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Schweizerisches Bundesblatt.

56. Jahrgang. II.

Nr. 15.

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13. April 1904.,

Bericht des

schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1903.

(Vom 19. März 1904.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen nach Vorschrift des Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege über unsere Geschäftsführung im Jahre 1903 Bericht 2« erstatten.

A. Allgemeines.

Mit dem Schlüsse des ersten Quartals ist Herr Bundesrichter Dr. J. Winkler, infolge seiner Wahl zum Direktor des internationalen Bureaus für Frachtverkehr in Bern, aus dem Gerichte, dem er in den beiden Vorjahren als Präsident vorgestanden hatte, ausgetreten. Zu seinem Nachfolger wurde von der Bundesversammlung am 26. März 1903 Herr Bundesgerichtsschreiber Dr. Viktor Merz ernannt. Derselbe trat mit Anfang April als Bundesrichter in Funktion und wurde seinerseits als Gerichtsschreiber durch Herrn Dr. Emil Kirchhofer, von Schaffhausen, Bezirksrichter in Zürich, ersetzt, der mit Anfang Juni seine Tätigkeit bei dem Bundesgerichte aufnahm.

Ende November erlag Herr Bundesrichter J. Bläsi, der dem Gerichte seit Anfang 1875 angehört und in den Jahren 1891 Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. II.

43

646

und 1892 als Präsident funktioniert hatte, einer mehrere Monate dauernden Krankheit. An seine Stelle wählte die Bundesversammlung am 17. Dezember 1903 Herrn Zivilgerichtspräsident Dr. Ostertag, von und in Basel. Der Amtsantritt des Neugewählten fällt auf den Anfang des nächsten Berichtsjahres.

Als Ersatz für Herrn Dr. Prélaz, dessen Hinscheid bereits im letzten Geschäftsberichte erwähnt worden ist, ernannte das Bundesgericht am 24. März 1903 Herrn Advokat Houriet in La Chaux-de-Fonds zum Sekretär französischer Sprache. Derselbe trat mit 1. April 1903 in seine Stellung beim Bundesgericht ein.

Der nachteilige Einfluß, welchen die oben erwähnte Vakanz verschiedener Amtsstellen auf die Abwicklung der Geschäfte ausübte, wurde dadurch erhöht, daß neben Herrn Bundesrichter Bläsi mehrere andere Mitglieder des Gerichts, sowie zwei Kanzleibeamte während längerer Zeit wegen Krankheit an der Ausübung ihrer Funktionen verhindert waren. Mit der Verzögerung hinsichtlich der Behandlung der Geschäfte durch das Gericht verband sich eine solche bezüglich der Ausfertigung der Gerichtsentscheide durch die Kanzlei, und es wurde dieser Übelstand insbesondere empfindlich, als neben dem französischen Gerichtsschreiber auch noch der deutsche Sekretär, der nach dem Tode des Herrn Prélaz provisorisch mit der Besorgung von Geschäften französischer Sprache betraut worden war, für viele Wochen erkrankte. Unter diesen Verhältnissen sah sich das Gerieht genötigt, nicht bloß den schon letztes Jahr beigezogenen außerordentlichen Sekretär, Herrn Fürsprech W. Renold, beizubehalten, sondern noch für weitere Aushülfe zu sorgen. Dieselbe fand sich in der Person von Herrn Advokat Vuilleumier in Lausanne, der sich bereit erklärte, für einige Zeit den Dienst eines Sekretärs französischer Sprache zu versehen.

Zu den erwähnten Übelständen trat eine erhebliche Vermehrung der Geschäfte hinzu. Am auffälligsten erscheint dieso bei der HI. Kammer. Während die Zahl der betreibungsrechtlichen Rekurse in den früheren Jahren im Maximum 190 betragen hatte und im Vorjahre auf 167 herabgesunken war, sprang dieselbe im Berichtsjahre auf 206 hinauf, und es tauchten wieder häufiger schwierige und prinzipiell wichtige Fragen auf.

Die in dem letztjährigen Berichte ausgesprochene Hoffnung auf eine dauernde Abnahme der Geschäfte der Hl. Kammer hat sich somit nicht erfüllt.

Eine ähnliehe Enttäuschung bietet die Zahl der im Berichtsjahre eingegangenen staatsrechtlichen Rekurse. Die Eingänge

IÌ47

sind allerdings im 1. Quartal auf 67 herabgesunken, so daß die im letzten Berichte ausgesprochene Ansicht gerechtfertigt erschien, daß die strengere Praxis des Gerichts bei Überbindung von Gerichtsgeldern und Bußen den gewünschten Erfolg habe; in den folgenden 3 Quartalen sind die Eingänge dagegen in solcher Weise gestiegen, daß deren Gesamtsumme pro 1903 (331) nahezu den bisherigen Höchstbetrag von 338 im Jahre 1901 erreicht und die Ergebnisse aller ändern Jahre erheblich übersteigt.

Am empfindlichsten ist jedoch von der Erhöhung der Geschäftslast die I. Kammer infolge des vermehrten Einganges von Zivilberufungen betroffen worden. Die Zahl der letztern betrug für die I. und II. Kammer zusammen 307, somit nicht viel weniger als der bisherige Höchstbetrag von 312 im Jahre 1899, gegenüber 235 im Jahre 1896, 237 ini Jahre 1897 und 244 im Jahre 1898, und von diesen 307 Fällen fielen 255 (gegenüber 198 im Vorjahre) der I. Kammer zu.

Die nachstehende Tabelle*) enthält eine Übersicht über dif^ Geschäftseingänge in den Jahren 1896--1903. Aus derselben ergibt sich, daß neben der erheblichen Zunahme der Berufungen und der staatsrechtlichen Streitigkeiten eine Verminderung der direkten Prozesse, sowie der Beschwerden in Expropriationssachen eingetreten ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß hier der Zufall eine große Rolle spielt, und es darf nicht verschwiegen werden, daß die in den Jahren 1896 und 1899 eingegangenen Expropriationsrekurse ihrer hohen Zahl wegen nur mit großen Verzögerungen zur Erledigung gelangten und zum Teil mehrere Jahre hindurch das Gericht belasteten.

Als Anfangstermin für die in der Tabelle enthaltenen Angaben ist das Jahr 1896 gewählt worden, weil mit diesem die Oberaufsicht über das Betreibungs- und Konkurswesen von dem Bundesrate an das Bundesgericht übergegangen ist und mit dieser Erweiterung der Kompetenzen des Gerichts die Errichtung einer III. Abteilung (der sogenannten Schuldbetreibungs- und Konkurskammer), sowie die Vermehrung der Mitgliederzahl von 14 auf 16 verbunden wurde. Man hoffte damals, durch den Hinzutritt zweier neuer Richter werde für ihre Kollegen, trotz der Erweiterung des Geschäftskreises des Gerichts, eine wesentliche Erleichterung der Arbeitslast insofern erzielt werden, als die nicht vollauf in ihrer Abteilung beschäftigten Mitglieder der Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs zur Aushülfe in den ändern Kammern beigezogen werden könnten. Diese Hoffnung hat sich *) Siehe am Schlüsse des allgemeinen Teils.

