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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Anleitung zur Erkennung falscher Münzen Um eine richtige Ausführung des Bundesratsbeschlusses, vom 9. Februar 1904, betreffend Zerstörung falscher und Ersatzleistung für zerschnittene echte Münzen zu erzielen, sehen wir uns veranlaßt, folgende allgemeine Erläuterungen über die Erkennung falscher Münzen zur Kenntnis zu bringen.

Falsche Münzen sind entweder geprägt oder durch Guß hergestellt.

Da die Herstellung nachgemachter, den Originalen täuschend ähnlicher Prägestempel eine spezielle Kunstfertigkeit erfordert, und zum Prägen besondere maschinelle Einrichtungen nötig sind, kommen auf diese Art erstellte Nachahmungen von Münzen zum Glück nur selten vor, sind aber dafür meistens auch sehr schwierig zu erkennen, besonders wenn zu denselben das gleiche Metall verwendet wurde wie bei den echten Münzen. Nur eine eingehende Vergleichung des Gepräges bis in alle kleinsten Einzelheiten mit echten Stücken kann oft hier zur Entdeckung führen und eine genaue äußere und innere Untersuchung durch Sachverständige die Richtigkeit der Vermutung feststellen. Zeigen sich also bei einer verdächtigen Münze weder im Gewicht noch im Aussehen, noch in der Farbe, sondern einzig nur im Gepräge abweichende Merkmale, so sind solche Stücke unter allen Umständen der eidgenössischen Münzstätte zur Begutachtung einzusenden.

Weitaus die meisten Nachahmungen werden durch Guß hergestellt, sind gewöhnlich leicht auch als solche erkenntlich und

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betreffen vorzugsweise Silbermünzen. Derartige Falsifikate haben in der Regel folgende Merkmale : Die F a r b e ist, weil meistens Zinn oder Blei mit Beimengung von Zink oder Antimon zur Verwendung kommt, abweichend von der Farbe des Silbers ; sie ist mehr weißgrau oder weißbläulich. Solche Stücke, die vergoldet oder versilbert worden sind, zeigen bald abgenutzte Stellen, an denen das verwendete unedle Metall in abstechender Farbe zu Tage tritt.

Das G e p r ä g e ist stumpf, abgerundet, namentlich bei der Schrift; die feinen Verzierungen sind verschwommen, die Randperlen unscharf, und der Rand, wenn er Verzierungen oder Schrift trägt, wie bei den Fimffrankentalern, meistens sehr unvollkommen, mit Feilenstrichen. Die Flächen der Münze sind körnig, mit Gußporen ; vielfach ist auch noch die Eingußstelle sichtbar.

B e s c h a f f e n h e i t des M e t a l l e s . Werden die Münzen durch Ritzen oder Schneiden mit dem Messer geprüft, so erweisen sie sich entweder, wenn reines Zinn oder Blei vorliegt, sehr weich und leicht biegsam, oder, bei Zusatz von Zink oder Antimon, sehr spröde ; kleine Spähnchen bröckeln beim Abschneiden #b, die Stücke brechen bei Biegversuchen. Die aus Reinnickel hergestellten Zwanzigrappenstücke müssen vom Magnet angezogen werden, sonst sind sie falsch.

Das G e w i c h t des Falsifikates beträgt bei Zinn oder Zinnlegierungen nur etwa 4/s des Gewichtes eines echten Stückes bei gleicher Größe und Dicke. Einzig Blei kommt dem Gewichte des Silbers annähernd gleich,' fällt aber durch sein Aussehen auch sofort auf.

D e r K l a n g gegossener Nachahmungen, beim Hinwerfen auf eine Stein- oder Metallplatte, ist entweder tot oder doch unterschiedlich vom Silberklang. Da aber auch echte Münzen durch äußerlich nicht sichtbare, unganze Stellen im Innern oder durch Risse klanglos werden, so ist niemals einzig nur aus dem Klang auf die Echtheit oder Unechtheit sicher zu schließen.

Das A n f ü h l e n der Zinnfalsifikate ist seifig.

Trifft mehr als nur eines der vorerwähnten Merkmale bei einem verdächtigen Stücke zu, so ist dasselbe als falsch zu erkennen; solches aber nur auf ein einziges Merkmal hin zu

753 schließen, ist gewagt, und in diesem Falle ist eine fachmännische Begutachtung angezeigt.

Für solche echte Münzen, die absichtlich gewaltsam beschädigt, z. B. durchlöchert, angebohrt, durch Gravuren verunstaltet, oder durch Einhängen in galvanische Bäder oder durch Behandlung mit Säuren im Gewichte verringert worden sind, wird kein Ersatz geleistet. Wir verweisen noch besonders auf das vom eidgenössischen Finanzdepartement erlassene Zirkular vom 20. Januar 1892, wonach gewaltsam und absichtlich verunstaltete Münzen überhaupt unnachsichtlich zurückzuweisen sind.

In allen Fällen hat der Eingangs erwähnte Bundesratsbeschluß nur Bezug auf Münzen, die bei uns gesetzlichen Kurs haben.

B e r n , im Mai 1904.

Eidgenössische Münzstätte.

Zollagentur.

Der unterzeichneten Stelle ist kürzlich ein Zirkular zu Gesicht gekommen, in welchem sich eine Firma in St. Gallen als ,, Z o l l a g e n t u r t t empfiehlt.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen machen wir darauf aufmerksam, daß eine ,,Zollagentur'1 mit amtlichem Charakter weder in St. Gallen, noch überhaupt auf einem andern schweizerischen Platze besteht.

B e r n , den 19. Mai 1904.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Zivilgesetzbuches wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt . der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien

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domiziliert war. Bin Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Zivilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, v o r diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Die Option hat in Italien vor dem Zivilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, sieht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni

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1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren« B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

. ,, Die Abfertigung mit G-eleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat nnd dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise -von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. OberzolldireSrtion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1904

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22

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01.06.1904

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751-755

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