsgerichtsbarBundesblatt. 56. Jahrg. Bd. VI.

47

694 keit anzurufen, Anlaß geben kann ; wir hätten nur die die Ehre, die Unabhängigkeit und die Souveränität der vertragschließenden Staaten berührenden Differenzen vorbehalten wissen mögen. Fast alle Mächte hielten aber darauf, daß von der zwischen Grossbritannien und Frankreich angenommenen Formel nicht abgewichen werde. Einzig mit Belgien haben wir uns über einen Text einigen können, von dem der Ausdruck ,,vitale Interessen"1 (intérêts vitaux) ausgeschlossen ist.

Man kann freilich" bedauern, daß die angewendete Formel Vorbehalte enthält, die den Verträgen einen ziemlich schwankenden Charakter geben, indem sie die Anwendungssphäre des Schiedsgerichtswesens beschränken und der Anrufung schiedsgerichtlicher Entscheidung gegebenen Falles auszuweichen erlauben.

Wir sind der Meinung, daß die Aufnahme eines bestimmteren und klareren Textes wünschbar gewesen wäre; aber es muß den Vorurteilen, die noch vielerorts gegen das Schiedsgerichtswesen sich kundgeben, und den Bedenken, gewisse Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen zu müssen, Rechnung getragen werden. Streitigkeiten, welche die Ehre, die Unabhängigkeit und die Souveränität, diese unveräußerlichen Rechte der Staaten, berühren, sind in der Tat nicht wohl durch Schiedsspruch zu erledigen. Hierin liegt die Erklärung der in den Verträgen verzeichneten Vorbehalte. Übrigens haben wir uns überzeugen müssen, daß der im Jahre 1883 vom Bundesrate der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegte Schiedsvertragsentwurf zu weit ging, wenn er alle Streitigkeiten, welches auch deren Ursache, Natur oder Gegenstand sein möchte, der Schiedsgerichtsbarkeit überweisen wollte. Der Fall Schneider (in der Schweiz zu leistender Militärdienst eines jungen Mannes, der zugleich schweizerischer und nordamerikanischer Staatsbürger war) hat gezeigt, daß es nicht vorsichtig sei, einen Schiedsvertrag von so allgemeiner Tragweite einzugehen, daß ihm zufolge die Schiedsgerichtsbarkeit auch zur Entscheidung von Fragen konstitutioneller Natur angerufen werden könnte.

Seien wir daher diesen ersten Versuchen gegenüber nicht zu anspruchsvoll und ungeduldig, und erblicken wir vielmehr in ihnen einen ersten schüchternen Schritt auf einem neuen Gebiete, gleichzeitig aber auch den für einstweilen in den gegenseitigen Beziehungen der zivilisierten Staaten einzig erreichbaren Fortschritt.

Man muß es der Zeit und der Erfahrung überlassen, die Mängel dieser Verträge zu verbessern und ihre Lücken auszufüllen. Die

695 immer zahlreichern Fälle, die vor den ständigen Schiedsgerichtshof im Haag gebracht werden, sind geeignet, das Völkerrecht, soweit es das Schiedsgerichtswesen betrifft, entwickeln, kodifizieren und seinen Anwendungsbereich ausdehnen zu helfen.

Die gegenwärtigen Kundgebungen zu gunsten des internationalen Schiedsgerichtswesens und die praktischen Resultate, zu denen sie schon geführt haben, berechtigen zu schönen Hoffnungen.

Demgemäß ersuchen wir Sie, den mit Belgien, Großbritannien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Italien, Österreich-Ungarn, Frankreich und Schweden und Norwegen geschlossenen Schiedsverträgen Ihre Ratifikation erteilen zu wollen.

Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. Dezember 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der

Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Beilagen: I. Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Belgien.

II. Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Großbritannien.

III. Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika.

IV. Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Italien.

V. Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn.

VI. Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich.

VII. Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Schweden und Norwegen.

