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Schweizerisches Bundesblatt.

56. Jahrgang. I.

Nr. 5.

3. Februar 1904.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.

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Bundesratsbeschluss über

den Rekurs der Firma Bodmer, Heidenreich & Cie. in.

Zürich gegen den Beschluß des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 13. Juni 1903 betreffend Erstellung einer Starkstromleitung in der Gemeinde Brugg.

(Vom

2. Februar 1904.)

Der schweizerische Bundesrat hat über den Rekurs der Firma Bodmer, Heidenreich & Cie. iii Zürich, vertreten durch Herrn Dr. Guggenheim, Rechtsanwalt in Zürich, vom 16. Juli 1903, gegen den Beschluß des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 13. Juni 1903 betreffend Erstellung einer Starkstromleitung in der Gemeinde Brugg, nach Einsicht eines Berichtes der eidg. Kommission für elektrische Anlagen, auf den Antrag seines Eisenbahndepartements, folgenden Beschluß gefaßt: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Unterm 18. Februar 1893 schloß die damalige Firma Bodmer & Cie. in Zürich (Rechtsvorgängerin der heutigen Rekurrentin) mit dem Gemeinderat der Stadt Brugg einen Vertrag ab, wonach sich die Gemeinde Brugg verpflichtete, der genannten

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. I.

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·206 Firma zum Zwecke des Baues einer mechanischen Seidenweberei das nötige Land im sogenannten ,,innern Paradiesa zu überlassen, wogegen sich die Firma Bodmer & Cie. verpflichtete, binnen 6 Monaten nach Abtretung des Landes mit dem Bau der Seidenweberei zu beginnen und die für das Etablissement benötigte motorische Kraft und die Beleuchtung vom Elektrizitätswerk Brugg zu beziehen. Für die elektrische Kraft wurde, sofern sie 20 HP. übersteigt, ein Einheitspreis von Fr. 220 per Pferdekraft und Jahr und für die elektrische Beleuchtung der halbe Tarifpreis vereinbart.

Durch Übereinkommen vom 27. Februar 1893 wurde die Dauer dieses Vertrages auf 10 Jahre festgesetzt. Die Fabrik in Brugg wurde in der Folge erstellt und in Betrieb gesetzt. Es entstanden dann aber im Laufe der Zeit zwischen den beiden Kontrahenten Zwistigkeiten über verschiedene Punkte, namentlich auch über die Abgabe und Berechnung der Beleuchtung. Bezüglich des letztern Punktes erhob die Gemeinde Brugg unterm 6. Dezember 1901 eine Klage beim aargauischen Handelsgericht.

Der Prozeß gelangte jedoch nicht zur gerichtlichen Erledigung.

Unterm 28. Mai 1901 hatte nämlich die Firma Bodmer, Heidenreich & Cie. den Vertrag mit der Gemeinde Brugg gekündigt. Von der Aktiengesellschaft ,,Motor" in Baden war ihr damals die nötige Stromlieferung vom Wasserwerk in der Beznau offeriert worden. Die Rekurrentin verzichtete aber damals aut die Annahme dieser Offerte, nachdem der Gemeinderat von Brugg den prinzipiellen Standpunkt geltend gemacht hatte, daß ein zweites Leitungsnetz innerhalb der Gemeinde nicht geduldet werden könne. Die Rekurrentin beabsichtigte damals, die motorische Kraft vermittelst Kraftgases zuzuführen, und da hierfür ein etwas größerer Wasserbedarf erforderlich war, so richtete sie ein Gesuch um Abgabe dieses Wassers an den Gemeinderat von Brugg. Diese Behörde stützte sich aber auf Art. 11, Lemma 2, der Verordnung über die Wasserversorgung der Stadt Brugg vom 26. Dezember 1901, wonach für Wassermotoren und Dampfmaschinen nur Wasser abgegeben werden darf, wenn die Verwendung elektrischer Energie nicht möglich ist oder soweit die Wasserversorgung den übrigen Anforderungen gegenüber nicht beeinträchtigt wird. Das Gesuch der Rekurrentin um Wasserabgabe wurde abgewiesen. Dieselbe wandte sich nun an die Direktion des Innern mit dem Begehren, es sei die in Frage stehende Bestimmung jenes Artikels 11, Lemma 2, aufzuheben und der Gemeinderat von Brugg anzuweisen, das nötige Wasser-

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quantum abzugeben. Durch Vermittlung der Direktion des Innern konnte dann unterm 12. Mai 1902 ein Vergleich abgeschlossen werden, welcher die Verhältnisse bis 1. Juli 1903 regelte. Die Rekurrentin erklärte sich damals bereit, einen neuen Vertrag mit der Gemeinde Brugg abzuschließen.

Der Prozeß vor Handelsgericht, sowie die Beschwerde an die Direktion des Inneru fielen damit dahin. Der bis zum 1. Juli 1903 abgeschlossene Vertrag wurde dann bis Ende 1903 verlängert. Die Verhandlungen zwischen den Parteien zur Herbeiführung eines neuen Vertrages blieben indessen ohne Erfolg. Die Rekurrentin verlangte günstigere Bedingungen, während der Gemeinderat Brugg erklärte, an den Tarifansätzen des Elektrizitätswerkes nichts ändern zu können.

Die Rekurrentin schloß daher einen Vertrag mit der Aktiengesellschaft ,,Motor"1 ab, wonach diese sich verpflichtete, die nötige elektrische Energie auf den Zeitpunkt des Ablaufes des Vertrages mit der Gemeinde Brugg zu liefern. Hiervon gab die Rekurrentin der Gemeinde unterm 28. Januar 1903 Kenntnis, worauf der Gemeinderat antwortete, daß er ein zweites Elektrizitätswerk innerhalb der Gemeinde Brugg niemals dulden werde.

