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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch der wegen Übertretung viehpolizeilicher Vorschriften bestraften Viehinspektoren Adolf Aellen im Gstaad bei Saanen, Michael Perreten-Annen in Lauenen bei Saanen und Gottfried Pernet im Gsteig bei Saanen.

(Vom 12. Februar 1904.)

Tit.

Die vorgenannten Viehinspektoren ersuchen um gnadenweisen Erlaß von Geldbußen, welche ihnen vom Polizeirichteramt Saanen deswegen auferlegt wurden, weil sie für Vieh, das zu Schauzwecken außer die Gemeinde geführt wurde, Gesundheitsscheine nach dem eidgenössischen Formular B ausgestellt haben, anstatt solche nach dem kantonalen Formular C II.

Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der vorliegenden Fälle sind ganz die nämlichen wie bei den Begnadigungsgesuchen der Viehinspektoren Berberat in Montigny und Konsorten, die vom Bundesrat am 11. Dezember 1903 der Bundesversammlung überwiesen wurden. (Bundesbl. 1903, V, 266.) Auch hier ist das eidgenössische Polizeistrafrecht ohne Grund auf Handlungen angewendet worden, deren Bestrafung besondere kantonale Strafandrohungen voraussetzen würde. In dem einen Falle, Perreten Michael, beruft sich der Polizeirichter ausnahmsweise auf Art. 17 des bernischen Dekretes betreffend die Haustierpolizei vom 9. März 1882, worin bestimmt ist, daß die Verabfolgung von unvoll-

405 ständig oder falsch ausgefüllten oder ganz leeren Gesundheitsschein-Formularen unter Art. 36 des eidgenössischen Viehseuchengesetzes falle. Die Bundesbehörden sind ihrerseits nicht kompetent, das Begnadigungsgesuch zu entscheiden, soweit dieses kantonale Strafgesetz in Frage kommt.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A n t rag :

Es seien den Petenten die vom bernischen Polizeirichter ausgesprochenen Bußen in Gnaden zu erlassen, soweit dieselben in Anwendung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Maßregeln gegen die Viehseuchen verhängt worden sind.

B e r n , den 12. Februar 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. I.

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Jahr

1904

Année Anno Band

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07

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17.02.1904

Date Data Seite

404-405

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