696 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Ratifikation der mit Belgien, Grossbritannien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Italien, Österreich-Ungarn, Frankreich und Schweden und Norwegen abgeschlossenen Schiedsverträge.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1904; in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschließt: I. Die sieben nachstehenden Schiedsverträge werden genehmigt : a. Schiedsvertrag mit Belgien, unterzeichnet in Bern am 15. November 1904; b. Schiedsvertrag mit* Großbritannien, unterzeichnet in London am 16. November 1904; o. Schiedsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet in Washington am 21. November 1904; d. Schiedsvertrag mit Italien, unterzeichnet in Rom am 23. November 1904 ;

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e. Schiedsvertrag mit Österreich-Ungarn, unterzeichnet in Wien am 3. Dezember 1904; f. Schiedsvertrag mit Frankreich, unterzeichnet in Paris am 14. Dezember 1904.

g. Schiedsvertrag mit Schweden und Norwegen, unterzeichnet in Berlin am 17. Dezember 1904; II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

698 Übersetzung.

Beilage I.

Schiedsyertrag zwischen

der Schweiz und Belgien.

(Vom 15. November 1904.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König der Belgier, von dem Wunsche beseelt, die Streitigkeiten, die zwischen beiden Ländern entstehen könnten, so viel als möglich auf dem Wege des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen und haben demzufolge als ihre Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Robert C o m t e s s e , Bundespräsidenten der schweizerischen Eidgenossenschaft und Vorsteher des politischen Departements, und Seine Majestät der König der Belgier : S. Exe. Herrn Grafen Gontran von L i c h t e r v e l d e , Offizier des Leopoldordens etc. etc., Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft,

699 welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel unter sich vereinbart haben : Artikel 1.

Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Streitigkeiten, die in den in Art. 3 aufgezählten Fällen zwischen ihnen entstehen könnten, dem durch die Konvention vom 29. Juli 1899 eingesetzten ständigen Schiedsgerichtshof im Haag zu unterbreiten, insofern diese Streitigkeiten weder die Ehre, noch die Unabhängigkeit oder die Souveränität der vertragschließenden Länder berühren und eine friedliche Lösung durch direkte diplomatische Verhandlungen oder auf einem ändern gütlichen Wege nicht hat erzielt werden können.

Artikel 2.

Es ist dem Ermessen eines jeden der hohen vertragschließenden Teile anheimgestellt, zu entscheiden, ob der jeweilen in Frage kommende Streitfall seine Ehre, seine Unabhängigkeit oder seine Souveränität berührt und demzufolge zu denen gehört, die laut dem vorhergehenden Artikel von dem obligatorischen Schiedsverfahren ausgeschlossen sind.

Artikel 3.

Unter den in Artikel l angeführten Vorbehalten ist das Schiedsverfahren zwischen den hohen vertragschließenden Teilen obligatorisch : I. Im Falle von Anständen betreffend die Anwendungöder die Auslegung der zwischen ihnen bestehenden oder noch abzuschließenden Verträge, mit Ausnahme derjenigen, bei welchen dritte Mächte sei's von Anfang, sei's infolge späteren Beitrittes beteiligt sind.

700

II. Im Falle von Anständen betreffend die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, wenn die Schadenersatzpflicht von den Parteien grundsätzlich anerkannt ist.

Artikel 4.

Gegenwärtiger Vertrag findet auch auf solche Streitigkeiten Anwendung, deren Ursprung in Tatsachen liegt, die sich vor dessen Abschluß zugetragen haben.

Artikel 5.

Wenn eine Streitigkeit schiedsgerichtlicher Beurteilungunterstelltwerden soll, so haben die hohen vertragschließenden Teile, in Ermanglung anders lautender Vereinbarungen, in allem, was die Bezeichnung der Schiedsrichter und das Verfahren vor dem Schiedsgericht anbetrifft, den Bestimmungen der am 29. Juli 1899 im Haag unterzeichneten Konvention für die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten nachzuleben, vorbehaltlich der hiernach verzeichneten Punkte : Artikel 6.