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jedoch nur in beschränktem Maße erfüllt, und es ist umgekehrt schon wiederholt der Fall eingetreten, daß die Mitglieder der III. Kammer wegen Krankheit durch andere Kollegen ersetzt werden mußten.

Eine ganz wesentliche Erschwerung der Geschäftslast ist sodann durch diese Neuerung für den Vizepräsidenten des Gerichts eingetreten, dem, neben dem ihm früher schon obliegenden Vorsitz in einer ändern Kammer, durch das Gesetz auch noch die Leitung der III. Abteilung überbunden worden ist. Durch diese Doppelstellung wird die Arbeitskraft des Vizepräsidenten im höchsten Maße in Anspruch genommen. Fast unerträglich kann aber der Zustand werden, wenn der Vizepräsident infolge von Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Präsidenten genötigt ist, auch noch die Leitung des ganzen Gerichts für längere Zeit zu besorgen.

War somit die im Jahre 1896 eingetretene Vermehrung der Mitgliederzahl nicht geeignet, den Richtern eine Erleichterung ihrer Arbeitslast zu bringen, so mußte die seitdem erfolgte Vermehrung der Geschäfte um so drückender werden. Die Verhältnisse sind zurzeit derart, daß die Richter ohne Gefährdung ihrer Gesundheit kaum mehr im stände sind, sämtliche ihnen vorgelegte Fragen mit der nötigen Ruhe und Gründlichkeit zu studieren, geschweige denn, daß sie noch die Zeit fänden für das Studium rechtswissenschaftlicher Werke, sowie der Entscheide anderer Gerichte.

Allerdings besteht nun die Möglichkeit, die von dei1 Bundesversammlung ernannten Ersatzmänner zur Aushülfe beizuziehen ; diese letztern sind jedoch durch ihre anderweitige Berufstätigkeit der Regel nach selbst schon so stark in Anspruch genommen, daß es ihnen nicht immer möglich ist, den Einladungen zu den Sitzungen des Bundesgerichts Folge zu leisten oder gar Referate zu übernehmen. Es erscheint deshalb, wie im Interesse der [lichter, so auch in demjenigen der Rechtspflege überhaupt, als geboten, durch eine Änderung der jetzigen Geriehtsorganisation für Verminderung der auf den einzelnen Mitgliedern liegenden Geschäftslast zu sorgen.

Eine etwelche Verbesserung der bestehenden Übelstände ließe sich herbeiführen durch Einschränkung der Kompetenzen des Gerichts hinsichtlich der direkten Prozesse. Die Instruktion derselben durch den Referenten mit Anordnung eines mehrfachen Schriftenwechsels, sowie der Durchführung des Beweisverfahrens (Zeugeneinvernahme, Lokalbesichtigungen, Expertisen) ist häufig

649

sehr zeitraubend und liegt wohl überhaupt nicht in der Stellung eines Mitgliedes des obersten Gerichtshofes. Anderseits kommt es öfters vor, daß Anstände von ganz geringem Werte direkt dem Entscheide des Bundesgerichts unterbreitet werden, indem zur Begründung der Kompetenz des Gerichts der Streitwert von den Parteien auf eine den wirklichen Verhältnissen nicht entsprechende Höhe hinaufgeschraubt wird. Es sollte deshalb zum mindesten dem Gerichte gestattet werden, das Eintreten auf direkt bei ihm eingereichte Klagen zu verweigern, wenn eine offensichtliche Übersetzung des Streitwertes vorliegt.

Eine weitere Verminderung der Geschäftslast körinte durch eine Einschränkung der Kompetenzen des Bundesgerichts als Berufungsinstanz gegenüber Entscheidungen kantonaler Zivilgerichte bewirkt werden. Zurzeit bestimmt sich die Kompetenz des Gerichts nach der Höhe desjenigen Streitwertes, welcher nach Maßgabe der von den Parteien in Klage und Antwort' vor dem erstinstanzlichen kantonalen Gerichte gestellten Rechtsbegehreu in Frage stand; gleichgültig ist es, ob dieser Wert auch noch vor Bundesgericht" streitig oder nachträglich durch Zugeständnis einer Partei oder durch unangefochtenen Gerichtsentscheid auf einen geringern Betrag herabgesetzt worden ist. Es kann somit vorkommen, daß die Berufung an das Bundesgericht nur noch einen .Bagatellbetrag betrifft, für welchen die Appellation an die kantonale Oberinstanz durch die kantonale Gesetzgebung ausgeschlossen wäre. Offenbar ist das ein ganz ungehöriger Zustand.

Ein weiteres Mittel wäre die Einschränkung der mündlichen Parteivorträge vor Bundesgericht.

Als letztes Mittel fällt schließlich die Vermehrung der Mitgliederzahl des Bundesgerichts in Betracht. Dieselbe wird jedenfalls nach der vollständigen Vereinheitlichung des Zivil- und Strafrechts notwendig werden. Doch wird das Inkrafttreten der im Wurfe liegenden Gesetze noch mehrere Jahre auf sich warten lassen. Ebenso werden auch die oben angeführten Hülfsmittel nur auf dem Wege der Gesetzesänderung zur Anwendung gebracht werden können, und erscheint es überhaupt in hohem Grade fraglich, ob dieselben genügen.

Sodann ist zu berücksichtigen, · daß die jetzige Organisation der III. Kammer eine sehr mangelhafte ist. Diese besteht im ganzen aus nur drei Mitgliedern, so daß zwei Stimmen zur Bildung der Mehrheit hinreichen. Ein solches Verhältnis paßt offenbar nicht für einen obersten Gerichtshof, der häufig sehr schwierige und

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grundsätzlich wichtige Fragen zu beurteilen hat, und dessen Entscheide zugleich für die Beteiligten große finanzielle Folgen haben können (z. B. bei Aufhebung einer Pfändung oder einer Versteigerung). Es muß stets mit'der Möglichkeit gerechnet werden, daß einzelne Richter an der Ausübung ihrer Funktionen verhindert werden. Dies war denn auch bei der III. Abteilung im Berichtsjahre für längere Zeit wirklich der Fall, und während einiger Wochen waren sogar gleichzeitig zwei Mitglieder krank. Dazu kommt, daß das dritte Mitglied der Regel nach alle zwei Jahre wechselt. Wie schon erwähnt, hat nämlich der jeweilige Vizepräsident des Bundesgerichts, welcher alle zwei Jahre durch die Bundesversammlung neu gewählt wird, von Gesetzes wegen den Vorsitz in der III. Kammer zu übernehmen. Es liegt auf der Hand, daß dieser häufige Wechsel des Vorsitzenden, in Verbindung mit der geringen Mitgliederzahl, den richtigen Gang, insbesondere die Kontinuität der Rechtsprechung, gefährdet, und zwar um so mehr, als die Auslegung und Anwendung des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes eine Spezialität für sich bildet und so einige Zeit vergehen kann, bis ein neues Mitglied sich -völlig in den Geschäftskreis der III. Abteilung einlebt.