Als sodann am 1. Februar 1903 das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 in Kraft getreten war, stellte die Rekurrentin, vertreten durch Herrn Dr. Guggenheim, Rechtsanwalt in Zürich, unter Hinweis auf Artikel 46 des zitierten Bundesgesetzes, das förmliche Gesuch um Einräumung des Mitbenutzungsrechts am öffentlichen, im Eigentum der Gemeinde Brugg stehenden Grund und Boden.

Unterm 5. März 1903 teilte der Gemeinderat der Rekurrentin mit, daß grundsätzlich keine fremde, elektrische Energie in den dortigen Gemeindebann eingelassen werde und daß daher der Firma Bodmer, Heidenreich & Cie. die Benutzung des öffentlichen Grundes und Bodens zum gewünschten Zwecke nicht bewilligt werden könne.

Hiergegen rekurrierte die Firma unterm 25. März 1903 unter Hinweis auf Artikel 46, Abs. 4, des zitierten Bundesgesetzes an den Regierungsrat des Kantons Aargau und stellte das Begehren, es sei der gegen den Beschluß des Gemeinderats Brugg vom 5. März 1903 ergriffene Rekurs als begründet zu erklären und die genannte Amtsstelle zu verhalten, der Rekurrentin zwecks Abgabe von elektrischer Energie das Mitbenutzungsrecht am

208 öffentlichen im Eigentum der Gemeinde Brugg stehenden Grund und Boden einzuräumen.

In der Rekursbegründung wurde gesagt, der angefochtene Gemeindebeschluß verletze die vitalsten Interessen der Rekurrentin und könne vom Standpunkte der Billigkeit aus nie bestehen.

II.

In der Rekursbeantwortung beantragte die Gemeinde Brugg den Rekurs abzuweisen, da für die Gemeinde Brugg hohe Interessen, nämlich geradezu die Existenz ihres Elektrizitätswerkes auf dem Spiele stehen, während der Nutzen, den die Firma bei anderweitigem Bezug von elektrischer Energie machen könnte, doch ein recht bescheidener wäre, indem sie nämlich im allergünstigsten Fall jährlich Fr. 950 ersparen könnte.

III.

Durch Beschluß vom 13. Juni 1903 wies der Regierungsrat des Kantons Aargau den Rekurs als unbegründet ab. Aus den Motiven ist insbesondere folgendes hervorzuheben: Zunächst sei festzustellen, daß alle frühern Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien, namentlich die seinerzeit der Direktion des Innern vorgelegte Frage der vermehrten Wasserabgabe, hier nicht mehr in Betracht fallen könne, und daher auch nicht weiter untersucht werden müsse. Gegenwärtig handle es sich lediglich darum, ob die Gemeinde Brugg gezwungen werden könne, den in ihrem Eigentum stehenden Grund und Boden für die Leitungen der Aktiengesellschaft ,,Motor" abzutreten, oder ob sie die Benutzung dieses Eigentums ablehnen könne.

Nach den Bestimmungen des Art. 46, Abs. 3, des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 handle es sich einfach um die Entscheidung folgender Frage: ,,Hat die Gemeinde Brugg im vorliegenden Falle das Recht, die Einräumung des Rechtes zur Mitbenutzung ihres öffentlichen Eigentums für die Einrichtungen des ,,Motor" zum S c h ü t z e i h r e r b e r e c h t i g t e n I n t e r e s s e n zu verweigern oder nicht ?"

Diese Frage sei unbedingt zu bejahen. Die Gemeinde Brugg sei Besitzerin eines selbstgebauten Elektrizitätswerkes und versehe die Bewohner von Brugg und Umgebung mit Licht und

209 Kraft. Der Zweck des Werkes liege nicht darin, einen direkten Nutzen aus jenen Besitzungen zu ziehen, sondern Licht und Kraft möglichst billig abzugeben, und dadurch den Anforderungen, die heute an ein Gemeindewesen gestellt werden, zu genügen, und den Verkehr der Gemeinde zu erleichtern und zu fördern. Wenn nun dieses Werk von einer nachträglich entstandenen Konkurrenzunternehmung, welche, wie das Wasserwerk in der Beznau, in der Lage sei, größere Posten elektrischer Energie billiger abzugeben, innerhalb des Gemeindebannes bekämpft werden könnte, so würden dem städtischen Werk bald alle größeren Abonnenten entzogen, und es wäre dann nicht mehr in der Lage, auch die kleinen Abonnenten zu einem erträglichen Tarif zu bedienen.

Diese letztern müßten sich schließlich auch an die Konkurrenzunternehmung wenden, und es wäre damit der Ruin des städtischen Werkes unvermeidlich. Es stehen somit hier Summen auf dem Spiele, welche für eine kleine Gemeinde wie Brugg als sehr bedeutend zu bezeichnen seien und es könne somit kein Zweifel darüber bestehen, daß die Gemeinde Brugg mit dem im vorliegenden Falle getroffenen Entscheid wohl gerechtfertigte Interessen habe wahren müssen. So lange die Gemeinde Brugg in der Lage sei, elektrische Kraft abzugeben, und -dies sei gegenwärtig noch der Fall, dürfe ihr das Recht nicht abgesprochen werden, durch Fernhaltung der Konkurrenz für die Existenz des eigenen Werkes zu sorgen. Der Umstand, daß das Elektrizitätswerk Brugg teilweise etwas höhere Tarifpreise aufweise als andere ähnliche Anlagen, könne diese Argumentation nicht hinfällig machen. Das im Art. 46 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 zugestandene Vorrecht sei von den gesetzgebenden Räten gerade mit Rücksicht auf Fälle wie der vorliegende statuiert worden.