Keiner der Schiedsrichter darf Staatsangehöriger der Vertragsstaaten oder auf deren Gebiet wohnhaft oder bei den Fragen, die den Gegenstand des Prozesses bilden, beteiligt sein.

Artikel 7.

Die in Artikel 31 der Konvention vom 29. Juli 1899 vorgesehene SpezialVereinbarung wird eine Frist festsetzen, binnen welcher die Auswechslung der auf den Streitgegenstand bezüglichen Denkschriften und Urkunden zwischen den beiden Teilen stattzufinden hat. Dieser Schriftenwechsel

701 soll jedenfalls vor Eröffnung der Sitzungen des Schiedsgerichtes beendigt sein.

Artikel 8.

Die SpezialVereinbarung wird die Summe festsetzen, welche die hohen vertragschließenden Teile gemäß Artikel 57 der Konvention vom 29. Juli 1899 behufs Deckung der Kosten des Verfahrens dem ständigen Amte des Schiedsgerichtshofes unverzüglich zur Verfügung zu stellen haben.

Artikel 9.

Das schiedsgerichtliche Urteil wird die Fristen bestimmen, binnen welcher es vollzogen werden soll.

Artikel 10.

Gegenwärtiger Vertrag ist für einen Zeitraum von zehn Jahren geschlossen. Er wird einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Im Falle keiner der hohen vertragschließenden Teile sechs Monate vor dem Ablauf jenes Zeitraumes seine Absicht kundgegeben haben sollte, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, bleibt derselbe in Kraft bis nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem der eine oder der andere der hohen vertragschließenden Teile ihn gekündigt haben wird.

Artikel 11.

Gegenwärtiger Vertrag ist sobald als möglich zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgewechselt werden.

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

702

In doppelter Ausfertigung 15. November 1904.

vollzogen zu B e r n , den

Der Bevollmächtigte der Schweiz: (L. S.) R. Comtesse.

Der Bevollmächtigte Belgiens: (L. S.) Lichtervelde.

703

Protokoll.

Nachdem die Unterzeichneten Robert C o m t e s s e , Präsident der schweizerischen Eidgenossenschaft, Vorsteher des schweizerischen Politischen Departements, und Gontran Graf von L i c h t er v e l d e , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister des Königreichs Belgien, in Bern, zusammengetreten sind, um die Unterzeichnung eines Schiedsvertrages zwischen der Schweiz und Belgien vorzunehmen, sind die Originaldokumente vorgelegt und, nach Vergleichung, in guter und richtiger Form befunden worden, worauf zur Unterzeichnung des Vertrags geschritten worden ist.

Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichneten vorliegendes Protokoll erstellt, in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in B e r n , den 15. November 1904.

(L. S.)

R. Comtesse.

(L. S.)

Lichtervelde.

704 Übersetzung.

Beilage II.

Schiedsvertrag zwischen

der Schweiz und Grossbritannien.

(Vom 16. November 1904.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und die königlich großbritannische Regierung, als Mitunterzeichner der am 29. Juli 1899 im Haag unterzeichneten Konvention für die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten ; in Erwägung, daß die hohen vertragschließenden Teile gemäß Artikel 19 dieser Konvention sich vorbehalten haben, Verträge abzuschließen, um alle Fragen schiedsgerichtlicher Beurteilung zuzuführen, die ihrer Ansicht nach derselben unterstellt werden können, haben die Unterzeichneten ermächtigt, folgende Bestimmungen zu vereinbaren : Artikel I.

Streitige Rechtsfragen und Streitfragen, die sich auf die Auslegung der zwischen den beiden vertragschließenden Teilen bestehenden Verträge beziehen, sollen, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege haben erledigt werden können, dem durch die Konvention vom 29. Juli 1899 ein-

705

gesetzten ständigen Schiedsgerichtshof im Haag unterbreitet werden. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, daß solche Streitigkeiten weder die vitalen Interessen noch die Unabhängigkeit oder die Ehre der beiden vertragschließenden Staaten und ebensowenig die Interessen dritter Mächte berühren.