Es wird daher, wenn einmal eine Änderung der Organisation des Gerichts in Angriff genommen werden wird, auch die III. Kammer in ariderer Weise zusammengesetzt werden müssen ; am richtigsten wohl in der Weise, daß sie aus einem ihr ausschließlich angehörenden Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern bestellt würde.

Damit würde dann auch, solange wenigstens der Geschät'tskreis der III. Abteilung- der heutige verbleibt, die Möglichkeit geschaffen, ihre Mitglieder in ausgiebigerer Weise, als gegenwärtig, zur Aushülfe in den ändern Abteilungen, insbesondere auch zu Referaten, beizuziehen, und zugleich könnte damit auch der bisherige Vizepräsident von seiner Doppelstellung in zwei Kammern entlastet und ihm die nötig werdende Vertretung oder Unterstützung des Präsidenten erleichtert werden. Eine Entlastung des Präsidenten wäre um so wünschenswerter, als auch für diesen mit der Zunahme der Geschäfte des Gerichts eine wesentliche Erschwerung seiner Aufgabe eingetreten ist. Neben der Leitung des Gesamtgerichts ist demselben zurzeit zugleich auch der Vorsitz in der I. oder II. Kammer überbunden ;
daneben hat er alle an das Gericht eingehenden Eingaben einzusehen und einer bestimmten Abteilung zur Behandlung zu überweisen oder dieselben von sich aus zu erledigen, falls sie, was sehr häufig der

651 fall ist, zu unklar oder von vornherein als völlig haltlos erscheinen ; ferner hat er über zahlreiche Begehren um Erlaß provisorischer Verfügungen zu entscheiden. Das Studium all dieser Schriftstücke, die sich häufig durch große Weitschweifigkeit und teilweise auch durch Verworrenheit auszeichnen, ist oft sehr zeitraubend. Dazu kommen mannigfache Verwaltungsgeschäfte, die Aufsicht über das Kanzlei- und Rechnungswesen, Durchsicht und Unterzeichnung der gerichtlichen Ausfertigungen und häufige Audienzen. Diese Obliegenheiten, mit Ausnahme der Teilnahme an den Gerichtssitzungen, nehmen auch während den Ferien ihren Fortgang, so daß in dieser Zeit, sei es der Präsident oder sein Stellvertreter, auf dem Posten in Lausanne auszuharren hat. Bei dieser Sachlage können für das Gericht ernstliche Verlegenheiten eintreten, was am besten durch die Tatsache illustriert wird, daß im Anfang des Jahres 1904 gleichzeitig der Präsident und der Vizepräsident des Bundesgerichts wegen Erkrankung für unbestimmte Zeit der Ausübung ihrer Funktionen entsagen mußten.

Bei diesem Anlasse wollen wir nicht unterlassen, darauf aufmerksam zu machen, daß jetzt schon eine Vergrößerung des Bundesgerichtsgebäudes wird ins Auge gefaßt werden müssen, damit nach Durchführung der Unifikation des Zivil- und Strafrechts der vermehrte Bedarf nach Räumlichkeiten befriedigt werden kann. Dabei wäre auch eine Verbesserung der zurzeit vorhandenen Heiz- und Ventilationseinrichtungen in Betracht zu ziehen.

Infolge der starken Inanspruchnahme der Mitglieder des Gerichts durch die laufenden ordentlichen Geschäfte ist es auch dieses Jahr nicht möglich geworden, die schon im Jahre 1902 in Angriff genommene Revision des Kanzleireglements zu Ende zu führen.

Aus dem gleichen Grunde mußte die Behandlung einer von dein Buridesrate dem Bundesgerichte zur Begutachtung überwiesenen Anregung des Verbandes schweizerischer Anwälte, betreffend Einführung eines schweizerischen Anwaltspatentes, unterbleiben.

Die Gesamtzahl der vom Bundesgerichte im Berichtsjahr abgehaltenen S.i t z u n g e n beträgt 211, die sich in folgender Weise verteilen : Sitzungen des Gesamtgerichts 13, der 1. Abteilung 79.

der II. Abteilung 78, der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 36, des Kassationshofes 3, des Bundesstrafgerichts 0, der Anklagekammer 2.

Es sind beim Bundesgerichte eingegangen :

Klagen bezw. Beschwerden.

1896

1897

1898

1899

1900

1901

1902

1903

26 365

26 102

26 126

26 266

27 94

20 107

19 120

237

312 1 7 2 3

269 5 5 6 7

288 2 4

285 3 3 2

14 141 4 307 2 8 2 1

A. Zivilsachen.

1.

2 3.

4.

5 6 7.

8

Erst- und letztinstanzlich zu beurteilende Zivilsachen Rekurse in Expropriationssachen ,, gegen Entscheide von Massaverwaltern . .

Berufungen gegen Urteile kantonaler Gerichte . . .

Erläuterungsbegehren Revisionshegehren .

. . . .

.

Kassationsbegehren Moderationsbegehren . . . .

. . .

. . .

Total der Zivilsachen . .

.

.

.

.

235 1 ,, / Ö

3

' 1 4

244 3 4 4 3

637

377

410

617

413

421

432

479

5

5

10

7

2 5

2 4

1 5

2 g

5

5

10

7

7

6

6

10

2 2 6 230

1 3 8 249

1 6

293

1 3 6 253

5 8 291

2 2 7 321

1 8 300

4 2 6 309

3 264

1

1

240

307

264

305

2 334

1 310

3 324

)

B. Strafrechtspflege.

1. Bundesstrafgericht 2 Kassationshof Total der Strafrechtsfalle . .

C. Staatsrechtliche Streitigkeiten.

1 . Streitigkeiten zwischen Bund u n d Kantonen . . . .

2.

,, ,, Kantonen 3 Auslieferungen 4 . Beschwerden v o n Privaten u n d Korporationen . . . .

5. Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht oder Wiedereinbürgerung Übertrag

Klagen bezw. Beschwerden.

1896

1897

1898

1899

1900

1901

1902

1903

Übertrag 6. Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Eisenbahngesellschaften, betreffend Eechnungswesen der letztern 7 Revisionsbegehren .

.

.

8. Erläuterungsbegehren Total der staatsrechtlichen Streitigkeiten

240

264

307

264

305

334

310

324

1 8

9 11

2 4

1 4

7

1

-- 240

273

327

270

-- 306

338

3 321

1 3 3 331

D. Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs . .

155

185

174

175

190

189

167

206

E . Freiwillige Gerichtsbarkeit . . . .

1

2

--

1

--

1

1

2

377 5 278 185 2 842

410 10 327 174

617 7 270 175 1

413

421 6 338 189 1

432 6 321 167 1

Total . .

637 5 240 155 1 1038

921

1070

916

955

927

ab: Expropriationen . . .

ohne Expropriationen . .

365 673

102 740

126 795

266 804

94 822

107 848

120 807

A S C D.