Aus den bezüglichen Verhandlungen der eidgenössischen Räte gehe ganz deutlich hervor, dass man die jetzt bestehenden Verhältnisse in den Gemeinden habe schützen und Schädigungen, welche durch die Einführung neuer Kraftleitungen entstehen könnten, habe vermeiden wollen. Wenn man die angeführte Gesetzesbestimmung im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung bringen wolle, so werde man sie überhaupt nie anwenden können. Anders läge natürlich die Sache, wenn die Gemeinde Brugg nicht in der Lage wäre,
selber zu annehmbaren Bedingungen elektrische Energie zu liefern. Das seit 10 Jahren in Kraft bestehende Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Firma Bodmer, Heidenreich & Cie. zeige aber deutlich, daß die Gemeinde den zu

210 stellenden Ansprüchen zu genügen vermöge. Allerdings gebe der Gemeinderat von Brugg zu, daß die Rekurrentin mit einem Vertrag mit dem ,,Motor" sich finanziell etwas günstiger stellen würde und berechne die Differenz auf Fr. 950 per Jahr. Diese Summe, auch wenn sie bedeutend höher stehen würde, könne gegenüber den vitalen Interessen der Gemeinde Brugg nicht in Betracht fallen.

Es könnte sich fragen, ob im vorliegenden Falle nicht, statt der direkten Verweigerung der Bewilligung seitens der Gemeinde Brugg lediglich die im Art. 46, Abs. 3, des zitierten Bundesgesetzes vorgesehenen ,,beschränkenden Bestimmungen" genügt hätten. Auch diese Frage sei zu verneinen. Es handle sich hier um einen grundsätzlichen Entscheid darüber, ob ein Konkurrenzunternehmen auf dem Gebiet der Gemeinde Brugg zugelassen werden dürfe oder nicht, und es dürfe aus den bereits angeführten Gründen diese Zulassung grundsätzlich nicht als statthaft erklärt werden.

IV.

Gegen diesen Entscheid erhob die Firma Bodmer, Heidenreich & Cie. unterm 16. Juli 1903 den Rekurs an den Bundesrat mit dem Begehren, es sei der Gemeinderat Brugg zu verhalten, der Rekurrentin für die zu erstellende Einrichtung zur Abgabe elektrischer Energie das Mitbenutzungsrecht am öffentlichen, im Eigentume der Gemeinde Brugg stehenden Grund und Boden einzuräumen.

Zugleich wurde das eventuelle Begehren gestellt, es sei der Rekurs wenigstens in der Weise als begründet zu erklären, daß das vorbezeichnete Mitbenutzungsrecht zwar eingeräumt, aber an beschränkende Bestimmungen geknüpft werde.

In dem Rekurse wird zunächst eine eingehende Darstellung O 3 der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in Ziffer I vmd II geschildert sind, gebracht.

In rechtlicher Beziehung wird sodann darauf hingewiesen, daß Abs. 3 des Art. 47 des Entwurfes zum Bundesgesetze vom 24. Juni 1902, der dem jetzigen Abs. 3 des Art. 46 entspricht, ursprünglich gelautet habe : ,,Für die Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie innerhalb eines Kantons oder einer Gemeinde kann dagegen das Recht der Mitbenutzung des betreffenden öffentlichen Eigentums

211 nur mit Einwilligung des betreffenden Kantons, bezw. der betreffenden Gemeinde eingeräumt werden.a Nach diesem Entwurfe sollten demnach die Gemeinden und Kantone berechtigt sein, die Benutzung des öffentlichen Eigentums dann zu verweigern, wenn es sich um Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie handle.

Von diesem Grundsatze des Entwurfes sei man nun aber im Schöße der eidg. Räte nach langen zwischen den Anhängern des Monopols und den Gegnern desselben geführten Kämpfen abgekommen.

Es laute nunmehr Art. 46, Absatz 3, des zitierten Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 folgendermaßen : ,,Dagegen können, soweit es sich nicht urn den elektrischen Betrieb von Eisenbahnen handelt, Gemeinden zum Schütze ihrer berechtigten Interessen das Recht zur Mitbenützung ihres öffentlichen Eigentums für Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie innerhalb der Gemeinde verweigern oder an beschränkende Bestimmungen knüpfen.tt Der das Rekursrecht enthaltende Absatz 4 des Art. 46 finde sich im Entwurfe nicht.

Nach dem geltenden Bundesrechte werde das Expropriationsrecht für die ,,Einrichtungen zur Fortleitung und zur Verteilung der elektrischen Energie"1 immer gewährt. Nur wenn es sich um ,,Einrichtungen zur A b g a b e elektrischer Energie"1 handle, k ö n n e n Gemeinden, sofern nicht der elektrische Betrieb von Eisenbahnen in Betracht komme, das Recht zur Mitbenützung ihres öffentlichen Eigentums verweigern oder an beschränkende Bestimmungen knüpfen. Aber derartige Gemeindebeschlüsse seien nicht endgültig. Der Rekurs an die kantonale Regierung und an den Bundesrat sei gewahrt.

In concreto handle es sich um die projektierte Einrichtung zur Abgabe elektrischer Energie des Werkes Beznau an die Firma Bodmer, Heidenreich & Cie. Die Gemeinde Brugg mache von der ihr an sich zustehenden Befugnis der Verweigei'ung des Mitbenutzungsrechts ihres öffentlichen Bodens Gebrauch. Es sei zu untersuchen, ob diese Schlußnahme von den obern Verwaltungsbehörden geschützt werden dürfe oder nicht. Das in Betracht kommende Bundesgesetz enthalte in seinem Art. 46 keine nähere Kasuistik darüber, in welchen Fällen einem Rekurse Folge gegeben werden solle. Diese Frage sei daher an Hand der Entstehungsgeschichte der betreffenden gesetzlichen Bestimmung und

212 unter Zuhülfenahme allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze zu entscheiden.