Artikel II.

In jedem Einzelfalle sollen die hohen vertragschließenden Teile, bevor sie den ständigen Schiedsgerichtshof anrufen, eine besondere Vereinbarung abschließen, die den Streitgegenstand, den Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter und die Fristen klar bestimmt, welche für die Bildung des Schiedsgerichts und das Verfahren festzusetzen sind.

Artikel III.

Der gegenwärtige Vertrag ist für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage der Unterzeichnung an, abgeschlossen.

In doppelter Ausfertigung vollzogen zu L o n d o n , den sechzehnten November 1904.

(L. S.)

Carlin.

(L. S.)

Lansdowne.

706

Übersetzung.

Beilage III.

Schiedsvertrag zwischen der

Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika.

(Vom 21. November 1904.)

Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, als Mitunterzeichner der am 29. Juli 1899 im Haag unterzeichneten Konvention für die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten ; in Erwägung, daß die hohen vertragschließenden Teile durch Artikel 19 dieser Konvention sich vorbehalten haben, Verträge abzuschließen, um alle Fragen schiedsgerichtlicher Beurteilung zuzuführen, die ihrer Ansicht nach derselben unterstellt werden können, haben die Unterzeichneten ermächtigt, folgenden Vertrag abzuschließen : Artikel I.

Streitige Rechtsfragen und Streitfragen, die sich auf die Auslegung der zwischen den beiden vertragschließenden Teilen bestehenden Verträge beziehen, sollen, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege haben erledigt werden können, dem durch die Konvention vom 29. Juli 1899 eingesetzten ständigen Schiedsgerichtshof im Haag unterbreitet werden. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, daß solche Streitig-

707

keiten weder die vitalen Interessen noch die Unabhängigkeit oder die Ehre der beiden vertragschließenden Staaten und ebensowenig die Interessen dritter Mächte berühren.

Artikel II.

In jedem Einzelfalle sollen die hohen vertragschließenden; Teile, bevor sie den ständigen Schiedsgerichtshof anrufen, eine besondere Vereinbarung abschließen, die den Streitgegenstand, den Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter und die Fristen klar bestimmt, die für die Bildung des Schiedsgerichts und die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens festzusetzen sind.

Artikel III.

Der gegenwärtige Vertrag ist für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an, abgeschlossen.

Artikel IV.

Der gegenwärtige Vertrag soll durch die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß den Bestimmungen der schweizerischen Bundesverfassung und der schweizerischen Gesetze, und vom Präsidenten der Vereinigten Staaten mit Ermächtigung des amerikanischen Senats ratifiziert werden.

Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen so bald wie möglich in Washington ausgewechselt werden und derselbe soll am Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Also in doppelter Ausfertigung, in französischer und englischer Sprache, vollzogen zu W a s h i n g t o n , den einundzwanzigsten November des Jahres 1904.

(L. S.) Probst.

(L. S.) John May-

708 Übersetzung.

Beilage IV.

Schiedsvertrag zwischen

der Schweiz und Italien.

(Vom 23. November 1904.)

Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Seiner Majestät des Königs von Italien, als Mitunterzeichner der am 29. Juli 1899 im Haag unterzeichneten Konvention für die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten ; in Erwägung, daß die hohen vertragschließenden Teile ·durch Artikel 19 dieser Konvention sich vorbehalten haben, Verträge abzuschließen, um alle Fragen schiedsgerichtlicher Beurteilung zuzuführen, die ihrer Ansicht nach derselben tmterstellt werden können, haben die Unterzeichneten ermächtigt, folgende Bestimmungen au vereinbaren : Artikel I.