E

Rekapitulation.

Zivilsachen .

Strafrechtspflege .

.

Staatsrechtliche Streitigkeiten . .

Oberaufsicht über Schuldbetrcibung und Freiwillige Gerichtsbarkeit

.

.

. .

Konkurs

.

.

. .

. .

306 190

479 10 !

331 206 2

1028

!

141 ' 887 :

654

B. Spezieller Teil 1. Zivilrechtspflege.

» >: Natur der Streitsache.

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Neu 1 eingegangen. 1

Eine Übersicht über die Zivilsachen, mit denen das Bundesgericht im Jahre 1903 befaßt war, gibt die folgende Tabelle :

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1> ·5 .£ u

Ï* ? .2

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1. Erst- und letztinstanzlich zu be30 14 44 18 26 urteilende Zivilsachen 2. Rekurse in Expropriationssachen 133 141 274 131 143 3. Berufungen gegen Urteile kan26 307 333 293 40 tonaler Gerichte 1 4 . Revisionsbegehren . . . .

S 9 6 3 1 2 5. Erläuterungsbegehren 3 3 -- .2 2 6. Kassationsbegehren -- 2 -1 1 1 7. Moderationsbegehren . . · .

·1 2 8. Beschwerden gegen Entscheide des Massaverwalters in Zwangs-" 4 4 -- 4 liquidationen ' --

; 192

479 671 454 217

Ad 1. V o m B u n d e s g e r i c h t als e i n z i g e I n s t a n z z u beurteilende Streitigkeiten.

Die 44 beim Bundesgericht als einzige Instanz anhängigen Fälle verteilen sich folgendermaßen : 'J Prozeß zwischen dem Bund und einem Kanton; ß Prozesse zwischen dem Bund als Beklagtem und Privaten als Klägern ; 15 Prozesse zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits; 3 Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone ;

Ü55

4 Prozesse aus Art. 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, vom 23. Dezember 1872 ; 2 Klagen aus Art. 23 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850: l Prozeß aus Art. 47 desselben Gesetzes ; l Streitigkeit zwischen Privaten auf Grund des Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente, vom 29. Juni 1888 ; 4 Streitigkeiten aus Art. 10, in Verbindung mit Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Erstellung von Telegraphenund Telephonlinien, vom 26. Juni 1889 ; 6 durch Parteivereinbarung direkt vor das Bundesgericht gebrachte Prozesse; l Klage betreffend Heimatlosigkeit.

44

Die Erledigung dieser Geschäfte ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich.

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3*1 o

1. Prozeß zwischen dem Bund und Kantonen 2. Prozesse Privater als Kläger gegen den Bund als Beklagten 3. Prozesse zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits 4. Bürgerrechts - Streitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone .

5. Prozesse aus Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, vom 23. Dezember 1872 .

6. Klagen aus Art. 23 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten 7. Prozess aus Art. 47 desselben Gesetzes . . . .

8. Streitigkeit zwischen Privaten auf Grund des Art. 12 desBundesgesetzesbetrefiend die Erfindungspatente vom 2 9 . Juni 1888 . . . .

9. Streitigkeiten aus Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes betreffend die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien vom 26. Juni 1889 .

Übertrag

SS

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Pendent II geblieben. ||

Natur der Streitsache.

Inkompetenz oder sonstiges Nichteintreten.

Klage ganz oder teilweise gutgehelssen.

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656

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Natur der Streitsache.

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Ü ber trag10. Prozesse, in welchen das Bundesgericht als vereinbarter Gerichtsstand angerufen wurde 11. Klagen betreffend Heimatlosigkeit Total


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26

Das durch Urteil erledigte, unter die Kategorie Prozesse z wischen dem B u n d und K a n t o n e n fallende Geschäft betraf eine Steuerriickforderung der schweizerischen Bundesbahnen an den Kanton Zug.

Von den 7 erledigten S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n K a n tonen einerseits und Privaten oder Korporationen a n d e r s e i t s betrafen : 2 Schadenersatz aus Amtshandlungen, l Eigentum und Schadenersatz, l ungerechtfertigte Bereicherung, 'J Wasserrechtskonzession, l Expropriationsentschädigung und l Besteuerung.

Die 3 im Berichtsjahre erledigten Fälle, in welchen d a s Bundesgericht als vereinbarter Gerichtsstand ang e r u f e n w o r d e n w a r , betrafen: l Kraftlieferungsvertrag, l Verteilung des Reingewinnes einer Aktiengesellschaft, l Eisenbahnhaftpflicht.

Unter die zwei Abteilungen verteilen sich die beim Bundesgerichte als einziger Instanz anhängig gemachten Zivilsachen folgendermaßen : CJ

Abteilung.

Von 1902 herübergenommene Prozesse Im Jahre 1901 neu eingegangene Total Im Berichtsjahre erledigt .

Pendent geblieben

8 4 12 4 8

II.

Abteilung.

22 10 32 14 18

Total.

30 14 44 18 26

658

Von den 26 nicht erledigten Fällen sind anhängig : 'i seit 1900, 4 seit 1901, 8 seit. 1902, die übrigen 11 sind im Berichtsjahre eingegangen.

Ad 2.

R e k u r s e in E x p r o p r i a t i o n s s a c h e n .

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahre anhängigen Rekurse gegen Entscheidungen eidgenössischer Schätzungskommissionen belief sich auf 274. Davon wurden 133 Fälle aus dem Vorjahre übernommen, 141 Fälle sind neu eingegangen : Diese 274 Fälle verteilen sich folgendermaßen auf die Exproprianten : Bundesbahnen : Kreis I (frühere Jura-Simplon-Bahn) Kreis II (frühere Centralbahn) Kreis III (frühere Nordostbahn) Kreis IV (frühere Vereinigte Schweizerbahnen) . . .

Einwohnergemeinde Bern (Straßenbahn) Stadtgemeinde Luzern (Schießplatz) Eisenbahngesellschaften : Gotthardbahn Gürbethalbahn Rhätische Bahn Erlenbach-Zweisimmen Bahn Großherzoglich Badische Bahn Vevey-Chexbres Birseckbahn Sensethalbahn Saignelégier-Glovelior Nyon-Crassier Martigny-Châtelard Elektrische Bahn Châtel-Bulle-Montbovon Elektrische Bahn Montreux-Oberland Bernois . . . .

Elektrische Bahn Vevey-Blonay-Chamby Elektrische Bahn S t . Gallen-Speicher-Trogen . . . .

Elektrische Bahn Wetzikon-Meilen Appenzeller Straßenbahn

22 33 7 l 2 23 22 l 42 l 23 5 5 l 1 13 2 7 12 11 2 2 36 274

Von diesen 274 Fällen wurden 131 erledigt. Die Art ihrer Erledigung ergibt sich aus folgender Tabelle:

659

Rückzug oder Gegenstandslosigkeit des Rekurses . . .

Erledigung durch Vergleich Erledigung durch Annahme des Vorentscheides der Instruktionskommission Erledigung durch Sachurteil d e s Bundesgerichts . . .