Das im Art. 46 des heute geltenden Bundesgesetzes dern Exproprianten gewährte Rekursrecht qualifiziere sich als das Resultat eines zwischen den Anhängern des Gemeinde- (bezw.

Kantons-) monopois und den Gegnern desselben abgeschlossenen Kompromisses. Man habe sich dahin geeinigt, ,,den Gemeinden zum Schütze ihrer b e r e c h t i g t e n Interessen11 die Befugnis zur Verweigerung der Mitbenützung des öffentlichen Eigentums gegenüber projektierten Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie einzuräumen. Dagegen sei aber zum Schütze der Privatinteressen ein Rechtsmittel geschaffen (der in Art. 46, Absatz 4, genannte ,,Rekurs"), vermittelst dessen Gemeindebeschlüsse, die als unbillig und den Verhältnissen nicht gerecht erscheinen, bei der kantonalen und höchsten eidgenössischen Verwaltungsbehörde angefochten werden können.

Der Beschluß der Gemeinde Brugg verletze nun die vitalsten Interessen der Firma Bodmer, Heidenreich & Cie., und er könne vom Standpunkte der Billigkeit aus nie bestehen. Die von der Gemeinde beanspruchten Taxen für Lieferung des elektrischen Lichtes erscheinen nämlich außerordentlich hoch. Die Rekurrentin werde sich, wenn ihr das Expropriationsrecht eingeräumt werde, trotzdem sie einen erheblichen Teil der Kosten der Neuanlage zu tragen habe, bedeutend billiger stellen als gegenwärtig. Der mit der Gemeinde seinerzeit abgeschlossene Vertrag sei gekündigt.

Die Gemeindeverwaltung weigere sich, einen neuen, für die Rekurrentin günstigem Vertrag abzuschließen. Auch das für einen Kraftgasmotor benötigte Wasser wolle die Gemeinde Brugg nicht liefern.

Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates stelle einfach darauf ab, daß die Gemeinde in Wahrung ihrer ,,berechtigten Interessen" handle, wenn sie die Mitbenützung ihres öffentlichen Eigentums zu dem von der Rekurrentin beabsichtigten Zwecke untersage. Aber die Frage bleibe ununtersucht, ob nach gegenwärtiger Lage der Verumständungen jene öffentlichen Interessen gegenüber den privaten der Rekurrentin nicht zu weichen haben. Und doch sei d i e s die prinzipielle, überhaupt die Frage, die in concreto zu entscheiden sei : Der Annahme des regierungsrätlichen Entscheides, die Einführung der projektierten Leitung in die Gemeinde Brugg würde den Ruin des städtischen Werkes unvermeidlich zur Folge haben,

213 sei entgegenzuhalten, daß es nach gar keiner Richtung hin bewiesen erscheine, daß mit dem Momente der Abgabe der Elektrizität seitens des ,,Motors"1 an die Rekurrentin auch die ändern Abonnenten sich vom städtischen Elektrizitätswerk abwenden und zu der Aktiengesellschaft übertreten würden.

Der angefochtene Entscheid gehe sodann davon aus, daß die Rekurrentin den betreffenden Vertrag mit dem Motor deshalb abgeschlossen habe, damit sie in der Zukunft billigere Abonnementstaxen erhalte. Bei jenem Vertragsabschluß seien aber die leitenden Motive keineswegs lediglich finanzieller Natur gewesen. Viel mehr als der billigere Abonnementsvertrag sei der Unistand ins Gewicht gefallen, daß man dannzumal des schwierigen Verkehrs mit dem Elektrizitätswerk Brugg enthoben sein werde.

Die zu entscheidende Frage werde schließlich die sein : ob die ,,berechtigten Interessen" der Gemeinde so weit zu schützen seien, daß ihnen gegenüber die Privatinteressen des einzelnen Bürgers immer und überall in den Hintergrund zu treten haben.

Das wolle das Gesetz gewiß nicht. Das im Art. 46, Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 vorgesehene Rekursrecht wäre bedeutungslos, wenn die sogenannten ,,berechtigten Interessen"1 der Gemeinden ganz einfach den Vorzug verdienten; denn solche können immer vorgeschützt werden.

Nun habe sich die Rekurrentin, da das Verhältnis mit dem Elektrizitätswerk Brugg unhaltbar geworden sei, entschlossen, mit großem Kostenaufwande eine neue Elektrizitätsanlage zu erstellen. Die Ausführung des Projektes des ,,Motor" werde die Firma Bodmer, Heidenreich & Cie. auf zirka Fr. 30,000 zu stehen kommen und da solle sie nun wegen der ,,berechtigten Interessen" der Gemeinde Brugg an der Erstellung des Projektes gehindert werden. Gerade für solche Fälle sei das Rekursrecht des Art. 40 des zitierten Bundesgesetzes geschaffen.

V.

In der Rekursbeantwortung vom 13. Oktober 1903 bestätigt der Regierungsrat des Kantons Aargau sowohl in tatsächlicher als in rechtlicher Beziehung die im Entscheide vom 13. Juni dieses Jahres niedergelegten Ausführungen. Sodann führt er im weitern aus, die Interessen, welche die Gemeinde Brugg veranlassen, der Rekurrentin das Recht der Mitbenützung des öffentlichen Eigentums für die Einleitung elektrischer Energie von der

214 Beznau her zu verweigern, seien berechtigte. Die Rekurrentin stelle diese Interessen als ungerechtfertigte und ungesetzliche dar und versuche dies zunächst mit der historischen Entwicklung der augeführten Gesetzesbestimmung zu beweisen. Wie die Rekurrentin richtig anführe, habe die hier in Frage kommende Bestimmung im ersten Entwurfe des Bundesrates folgendermaßen gelautet: ,,Für die Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie innerhalb eines Kantons oder einer Gemeinde kann dagegen das Recht der Mitbenützung des betreffenden öffentlichen Eigentums nur mit Einwilligung des betreffenden Kantons, beziehungsweise der betreffenden Gemeinde eingeräumt werden. " Der Bundesrat habe in seiner Botschaft zu dem Gesetzesentwurf bemerkt: ,,Kantone und 'Gemeinden sollen berechtigt sein, die Verteilung elektrischer Energie in ihrem Gebiete zu verweigern.