Streitige Rechtsfragen und Streitfragen, die sich auf ·die Auslegung der zwischen den beiden vertragschließenden Teilen bestehenden Verträge beziehen, sollen, sofesn sie nicht .auf diplomatischem Wege haben erledigt werden können, dem durch die Konvention vom 29. Juli 1899 eingesetzten

709

ständigen Schiedsgerichtshof im Haag überwiesen werden.

Dabei ist jedoch vorausgesetzt, daß solche Streitigkeiten weder die vitalen Interessen, noch die Unabhängigkeit oder die Ehre der beiden vertragschließenden Staaten und ebensowenig die Interessen dritter Mächte berühren.

Artikel II.

In jedem Einzelfalle sollen die hohen vertragschließenden Teile, bevor sie den ständigen Schiedsgerichtshof anrufen, eine besondere Vereinbarung abschließen, die den Streitgegenstand, den Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter und die Fristen klar bestimmt, die für die Bildung des Schiedsgerichts und das Verfahren festzusetzen sind.

Art. III.

Der gegenwärtige Vertrag ist für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom Tage der Unterzeichnung an, abgeschlossen.

In doppelter Ausfertigung vollzogen zu R o m , den dreiundzwanzigsten November 1904.

Der Gesandte der Schweiz: (L. S.) l- B. Pioda.

Der Minister der Auswärligen Angelegenheiten von Italien: (L. S.) Tittoni.

Bundesblatt. 56. Jahrg.

Bd. VI.

710

Übersetzung.

Seilage V.

Schiedsvertrag zwischen

der Schweiz und Österreich-Ungarn.

(Vom 3. Dezember 1904.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, als Mitunterzeichner der am 29. Juli 1899 im Haag unterzeichneten Konvention für die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten ; in Erwägung, daß die hohen vertragschließenden Teile durch Artikel 19 dieser Konvention sich vorbehalten haben, Verträge abzuschließen, um alle Fragen schiedsgerichtlicher Beurteilung zuzuführen, die ihrer Ansicht nach derselben unterstellt werden können, haben beschlossen, den nachfolgenden Vertrag abzuschließen, und zu diesem Behufe als ihre Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Walter D e u c h e r , Geschäftsträger ad. int.

der schweizerischen Eidgenossenschaft in Wien,

711 Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn: Herrn Agénor Graf G o l u c h o w s k y von Goluchowo, Ritter des Ordens vom goldenen Vließ, seinen geheimen Rat und Kämmerer, Minister des K. und K. Hauses und des Äußern etc., welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben : Artikel I.

Streitige Rechtsfragen und Streitfragen, die sich auf die Auslegung der zwischen den hohen vertragschließenden Teilen bestehenden Verträge beziehen, sollen, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege haben erledigt werden können, dem durch die Konvention vom 29. Juli 1899 eingesetzten ständigen Schiedsgerichtshof im Haag unterbreitet werden. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, daß solche Streitigkeiten weder die vitalen Interessen noch die Unabhängigkeit oder die Ehre der hohen vertragschließenden Teile und ebensowenig die Interessen dritter Mächte berühren.

Artikel II.

In jedem Einzelfalle sollen die hohen vertragschließenden Teile, bevor sie den ständigen ' Sehiedsgerichtshof anrufen, eine besondere Vereinbarung abschließen, die den Streitgegenstand, den Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter und die Fristen klar bestimmt, welche für die Bildung des Schiedsgerichts und die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens festzusetzen sind.

Artikel III.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

712 Er soll während fünf Jahren, vom fünfzehnten Tage nach Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, in Kraft bleiben.

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

In doppelter Ausfertigung vollzogen zu Wi e n , den 3. Dezember 1904.

(L. 3.)

Walter Deucher.

(L. 8.)

Goluchowsky.

713 Übersetzung.

Beilage VI.

SchiedsYertrag zwischen

der Schweiz und Frankreich.

(Vom 14. Dezember 1904.)