12 3 110 (> 131

Von den im Jahre 1903 nicht erledigten 143 Fällen stammen : 5 aus dem Jahre 1901, 27 aus dem Jahre 1902, die übrigen 111 sind im Berichtsjahre eingegangen, 93 in der 2. Hälfte des Jahres.

In den 6 durch Urteil des Bundesgerichtes erledigten Fällen wurde in allen der Vorentscheid der Instruktionskommission bestätigt.

Ad 3. B e r u f u n g e n gegen Z i v i l u r t e i l e k a n t o n a l e r Gerichte.

Von diesen 333 Streitsachen betrafen durch das eidgenössische Recht geregelte Materien : Ehescheidungen 22 Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen 10 Haftpflicht aus Fabrik- und Gewerbetrieb 26 Obligationenrecht : Betrug l Unerlaubte Handlungen 38 Schädigung durch Tiere l Ungerechtfertigte Bereicherung 2 Konventionalstrafe 2 Konkurrenzverbot 2 Zession 3 Sohuldübernahme 2 Eigentum 3 Pfandrecht 6 Retentionsrecht 3 Kauf 29 Tauschvertrag l Miete 3 ° Pacht 5 Darlehen 5 Übertrag 106 5H

660

Übertrag Dienstvertrag Werkvertrag Auftrag Mäklervertrag Kommission Bürgschaft Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft Genossenschaftsrecht Wechselrecht Firmenrecht Lebensversicherung Unfallversicherung Feuerversicherung Sonstige Verträge und Forderungen

106 24 17 5 2 3 6 3 3 l 3 l 5 l l 1 2 8

Fabrik- und Handelsmarken Erfindungspatente Urheberrecht Anfechtungsklage Andere das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht betreffende Fälle Durch das kantonale oder ausländische Recht geregelte Materien

58

192 5 10 2 16

13 37 333

Über die Art der Erledigung und die Herkunft der im Berichtsjahre behandelten Berufungen gibt die nachfolgende Tabelle Auskunft :

661 S U ·g ·sie = 1

|I = |"Ä ïl« -- ez

Kantone.

Aargau Appenzell A.-Rh. . .

Basellandschaft .

Baselstadt . . . .

Bern (deutscher Teil) ,, (franz. Teil) . .

Freiburg Genf Graubünden . . . .

Luzern Neuenburg . . . .

Nidwaiden . . . .

Obwalden . . . .

Schaffhausen uuu .. j *j . . . . .

Schwvz Solothurn ... : .

S t . Gallen . . . .

Tessin Thurgau Uri Waadt Wallis Zug Zürich Total

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1 1

1 Die Gründe, aus welchen das Bundesgericht in 62 Fällen auf die Berufung nicht eintreten konnte, waren folgende : In 41 Fällen war das Bundesgericht nicht kompetent, weil entweder (in 38 Fällen) kantonales oder (in 3 Fällen) ausländisches Recht anwendbar war.

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. II.

44

662 In l Fall war die angefochtene Entscheidung kein Haupturteil im Sinne des Organisationsgesetzes ; in 4 Fällen erreichte der Streitwert den gesetzlichen Betrag nicht; in 16 Fällen waren Form oder Frist des Rechtsmittels nicht gewahrt.

In 33 von diesen 62 Fällen ist ein Referent nicht bestellt, sondern die Sache der betreffenden Abteilung direkt vom Präsidenten derselben vorgelegt worden.

Von den 43 Fällen, in welchen das kantonale Urteil ganz; oder teilweise abgeändert wurde, betrafen : 6 Ehescheidung; 6 Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternelimungen ; 3 Haftpflicht aus Fabrik- und Gewerbebetrieb; 25 Obligationenreeht (unerlaubte Handlungen 6, Pfandrecht l, Retentionsrecht l, Kauf l, Dienstvertrag 6, Wechselrecht l, Patentrecht 3, Markenrecht l, Werkvertrag 3, Bürgschaft l, andere Verträge 1) ; 2 Anfechtungsklage ; l andere, das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz betreffende Fälle, 43

In dem an die Vorinstanz zurückgewiesenen, die Gültigkeit eines Verpfründungsvertrages betreffenden Falle ist von der kantonalen Instanz zu Unrecht eidgenössisches Recht angewendet worden.

Das s c h r i f t l i c h e V e r f a h r e n , das für Sachen, deren Streitwert Fr. 4000 nicht erreicht, vorgeschrieben ist, kam in 57 Fällen zur Anwendung.

Die Berufungen verteilen sich auf die beiden Abteilungen des Bundesgerichts folgendermaßen : I.

II.

Abteilung. Abteilung. Total.

Aus dem Vorjahre herübergenommene Fälle . .'

12 14 26 Neu eingegangene '. 255 52 307 Im Berichtsjahre erledigt Pendent geblieben

Total . . . .

267 231

66 62

333 293

36

4

40

663 Von den 40 Ende des Jahres anhängig gebliebenen Berufungen sind 17 im Monat Dezember, 12 im Monat November, 4 im Monat Oktober, 4 im Monat August, l im Monat Juli und 2 im Monat Juni eingegangen. Der älteste dieser Fälle ist an die kantonale Instanz zur Aktenvervollständigung zurückgewiesen worden und bei den 4 nächstältesten Fällen war die Erledigung wegen bei den kantonalen Instanzen anhängig gemachten Kassations- beziehungsweise Nichtigkeitsbeschwerden im Berichtsjahre nicht möglich.

Ad 4 und 5. R e v i s i o n s - und E r l ä u t e r u n g s begehren.

Von den 9 im Berichtsjahre anhängigen Revisionsbegehren waren 5 bei der L, 3 bei der II. Abteilung anhängig, und l betraf eine Expropriationssache. 4 wurden abgewiesen, l ist zurückgezogen worden, auf l wurde nicht eingetreten, und 2 bei der I. und l bei der II. Abteilung sind noch pendent.

Die 3 Erläuterungsbegehren, wovon l bei der I. Abteilung hängig war und 2 Expropriationssachen betrafen, sind abgewiesen worden.

Ad 6. K a s s a t i o n s b e g e h r e n .

Die beiden Kassationsbegehren wurden als unbegründet abgewiesen.

Ad 7. M o d e r a t i o n s b e g e h r e n .

Von den beiden Moderationsbegehren ist das eine begründet erklärt .worden, das andere ist noch bei der II. Abteilung pendent.

Ad 8. Die 4 noch pendenten B e s c h w e r d e n g e g e n Entscheide des Massaverwalters einer in Zwangsliquidation b e f i n d l i c h e n E i s e n b a h n g e s e l l s c h a f t betrafen die Drahtseilbahn zum Reichehbachfall.

II. Strafrechtspflege.

a. B u n d e s s t r a f g e r i c h t .