Dieser Fall kann e i n t r e t e n , wenn dieselben eigene e l e k t r i s c h e A n l a g e n b e s i t z e n u n d d a g e g e n geschützt werden sollen, daß sie zur D u l d u n g einer K o n k u r r e n z im e i g e n e n Gebiete gezwungen werden. a Im Schöße der eidgenössischen Räte hätten lange Unterhandlungen für und gegen das sogenannte Gemeindemonopol stattgefunden ; schließlich habe man aber doch den Gemeinden das Recht zugestanden, zum Schütze ihrer berechtigten Interessen die Mitbenützung des öffentlichen Eigentums zu verweigern. Offenbar liegen solche berechtigte Interessen in erster Linie in den Fällen vor, von welchen der angeführte Passus der bundesrätlichon Botschaft spreche. Nur wenn ohne oder ohne genügende berechtigte Interessen eine Gemeinde die Mitbenutzung ihres öffentlichen Eigentums verweigere, könne sie zu einer Änderung ihrer Haltung gezwungen werden und lediglich für solche Fälle sei der Rekurs an die kantonale Regierung und an den Bundesrat vorgesehen. Im vorliegenden Falle sei daher einfach zu untersuchen, ob die Gemeinde Brugg in Wahrung ihrer berechtigten Interessen gehandelt habe oder nicht. Wenn diese Frage bejaht werden müsse, so können entgegenstehende Privatinteressen nicht mehr Berücksichtigung finden, sie müssen vielmehr den allgemeinen Interessen weichen.

Nun unterliege es aber keinem Zweifel, daß im Falle der Erstellung der projektierten Neuanlage und der Abgabe der Elektrizität zu billigern Preisen nach und nach eine Anzahl, namentlich der größern Abonnenten, der billigen Kraft den Vorzug geben würde. Es sei nun jedoch zur Genüge bekannt, daß

215 die kleinern Elektrizitätswerke sowieso einen schweren Stand haben und viel ungünstiger situiert seien als die in jüngster Zeit entstandenen größern Werke, wie beispielsweise dasjenige in der Beznau. Eine Konkurrenz zwischen diesen Wasserwerken sei ausgeschlossen und mußte unbedingt mit dem Ruin der kleinern Werke endigen. Die von der Gemeinde Brugg geltend gemachten Interessen seien daher sehr berechtigte und müssen entschieden höher gestellt werden als das Bestreben der Rekurrentin, den Schwierigkeiten des Verkehrs mit dem Gemeinderat von Brugg auszuweichen und etwas billigere Kraft zu erhalten. Es müsse daher an dem Antrag auf Abweisung des Rekurses festgehalten werden. Auch der eventuelle Antrag, das streitige Mitbenutzungsrecht zwar einzuräumen, aber an beschränkende Bestimmungen zu knüpfen, sei nicht annehmbar. Worin diese beschränkenden Bestimmungen bestehen sollen, werde im Rekurse selber nicht gesagt. Höchstens könnte eine beschränkende Bestimmung vielleicht in dem Sinne gemeint sein, daß ausnahmsweise nur die Rekurrentin das Recht zur Einleitung elektrischer Energie in lîrugg erhalten würde. Selbstverständlich könne aber auf die Konstituierung eines solchen Sonderrechtes unmöglich eingetreten werden.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Nach dem gegebenen Tatbestand handelt es sich um eine Kollision der Interessen der Gemeinde Brugg und der Firma Bodmer, Heidenreich & Cie. Die Entscheidung ist zu treffen nach den Bestimmungen des Art. 46 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromleitungen.

Art. 46 des Bundesgesetzes, welcher die Geltendmachung des Expropriationsrechtes betrifft, enthält in Abs. 2, 3 und 4 folgende Vorschriften : ,,Für die Einrichtungen zur Fortleitung, zur Verteilung und zur Abgabe der elektrischen Energie wird auch gegenüber dem öffentlichen Eigentum eines Kantons oder einer Gemeinde das Recht der Mitbenutzung auf dem Expropriationswege eingeräumt.

^Dagegen können, soweit es sich nicht um den elektrischen Betrieb von Eisenbahnen handelt, Gemeinden zum Schütze ihrer

216 berechtigten Interessen das Recht zur Mitbenützung ihres öffentlichen Eigentums für Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie innerhalb der Gemeinde verweigern oder an beschränkende Bestimmungen knüpfen.

,,Gegen solche Schlußnahmen kann binnen zwanzig Tagen an die kantonale Regierung rekurriert werden. Gegen deren Entscheid ist binnen weitern zwanzig Tagen der Rekurs an den Bundesrat statthaft, welcher endgültig entscheidet."

Über die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Streit bezieht sich nur darauf, ob die Gemeinde Brugg das Recht zur Mitbenutzung ihres öffentlichen Eigentums für Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie, welche die Rekurrentin für ihre im Gemeindebann Brugg gelegene Fabrik herstellen will, zum Schütze ,,berechtigter"1 Gemeindeinteressen verweigern darf.

II.

Art. 46 (im Entwurf des Bundesrates Art. 47) hat in der Beratung durch die Bundesversammlung verschiedene Änderungen erlitten. Insbesondere ist die Befugnis der Gemeinden, die Inanspruchnahme ihres öffentlichen Bodens zu verweigern, erst in den Beratungen des gesetzgebenden Körpers dahin eingeschränkt worden, daß die Weigerung immer nur auf Grund eigener berechtigter Interessen der Gemeinden erfolgen kann. Es ist deshalb am Platze, die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung genauer zu untersuchen. Man wird dann leichter zu einer Entscheidung darüber gelangen können, unter welchen Voraussetzungen eino Gemeinde die Benutzung ihres Bodens verweigern darf.