Der schweizerische Bundesrat, und der Präsident der französischen Republik, von dem Wunsche beseelt, gemäß den in den Artikeln 15--19 der am 29. Juli 1899 im Haag unterzeichneten Konvention für die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten niedergelegten Grundsätzen zum Abschlüsse eines Schiedsvertrages in Unterhandlungen zu treten, haben als ihre Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrat: Herrn Karl L a r d y , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft beim Präsidenten der französischen Republik, und Der Präsident der französischen Bepublik: Herrn Th. D e l c a s s é , Abgeordneten, Minister des Auswärtigen der französischen Republik, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel unter sich vereinbart haben :

714 Artikel I.

Streitige Rechtsfragen und Streitfragen, die sich auf die Auslegung der zwischen den hohen vertragschließenden Teilen bestehenden Verträge beziehen, sollen, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege haben erledigt werden können, dem durch die Konvention vom 29. Juli 1899 eingesetzten ständigen Schiedsgerichtshof im Haag unterbreitet werden.

Dabei ist jedoch vorausgesetzt, daß solche Streitigkeiten weder die vitalen Interessen noch die Unabhängigkeit oder die Ehre der vertragschließenden Staaten und ebensowenig die Interessen dritter Mächte berühren.

Artikel II.

In jedem Einzelfalle sollen die hohen vertragschließenden Teile, bevor sie den ständigen Schiedsgerichtshof anrufen, eine ' besondere Vereinbarung abschließen, die den Streitgegenstand, den Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter und die Fristen klar bestimmt, welche für die Bildung des Schiedsgerichts und das Verfahren festzusetzen sind.

Artikel IH.

Der gegenwärtige Vertrag ist für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an, welche sobald wie möglich in Paris stattfinden soll.

In doppelter Ausfertigung vollzogen zu P a r i s , den vierzehnten Dezember 1904.

(L. S.) Lardy.

(L. S.) Delcassé.

715 Übersetzung.

Beilage VII.

Schiedsvertrag zwischen

der Schweiz und Schweden und Norwegen.

(Vom 17. Dezember 1904.)

Der schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, als Mitunterzeichner der am 29. Juli 1899 im Haag unterzeichneten Konvention für die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten, von dem Wunsche beseelt, gemäß den in den Artikeln 15--19 der besagten Konvention niedergelegten Grundsätzen, zum Abschlüsse eines Schiedsvertrags in Unterhandlungen zu treten, haben als ihre Bevollmächtigten

ernannt:

Der schweizerische Bundesrat: Herrn Alfred d e C l a p a r è d e , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem deutschen Kaiser, König von Preußen etc. etc.

und

716

Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen : Herrn Arvid Fredrik Graf T a u b e , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem deutschen Kaiser, König von Preussen etc. etc., welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel unter sich vereinbart haben: Artikel I.

Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sichr alle Streitigkeiten, die zwischen ihnen entstehen, und nicht auf diplomatischem Wege erledigt werden könnten, dem durch die Konvention vom 29. Juli 1899 eingesetzten ständigen Schiedsgerichtshof im Haag zu unterbreiten, mit Ausnahme jedoch derjenigen Streitfälle, welche die vitalen Interessen, die Unabhängigkeit oder die Souveränität der beiderseitigen Länder oder die Interessen dritter Mächte berühren.

Artikel 2.

Es ißt dem Ermessen eines jeden der hohen vertragschließenden Teile anheimgestellt, zu entscheiden, ob der jeweilen in Frage kommende Streitfall seine vitalen Interessen, seine Unabhängigkeit oder die Ausübung seiner Souveränität berührt und demzufolge zu denen gehört, die laut dem vorhergehenden Artikel von dem obligatorischen Schiedsverfahren ausgeschlossen sind.

Artikel 3.

Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in folgenden Fällen, in denen das Schiedsverfahren immer obligatorisch ist, die in Artikel 2 vorgesehenen Ausnahmen nicht geltend zu machen :

717 I. Im Falle von Anständen betreffend die Auslegung oder die Anwendung aller zwischen den hohen vertragschließenden Teilen bestehenden Verträgen; II. Im Falle von Anständen betreffend Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, wenn die Schadensersatzpflicht von den Parteien grundsätzlich anerkannt ist.