2 Straffälle sind im Berichtsjahre eingeklagt worden. Im ersten Falle (Gebrauch von Sprengstoffen zu verbrecherischen Zwecken) wurde der Angeklagte als unzurechnungsfähig erklärt und in diesem Sinne der Fall durch die Anklagekammer fallen gelassen. Der zweite Fall (Zolldefraudation) ging auf das folgende Jahr über.

664 b. K a s s a t i o n s h o f ' , 8 Kassationsbegehren gingen beim Bundesgerichte neu ein und l war aus dem Vorjahre übernommen, 6 wurden erledigt und 3 übergetragen. 2 Kassationsbegehren betrafen Erfindungspatente, davon wurde l übergetragen, im ändern erklärte sich das Gericht inkompetent. 3 betrafen Urheberrecht, 2 wurden abgewiesen, l begründet erklärt. 2 betrafen Markenschutz, davon wurde l abgewiesen, l übertragen, l, das Gesetz über Zivilstand und Ehe betreffend, wurde abgewiesen, l, das Gesetz über Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend, wurde begründet erklärt.

Ihrer Herkunft nach stammen 3 aus dem Kanton Luzern, 2 aus dem Kanton Bern, l aus dem Kanton Aargau, l aus dem Kanton Zürich, l aus dem Kanton Tessin, l aus dem Kanton Waadt.

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten.

Natur der Streitsache.

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1. Streitigkeiten zwischen dem Bunde und Kantonen 2. Streitigkeiten zwischen Kantonen 3. Auslieferungen 4. Beschwerden von Privaten oder Korporationen 5. Einsprachen gegen Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht .

6. Streitigkeiten zwischen dem Bundesrate und den Eisenbahngesellschaften betreffend das Rechnungswesen der Eisenbahnen 7 . Revisionsbegehren . . . .

8. Erläuterungsbegehren o

3 --

Neu 1 eingegangen. 1

Die im Jahre 1903 beim Bundesgericht anhängigen staatsrechtlichen Streitigheiten verteilen sich wie folgt :

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4 -- 3 2 6 --

62 309 371 308 63 --

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1 3 3

3 3 3

2 1 3 3 --

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67

1

331 398 331 67

665

Ad 1. S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n dem B u n d und Kantonen.

a. Der eine der erledigten Fälle betrifft eine Beschwerde des Bundesrates gegen den Großen Rat des Kantons Genf beziehungsweise dessen Begnadigungskommission, und betraf die Frage, ob letzterer kompetent gewesen sei, in einem Straffall, den der Bundesrat den kantonalen Gerichten übertragen und in welchem diese auf Schuld und Strafe erkannt haben, die Begnadigung auszusprechen. Die Beschwerde wurde begründet erklärt und der betreffende Entscheid aufgehoben.

b. Die 3 ändern Fälle waren Steuerstreitigkeiten der schweizerischen Bundesbahnen gegen 1. Luzern, 2. Solothurn, 3. Thurgau.

l und 2 wurden abgewiesen, 3 teilweise geschützt.

Ad 2. S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n K a n t o n e n .

Die im Berichtsjahre erledigten Fälle betrafen : l Beschwerde von Zürich gegen Tessin, betreffend Steuerhoheit, zu gunsten von Tessin entschieden ; l Beschwerde von Bern gegen .Luzern, betreffend Vormundschaft, gutgeheißen ; l Beschwerde Zürich gegen Bern, betreffend Rückerstattung von Armenunterstützurigen, abgewiesen.

Ad 3. A u s l i e f e r u n g e n .

6 Begehren um Auslieferung gingen beim Bundesgericht ein und wurden sämtlich erledigt : l vom deutschen Reich, l von Bayern, l von Italien, und 3 von Österreich; sämtliche Begehren wurden bewilligt; in einem Fall fan Österreich) jedoch, nur teilweise (nur mit bezug auf einen Teil des Begehrens).

Ad 4. B e s c h w e r d e n von P r i v a t e n oder K o r p o r a tionen.

Nach der Natur der als verletzt behaupteten Bestimmungen verteilen sich die 371 im Berichtsjahr anhängigen Beschwerden wie folgt:

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a. Verletzung der Bundesververfassung b. Verletzung von Bundesgesetzen c. Verletzung von Kantons Verfassungen d. Verletzung von Staatsverträgen

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11

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371

62

3 308

63

a. Die 258 Rekurse wegen Verletzung der B u n d e s v e r f a s s u n g betrafen folgende Verfassungsbestimmungen: Art. 4 (Gleichheit vor dem Gesetz, Rechtsverweigerung) 180 ,, 45 (Niederlassung) . o 4 ,, 46 (Doppelbesteuerung) _.

31 ., 49 und 50 (Konfessionelle Artikel) 3 ',, 55 (Preßfreiheit) 5 ,, 58 (Gewährleistung des natürlichen Richters) . . .

5 ., 59 Gerichtsstand für persönliche Ansprachen) . . .

23 ., 60 (Gleichbehandlung von Bürgern anderer Kantone) 1 61 (Vollziehung von Zivilurteilen 2 . ., 64 (Dem Bunde vorbehaltene Gesetzesmaterien) . .

2 .n 5 der Übergangsbestimmungen 2 258 b. Die 20 Rekurse betreffend Verletzung von B u n d e s g e s e t z e n betrafen: Das Bundesgesetz über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten 2 Das Bundesgesetz über Zivilstand und Ehe l ,, ,, .. persönliche Handlungsfähigkeit . . 14 ., ., Schuldbetreibung und Konkurs . .

2 ,, ,, ., zivilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter . .

l 20

667

c. Auch dieses Jahr ist bei Beschwerden über Verletzung von K a n t o n s v e r f a s s u n g e n die Verletzung der Gemeindeautonomie verhältnismäßig besonders häufig Beschwerdegegenstand.

d. Von den 11 Rekursen wegen Verletzung von Staatsv e r t r ä g e n betrafen : den Gerichtsstands vertrag mit Frankreich 10 ,, Staatsvertrag mit Württemberg l ~ïï

Die K a n t o n e , gegen deren Behörden die 371 Beschwerden von Privaten und Korporationen gerichtet sind, und die A r t d e r E r l e d i g u n g derselben sind ersichtlich aus folgender Tabelle:

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Aargau Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

Baselland Baselstadt Bern Freiburg Genf Glarus Graubünden Luzern Neuenburg Nidwaiden Obwalden Schaffhausen .

Schwyz Solothurn St. Gallen Tessin Thurgau Uri Waadt . . . ' Wallis Zug Zürich

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Abgewiesen.

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Gutgeheissen.

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Rückzug oder Gegenstandslosigkeit.

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26 2 5 5 13 57 24 | 18 1 12 30

4 1 1 2 7 2 3 3 4

Von den 63 pendent gebliebenen Rekursen rühren : l aus dem Jahr 1899 (muß pendent bleiben, bis die kantonalen Behörden eine Eigentumsfrage entschieden haben), 3 aus dem Jahr 1901, 8 aus dem Jahr 1902. Die übrigen gingen 1903 ein : l im April, 2 im Mai, l im Juni, l im Juli, 2 im August, 3 im September, 5 im Oktober, 10 im November, und 26 im Dezember.