Vorauszuschicken ist, daß das Expropriationsrecht des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagcn, in der Folge als v)Elektrizitätsgesetza zitiert, ein außerordentlich ausgedehntes ist. Man hat es für erforderlich erachtet, um die Entwicklung der elektrischen Industrie zu fördern, die Möglichkeit der Zwangsenteignung zu gewähren, ohne daß ein besonderer Nachweis darüber verlangt wird, daß die geplante Unternehmung einen Zweck, der im öffentlichen Wohl begründet ist, verfolgt.

Im Entwurfe des Bundesrates war diese Expropriationsmöglichkeit : zum Zwecke der Durchführung der Leitungen auch gegenüber dem Eigentum eines Kantons oder einer Gemeinde gewährt ;

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dagegen war Kantonen und Gemeinden ein absolutes Weigerungsrecht eingeräumt, soweit es sich um Mitbenutzung ihres Bodens für ,,Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie1'" handelte.

Der Wortlaut des Entwurfes des Bundesrates war : ,,Zum Zwecke der Durchführung der Leitungen durch einen Kanton oder eine Gemeinde wird auch gegenüber dem öffentlichen Eigentum des Kantons, beziehungsweise der Gemeinde, das Recht der Mitbenutzung auf dem Expropriationswege eingeräumt.

,,Für die Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie innerhalb eines Kantons oder einer Gemeinde kann dagegen das Recht der Mitbenutzung des betreffenden öffentlichen Eigentums nur mit Einwilligung des betreffenden Kantons, beziehungsweise der betreffenden Gemeinde, eingeräumt werden.a In der Botschaft äußerte sich der Bundesrat hierzu wie folgt : ,,Dieser Fall kann eintreten, wenn dieselben (Kanton oder Gemeinde) eigene elektrische Anlagen besitzen und d a g e g e n g e s c h ü t z t w e r d e n w o l l e n , d a ß s i e z u r D u l d u n g einer K o n k u r r e n z i m e i g e n e n G e b i e t gezwungen werden. t c (Bundesbl. 1899, Bd. III, S. 819.)

Der Bundesrat hielt sich damit übrigens an die Grundsätze, welche er in seiner bisherigen staatsrechtlichen Praxis festgestellt hatte (vgl. Entscheid Buetti, Bundesbl. 1900, Bd. III, S. 661).

In der Beratung im Nationalrat im Dezember 1900 wurde die Bestimmung nach einem Votum des Kommissionsberichterstatters, der sich in diesem Punkt im wesentlichen auf den Boden der bundesrätlichen Botschaft stellte, ohne Diskussion unverändert angenommen. (Amtliches stenographisches Bulletin, Dezember 1900, S. 674.)

Die ständerätliche Kommission dagegen wollte dasWeigerungsrecht von Kanton und Gemeinde vollständig streichen ; sie zog die Absätze 2 und 3 des Art. 47 in einen zusammen und beantragte : ,,Für die Einrichtungen-zur Fortleitung und Verteilung der elektrischen Energie wird auch gegenüber dem öffentlichen Eigentum eines Kantons oder einer Gemeinde das Recht der Mitbenutzung auf dem Expropriationswege eingeräumt." (Amtliches stenographisches Bulletin, Juni 1901, S. 203.)

An diesen Antrag knüpfte sich im Plenum des Ständerates eine sehr eingehende Debatte, welche zunächst, trotz einzelner sehr eindringlicher Voten, die sich gegen den Kommissionsantrag aussprachen, mit der Annahme dieses Antrages abschloß (Amt-

218 liches stenographisches Bulletin, Juni 1901, S. 394). -- Im Verlauf der Beratung wurde aber ein Zurückkommen auf diesen Beschluß vom Kommissionsberichterstatter Geel selbst beantragt, und zwar mit der Motivierung, daß auf Grund des vor dem Gesetze bestehenden Zustandes eine Reihe Gemeinden an Elektrizitätswerke Konzessionen zur ausschließlichen Benutzung ihres Bodens erteilt hätten. Durch die unbeschränkte Zulassung der Konkurrenz würden diese Verhältnisse gestört. Es wurde im Falle des Zuriickkommens zunächst eine zwanzigjährige Schutzperiode für die Interessen der Gemeinden beantragt. Darauf wurde aber Rückweisung des Art. 47 an die Kommission beschlossen. (Amtliches stenographisches Bulletin, Juni 1901, S. 411 ff.)

Auf Grundlage der neuen Kommissionsanträge wurde dann folgender Beschluß des Ständerates gefaßt: ,,Für die Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung der elektrischen Energie wird auch gegenüber dem öffentlichen Eigentum eines Kantons oder einer Gemeinde das Recht der Mitbenutzung auf dem Expropriationswege eingeräumt.

,,Für die Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie innerhalb eines Kantons oder einer Gemeinde kann dagegen das Recht der Mitbenutzung des öffentlichen Eigentums nur mit Einwilligung des betreffenden Kantons, beziehungsweise der betreffenden Gemeinde, eingeräumt werden, sofern der Kanton oder die Gemeinde : ,,o. durch Vertrag die ausschließliche Mitbenutzung des öffentlichen Eigentums einer elektrischen Unternehmung eingeräumt haben ; oder ,,ö. eigene elektrische Anlagen besitzen; oder .nc. die Erstellung solcher Anlagen begonnen haben, oder sich darüber ausweisen, daß sie binnen der Frist von drei Jahren solche erstellen werden.