Artikel 4.

Gegenwärtiger Vertrag findet auch auf Streitigkeiten Anwendung, deren Ursprung in Tatsachen liegt, die sich vor dessen Abschluß zugetragen haben.

Artikel 5.

Wenn eine Streitigkeit schiedsgerichtlicher Beurteilung unterstellt werden soll, haben die hohen vertragschließenden Teile, in Ermanglung anders lautender Vereinbarungen, in allem, was die Bezeichnung der Schiedsrichter und das Verfahren vor dem Schiedsgericht anbetrifft, den Bestimmungen der Konvention vom 29. Juli 1899 nachzuleben, vorbehaltlich der hiernach verzeichneten Punkte: Artikel 6.

Keiner der Schiedsrichter darf Untertan oder Bürger der Vertragsstaaten oder auf deren Gebiet wohnhaft oder bei den Fragen, die den Gegenstand des Prozesses bilden, beteiligt sein.

Artikel 7.

Die in Artikel 31 der Konvention vom 29. Juli 1899 vorgesehene SpezialVereinbarung wird eine Frist festsetzen, binnen welcher die Auswechslung der auf den Streitgegenstand bezüglichen Denkschriften und Urkunden zwischen

718 den beiden Teilen stattzufinden hat. Dieser Schriftenweehsel soll jedenfalls vor Eröffnung der Sitzungen des Schiedsgerichtes beendigt sein.

Artikel 8.

Das schiedsgerichtliche Urteil wird die Fristen festsetzen, binnen welcher es gegebenenfalls vollzogen werden soll.

Artikel 9.

Gegenwärtiger Vertrag ist für einen Zeitraum von zehn Jahren, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationen an, geschlossen. Im Falle keiner der hohen vertragschliessenden Teile sechs Monate vor dem Ablauf dieser Frist seine Absicht kundgegeben haben sollte, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, bleibt derselbe in Kraft bis nach Ablauf eines Jahres vom Tage an gerechnet, an welchem der eine oder andere der hohen vertragschließenden Teile ihn gekündigt haben wird.

Artikel 10.

Gegenwärtiger Vertrag ist sobald als möglich zu ratifizieren, und die Ratifikationsurkunden sollen in B e r l i n ausgewechselt werden.

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

In doppelter Ausfertigung vollzogen zu B e r l i n , den 17. Dezember 1904.

(L. S.) Alfred de Claparède.

(L. S.) Taube.

719

Unterzeichnungsprotokoll.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Schiedsvertrages zu schreiten, erklären die unterzeichneten .Bevollmächtigten es als verstandene Sache, daß der Vertrag die Bestimmungen des Artikels 7 des am 22. März 1894 in Bern abgeschlossenen Vertrages zwischen Norwegen und der Schweiz über die Regelung der Handelsbeziehungen und der Niederlassung in den beiden Ländern nicht aufhebt.

Es ist ferner verstandene Sache, daß Artikel 7 des Vertrages die Bestimmungen der Haager Konvention vom 29. Juli 1899 betreffend den zweiten Abschnitt des schiedsrichterlichen Verfahrens (Artikel 39), namentlich die Bestimmungen der Artikel 43--49, in keiner Weise beeinträchtigt.

Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten vorliegendes Protokoll erstellt, dessen Bestimmungen den gleichen Wert und die nämliche Gültigkeit haben sollen, wie wenn dieselben in den Vertrag selbst aufgenommen wären.

In doppelter Ausfertigung vollzogen zu B e r l i n , den ,17. Dezember 1904.

(sig.) Alfred de Claparède.

-o-SV-c-

(sig.) Taube.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesbeschlußentwurf betreffend Ratifikation der mit Belgien, Großbritannien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Italien, Oesterreich-Ungarn, Frankreich und Schweden und Norwegen abgeschlossen...

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28.12.1904

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