669 Die Gründe des N i c h t e i n t r e t e n s in 62 Fällen waren folgende: in 27 Fällen Inkompetenz des Gerichts, in 3 Fällen Verspätung, in 3 Fällen verfrühte Beschwerde (kein definitiver Entscheid), in 6 Fällen mangelnde .Erschöpfung des Instanzenzuges, in 13 Fällen Nichtwahrung der erforderlichen Form (u. ».

kein Entscheid beigelegt), in l Fall mangelnde Legitimation, in l Fall wegen mangelnden rechtlichen Interesses, in l Fall, weil zivilrechtliche Berufung am Platz, in 3 Fällen, weil nicht substanziert, in 3 Fällen, weil gegenstandslos, in l Fall war kein "Begehren gestellt.

Nach der N a t u r der S t r e i t s a c h e bezogen sich die 34 b e g r ü n d e t e r k l ä r t e n Beschwerden auf: 3 auf Art. 4 der Bundesverfassung (Rechtsverweigerung); l ,, ., 45 ,, ,, (Niederlassung); 7 ,, ,, 46 ,, ,, (Doppelbesteuerung); 1 ,, ,, 55 ,, ,, (Preßfreiheit); 2 ,, ,, 58 ,, ,, (Gerichtsstand,natürlicher); 5 " " 59 .,, .,, (Gerichtsstand der Niederlassung) ; 1 ,, .., 61 ,, ,, (Vollzug von Zivilurteilen); 2 ,, das Bundesgesetz von 1852 betreffend Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten ; 8 ,, das Bundesgesetz über persönliche Handlungsfähigkeit; 3 ,, Verletzung der durch die Kantonsverfassungen gewährleisteten Rechte ; l ,, den schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrag.

34 Beim Präsidenten der II. Abteilung gingen 26 Gesuche um Erlaß vorsorglicher Verfügungen im Sinne des Art. 185 des Organisationsgesetzes ein, von denen 6 bewilligt wurden.

Ad 5. E i n s p r a c h e n gegen V e r z i c h t auf das S c h w e i z e r b ü r g e r r e c h t.

In l Fall hatte der Regierungsrat (von Tessin) dio Entlassung aus dem Bürgerrecht für beide Ehegatten erteilt; auf Opposition der Ehefrau wurde die Entlassung des Ehemannes bestätigt, die Entlassung der Ehefrau aber abgewiesen. Im 2. erledigten Falle hatte ein von seiner Frau geschiedener Mann die Entlassung für sich und seine minderjährigen Kinder und die Einbürgerung (Deutschland) erhalten ; auf Begehren der Kinder und ihres Vormundes wurde die Wiedereinbürgerung ausgesprochen.

670

Ad (i. S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n d e m B u n d e s r a t e und den Eisenbahngesellschaften betreffend das Rechnungswesen der letztern.

Von den 2 erledigten Beschwerden wurde auf die eine (Gotthardbahn) nicht eingetreten, wegen Inkompetenz, die andere (Seetalbahn) wurde abgewiesen.

Ad7wid8. Revisions- u n d E r l ä u t e r u n g s b e g e h r e n .

Von den 3 Revisionsbegehren wurde l abgewiesen, auf 2 wurde nicht eingetreten.

Die 3 Erläuterungsbegehven wurden abgewiesen.

IV. Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahre anhängigen Rekurse betrug 216; davon waren aus dem Vorjahr übernommen 10, im Laufe des Jahres eingegangen 206. Erledigt wurden 210, so daß auf das Jahr 1904 übertragen wurden 6 Fälle.

Von den erledigten Beschwerden bezogen sich: 4 auf die Pflichten der Betreibungs- und Konkursbeamten ; 14 ., Rechtsverweigerung oder Reohtsverzögerung ; 2 Zustellung der Betreibungsurkunden ; l die Art der Betreibung; den Ort der Betreibung; 4 Betreibungen gegen Ehefrauen ; 5 l Betreibung gegen Handlungsunfähige ; l Zahlungsbefehl ; Rechtsvorschlag ; 7 2 Rechtsöffnung ; Aufhebung der Betreibung; 2 1.6 ,, Fortsetzung der Betreibung; 33 ., Pfändung, Vollziehung derselben und pfändbare Gegenstände ; 15 ., Lohnpfändung; 3 .;1 Anschlußpfändung; 3 ,, Reteutionsrecht ; 19 ,, Eigentums- oder Pfandrechtsansprachen im Pfändungsverfahren ; l ., Anweisung nach Art. 131 B. u. K. ;

« 2 auf 3 ,, 2 ., 3 .,, 14 ,, 4 .n 2 ,, 11 ,, l ,, 15 ,, l ,, l ,, 1 ,, 4 ,, 2 ,, 4 ., 2 ,, 3 ., 2 ,, 210

671

Eigentumsansprachen im Konkurse ; Verwertungsbegehren ; Pfandbetreibung ; Verwertung beweglicher Sachen oder Forderungen; Verwertung von Liegenschaften; Kollokation und Verteilung im Pfandungsverfahren ; Konkurserkenntnisse ; Konkursverwaltung; Verwertung der Konkursmasse ; Kollokation und Verteilung im Konkurse ; Lastenverzeichnis ; Kompensation im Konkurse ; Abtretung von Massarechten nach Art. 260 B. u, K. ; Arrest und dessen Vollzug ; Verlustschein ; Betreibungs- und Konkurskosten; Ordnungsbußen ; Betreibungsferien ; Nachlaßvertrag.

Über die V e r t e i l u n g der Geschäfte nach K a n t o n e n und über das S c h i c k s a l der B e s c h w e r d e n gibt die nachstehende Tabelle Auskunft:

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Appenzell I.-Rh Baselland Baselstadt Bern (deutscher Teil) Bern (französischer Teil) Freiburg Genf Glarus .

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6 216

673

Die Gründe, aus welchen die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in 13 Fällen auf die Beschwerde nicht eintrat, waren Inkompetenz der Oberaufsichtsbehörde (weil es sich um Beschwerden handelte, die in die Kompetenz der Gerichtsbehörden fallen), mangelnde Legitimation zur Beschwerdeführung und sonstige formelle Mängel (Nichteinhaltung des Instanzenzuges, Verspätung der Beschwerdefrist, ungenügende Substanzierung u. s. w.).

Die 57 für begründet erklärten Beschwerden betrafen folgende Gegenstände: 6 Fortsetzung der Betreibung ; l Retentionsrecht ; 4 Betreibung gegen Ehefrauen; 3 Pflichten der Beamten ; 1 Anschlußpfändung; 2 Zustellung der Betreibungsurkunden ; 3 Kompetenzstücke; 2 Nachlaßvertrag; 3 Eigentumsansprache im Pfändungsverfahren ; 2 Rechtsverweigerung; l Verlustschein und ßetreibungskosten ; l Betreibungsferien ; l Pfandrechtsansprache im Pfändungsverfahren ; l Pfandbetreibung ; l Betreibungsart ; l Fristansetzung nach Art. 106 ff. B. u. K.; l Verwertungsbegehren ; 4 Verwertung von Liegenschaften ; l Rechtsvorschlag ; l Verteilung im Pfändungsverfahren ; 4 Pfändung; 1 Arrest; 2 Konkursverwaltung ; 9 Kollokation und Verteilung; l Fristansetzung betreffend das Vindikationsverfahren im Konkurse.