,,In allen drei Fällen darf aber die Mitbenutzung des öffentlichen Eigentums nur dann und so lange verweigert werden, als die betreffenden bestehenden oder projektierten Anlagen dem Bedarf im Kanton oder in der Gemeinde genügen, und dieselben elektrischen Strom an jedermann abgeben."

Damit wurde allerdings ein Weigerungsrecht von Gemeinde und Kanton zugelassen, aber bestimmt umgrenzt und insbesondere an die allgemeine Bedingung geknüpft, daß die bestehenden Anlagen den Bedürfnissen genügen und Elektrizität zu angemessenem Preise für jedermann liefern (vgl. Amtliches stenographisches Bulletin, Junisession 1901, S. 467 ff.).

219 In der zweiten Beratung des Nationalrates (stenographisches Bulletin, Dezember 1901, S. 533 ff.) veranlaßten diese Beschlüsse des Ständerates eine sehr eingehende Diskussion, welche damit abschloß, daß der Nationalrat mit großer Mehrheit mit 70 gegen 35 Stimmen an seinem ersten Beschlüsse (Zustimmung zum Entwurfe des Bundesrates) festhielt.

Die Kommission des Ständerates akzeptierte den Beschluß des Nationalrates, soweit er auf das Weigerungsrecht der Gemeinden Bezug hatte, strich das Weigerungsrecht der Kantone und fügte ein Rekursrecht gegen Gemeindebeschlüsse direkt an den Bundesrat ein.

Der Antrag der Kommission lautete : ,,Für die Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie innerhalb einer Gemeinde kann dagegen das Recht auf Mitbenutzung des öffentlichen Eigentums nur mit Einwilligung der Gemeinde eingeräumt werden.

.,,Gegen Schlußnahmen, durch welche eine Gemeinde diese Einwilligung verweigert, können Interessenten in der Gemeinde innerhalb 30 Tagen Rekurs an den Bundesrat ergreifen, der endgültig entscheidet.a (Amtliches stenographisches Bulletin, April 1902, S. 64.)

Die Ständerate Ammann und Usteri amendierten (ibidem, S. 124) den das Rekursrecht betreffenden Antrag wie folgt: Art. 47, Abs. 4: .,,Falls die Gemeinde dem gestellten Begehren nicht entspricht, so kann ein beteiligter Einwohner binnen 30 Tagen an den Bundesrat rekurrieren, sofern in der Schlußnahme der Gemeinde eine offenbare Willkür oder eine ernste Schädigung berechtigter Interessen liegt.

,,Der Bundesrat entscheidet nach Anhörung der Parteien endgültig."

Die Kommission des Ständerates gab dann, um den Antragstellern entgegenzukommen, ihrem Antrag folgende Fassung (Amtliches stenographisches Bulletin, April 1902, S. 123): ,,Dagegen können, soweit es sich nicht um den elektrischen Betrieb von Eisenbahnen handelt, Gemeinden zum S c h ü t z e i h r e r b e r e c h t i g t e n I n t e r e s s e n das Recht zur Mitbenutzung ihres öffentlichen Eigentums für Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie innerhalb der Gemeinde verweigern oder an beschränkende Bedingungen knüpfen.

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,,Gegen solche Schlußaahmen kann der Rekurs an den Bundesrat ergriffen werden. Der Bundesrat entscheidet endgültig nach Einholung der Vemehmlassung der betreffenden Kantonsregierung. u Der Berichterstatter der Kommission, Ständerat Geel, äußerte sich hierüber, insbesondere über die berechtigten Interessen der Gemeinden, in folgender Weise : ,,Wir sagen : die Gemeinde darf das Expropriationsrccht für dritte elektrische Anlagen überhaupt nur dann verweigern, wenn sie es zum Schütze ihrer berechtigten Interessen tut. Sie kann also das Expropriationsrecht nicht willkürlich und ohne triftige Gründe, sondern nur in der hier genau präzisierten Richtung, nämlich zürn Schütze eigener berechtigter Gemeindeinteressen, verweigern. Wir hielten dafür, daß es richtiger sei, zu sagen, wann das Expropriationsrecht verweigert werden dürfe, als hier vollständige Freiheit zu lassen, und erst auf dem Rekurswege die Bedingungen aufzustellen, unter denen es erteilt werden müßte.

Aus dieser Bestimmung geht als selbstverständliche Konsequenz ohne weiteres hervor, daß die Schlußnahme einer Gemeinde, die nicht zum Schütze berechtigter Gemeindeinteressen getroffen worden ist, auf dem Rekurswege aufgehoben werden kann. Sie ist dann eben eine willkürliche, und sie verletzt Interessen von Dritten, wenn sie nicht bloß eigene Interessen schützt. Natürlich ist bei unserm Vorschlag, so wenig als bei demjenigen der Herren Ammann und Usteri, die Schwierigkeit gehoben, daß es im Rekursfalle Sache des Bundesrates sein wird, die Interessen, die bei solchen Schlußnahmen in Betracht kommen, zu ermitteln, und die berechtigten Interessen der Gemeinden und die Interessen von Dritten gegeneinander abzuwägen. In welcher Weise das zu geschehen habe, kann nach Auffassung der Kommission unmöglich in einem Gesetz zum voraus näher präzisiert werden, als es nach dem Antrage der Herren Ammann und Usteri und demjenigen der Kommission geschieht. Man k a n n n i c h t w e i t e r g e h e n , als daß man das, was a u s s c h l a g g e b e n d sein soll, also i n e r s t e r L i n i e d a s Gemeindeinteresse u n d dann die Interessen von dritten Beteiligten, die durch den G e m e i n d e b e s c h l u ß verletzt werden können, zum P r i n z i p macht.tt Im Nationalrat wurde dieser neue Vorschlag des Ständerates grundsätzlich angenommen. Bezüglich des Ausdrucks, ,,Schutz berechtigter Interessen^, bemerkte der Kommissionsberichterstatter Blumer (Amtliches stenographisches Bulletin, Juni 1902, S. 160):

221 ,,Diesef Ausdruck ist in unserer Kommission nicht angefochten worden. Es scheint, derselbe so gefaßt zu sein, um die Gemeinden ÄU schützen, aber auch so, daß berechtigte Interessen sich geltend machen können. a Die weitern Differenzen zwischen den beiden Räten bezogen, sich auf die Ordnung des Rekursrechtes (Vorentscheid des kantonalen Regierungsrates, Endgültigkeit der Entscheidung des Bundesrates). Diese Differenzen wurden dann in der Weise gelöst, wie die gegenwärtige Fassung des Gesetzes ausweist.