57~

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Die aus dem Vorjahre übernommene Liquidation der Drahts e i l b a h n zum R e i c h e n b a c h fa 11 konnte noch nicht abgeschlossen werden. Es sind, wie frühere Tabellen ausweisen, auck

674

4 Fälle gegen Entscheide des Massaverwalters beim Bundesgericht pendent.

Ein gegen die Ü t l i b e r g b a h n im Berichtsjahre eingelangtes Liquidationsbegehren wurde infolge Verständigung wieder zurückgezogen.

Gegen die elektrische Straßenbahn L a u s a n n e - M o u d o n (Jorat-Bahn) gingen von verschiedenen Gläubigern successivo Liquidationsbegehren ein, die aber nach erhaltener Bezahlung wieder successive, zurückgezogen wurden. Nur in einem Falle war die definitive Rückzugserklärung nicht erfolgt, wohl aber eine Zahlungsfrist bewilligt bis 29. Februar 1904. Inzwischen (16. Januar 1904) erneuerte einer der Gläubiger das Liquidationsbegehren, welches daher im neuen Jahre seinen Fortgang hat.

Tl. Zusammenstellung und mittlere Dauer der Streitsachen.

Verteilung derselben nach den Nationalsprachen.

Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die beim Bundesgericht im Berichtsjahre anhängigen und die von ihm erledigten Geschäfte unter Vergleichung mit dem vorhergehenden Jahre :

675 Gesamtzahl der Geschäfte.

Natur der Streitsache.

I. Zivilsachen: 1 . Erst- und letztinstanzliche Geschäfte 2 . Expropriationen . . . .

3. Berufungen 4. Revisionsbegehren .

5. Erläuterungsbegehren .

6. Kassationsbegehren .

7. Moderationsbegebren 8. Beschwerden gegen Entscheide des Massa Verwalters in Zwangsliquidationen Strafsachen: 1. Klagen beim Bundesstrafgerichte 2. Kassationsbegehren .

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten: 1. Streitigkeiten zwischen Bundes- und kantonalen Behörden 2. Streitigkeiten/.wischenKantonen 3 . Auslieferungen . . . .

4. Beschwerden von Privaten oder Korporationen .

5. Verzichte auf das Schweizerbürgerreeht 6. Rechnungswesen der Eisenbahnen 7. Revisionsbegehren .

8. Erläuterungsbegehren .

IV. Beschwerden belreffenddas Schuldbetreibunys- und Konlcwswesen .

V. Freiivilliye Gerichtsbarlceit .

Erledigt

1902.

1903.

1902.

1903. 1

61 238 314 4 3

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131 293 6 3 2 1

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Total

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365

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216 3

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1299

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175 210 1 -- 940 L003

676 Die D a u e r der Streitsachen ergibt sich aus nachfolgender

Dauer bis

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Natur der Streitsachen.

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I. Zivilsachen.

1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse 2 . Expropriationen . . . .

3 Berufungen 4. Revisionsbegehren . . .

5. Erläuterungäbegehren . .

6. Kassationsbegehren . . .

7. Moderationsbegehren . .

18 131 293 6 3 2 1

II. Strafsachen.

1 Strafklagen 2. Kassationsbegehreu . . .

1 6

III. StaatsreciMiche Streitigkeiten.

1. Zwischen dem Bund und Kantonen . . .

. .

2. Zwischen 2 Kantonen . .

3. Auslieferungen . . . ·.

4. Beschwerden von Privaten und Korporationen . . .

5. Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht 6. Zwischen Bund und Eisenbahngesellschaften . . .

7. Erläuterungsbegehren . .

8. Revisionsbegehren . . .

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Tabelle : s 12 Monate.

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Größte Dauer bis zum Urteil.

2 21 -- -- -- -- --

1

--

-- --

-- --

3 10 -- -- -- -- --

_ 1

-- --

-- --

-- --

-- --

4

7

--

--

--

-- --

1 -- --

-- ~

--

--

--

--

25

31

1

13

2,495

3,095

--

0,100

H «1 § 'S CS3 >p

Monate Tage

Tage

76 52 9 3 3 1 4

-- 21 24 24 24 21 3

17 13

23 18

1 1 2 -- 4

24 27 4 29 3

-- 14

3 12

-- 5

3 14

2 62

1 --

4 34 --

27 6 15

3 12 --

7 26 12

38 81 19

--

1

34

21

2

22

54

--

--

3

21

2

12

35

--

--

11 -- --

21 18 27

7 -- --

21 17 15

46 48 27

-- .8

--

--

5

--

1

2

17

0,795

0,200

3

6 -- -- -- -- --

1 1 -- -- -- -- --

12 -- -- -- -- --

_

_

_

-- --

--.

--

1

1

--

--

-- --

--

1,300

bis zum Urteil.

f

Monate Tage

3 16 1 -- -- -- --

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Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. II.

1,095

4'/s

59 9 50 17'/2

52 44 31

33V2

Deutsche Schweiz.

I. Zivilsachen: 1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse 2. Expropriationen . . .

3 . Berufungen . . . .

4. Andere Zivilsachen II.

29 = 65,o 205 = 74,8i 229 = 68,76 16 = 80

% % % %

Französische Schweiz.

12 = 69 = 95 = 4=

27,4 % 25,i9 % 28,52 % 20 %

Italienische Schweiz.

3= 6,7 % 9=

2,72%

Strafsachen: 1. Klagen beim Strafgericht 2. Kassationsbegehren .

1 -- 50 °/o 6 = 66,66 %

1--50 % 2 = 22,22 %

1 = 11,»%

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten

257 = 64,57 %

96 = 24,» %

45 = 11,81%

IV. Beschwerden betr. Schuldbetreibungs- und Korikuarswesen

140 -- 64,82 %

59 = 27,3i %

17=

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit .

2 = 66,66 °/o

Total

885 = 68,13 %

7,87%

44 = 100% 274 = 100% 333 = 100 % 20 = 100 %

2 -- 100 % 9 = 100% 398 = 100 %

.216 = 100% 3 = 100%

1 = 33,84 %

339 -- 26,,2 %

Total.

75= 5,7ü%

1299 =100%

678

Nach den N a t i o n a l s p r a c h e n verteilen sich die im Berichtsjahre anhängig gewesenen Fälle wie folgt:

679

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 24. März 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts Der Präsident: für denselben:

Stamm.

Der Gerichtsschreiber: Kirchhofer.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1903. (Vom 19. März 1904.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1904

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.04.1904

Date Data Seite

645-679

Page Pagina Ref. No

10 020 926

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.