Überblickt man die Entstehungsgeschichte im Zusammenhange, so sieht man, daß sich zwei durchaus gegensätzliche Richtungen gegenüberstanden : die eine, im Nationalrat in überwiegender Mehrheit vertreten, welche den Schutz der Gemeindeinteressen in erste Linie stellte ; die andere, im Ständerat gepflegt, welche aus dem zu weitgehenden Schutz der Gemeindeinteressen das Entstehen eines faktischen, der Entwicklung der elektrischen Industrie und den Interessen der Konsumenten nachteiligen Monopols der Gemeinden für ihre Elektrizitätswerke befürchtete. Die Anhänger des Schutzes der Gemeindeinteressen sind, das hat man sich auch im Ständerate nicht verhehlt, Sieger geblieben, aber es sind Kautelen dagegen geschaffen worden, daß die Gemeinden das ihnen gegebene Weigerungsrecht nicht in willkürlicher oder chikanöser Weise ausüben dürfen dadurch, daß sie ihr Weigerungsrecht nur im eigenen Interesse ausüben dürfen und daß ihre Beschlüsse der Weiterziehung bis an den Bundesrat unterliegen.

Wenn sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine bestimmte Definition darüber ableiten läßt, welcher Art die Gemeindeinteressen sein müssen, um als ,,berechtigte'1 zu gelten, so läßt sich doch aus der Diskussion, deren Ergebnis die gegenwärtige Fassung des Gesetzes ist, mit Sicherheit der Schluß /iehen, daß bestehende Gemeindeelektrizitätswerke gegen die freie Konkurrenz geschützt werden sollten.

III.

Die Gemeinde Brugg betreibt ein Elektrizitätswerk, das nicht spekulative Zwecke verfolgt, sondern dazu bestimmt ist, den öemeindeeinwohnern zu landesüblichen, annehmbaren Preisen Elektrizität zu liefern. Aus dem Berichte des Starkstrominspektorates vom 12. September 1903 und dem Gutachten der Kommission für elektrische Anlagen, vom 28. November 1903, geht hervor, daß die Tarife des Elektrizitätswerkes Brugg nicht auf finanziellen Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. I.

16

222 Gewinn berechnet, sondern nur so hoch bemessen sind, daß die Lebensfähigkeit des Werkes gesichert ist. Zudem liefert eine Übersicht der Tarife für Licht und motorische Kraft einer Reihe schweizerischer Elektrizitätswerke das Ergebnis, daß die Tarife des Brugger Elektrizitätswerkes fast die gleichen sind wie die zahlreicher anderer Werke. Von einer ungewöhnlichen Höhe der Tarife des Brugger Werkes kann somit nicht gesprochen werden.

IV.

' Die Gemeinde Brugg weigerte sich, zu gunsten der rekurrierenden Firma von den Tarifen ihres Elektrizitätswerkes abzugehen. Diese Weigerung veranlaßt die Firma Bodmer, Heidenreich & Cie., sich mit der Aktiengesellschaft · ,,Motor11 in Verbindung zu setzen, von deren Werk in der Beznau sie auf eigene Kosten Elektrizität für ihre im Gemeindebann Brugg gelegene Fabrik einführen will. Auf erfolgte Anzeige hin hat die Gemeinde Brugg sich geweigert, die Einführung fremder Elektrizität in den Gemeindebann zu dulden; sie hat damit von der in Art. 46 des Elektrizitätsgesetzes den Gemeinden gewährten Befugnis Gebrauch gemacht, und hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Zunächst ist festzustellen, daß der Bundesrat auf die sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zwischen Bodmer, Heidenreich & Cie. und der Gemeinde Brugg nicht eintreten kann, daß.

er insbesondere darüber nicht zu entscheiden hat, ob die Gemeinde sich verpflichtet hat, in einem mit der Firma abzuschließenden Vertrag dieser gewisse Vorzugspreise zu gewähren.

Der Bundesrat hat einzig zu untersuchen, ob die Weigerungder Gemeinde zum Schütze ihrer berechtigten Interessen erfolgt ist.

Es stehen sich gegenüber das städtische Elektrizitätswerk,, das im öffentlichen Interesse errichtet ist und allen Gemeindeeinwohnern, also auch der Firma Bodmer, Heidenreich & Cie., zu angemessenen Durchschnittspreisen Licht und Kraft liefert, und ein Privatetablissement in der Gemeinde Brugg, welches diese Preise für zu hoch erachtet und durch Bezug fremder Elektrizität, zu billigerm Bezug zu gelangen glaubt.

Es kann bei dieser Sachlage keinem Zweifel unterliegen, daß die Interessen der Gemeinde als berechtigte zu betrachten sind und den Privatinteressen vorzugehen haben. Die Gemeinde will durch Ausschließung der Privatkonkurrenz verhindern, daß.

223

die Rendite des städtischen Werkes, welche unter Zugrundelegung der Benutzung durch alle in der Gemeinde wohnenden Elektrizitätsbezüger berechnet wurde und berechnet werden mußte, zum Nachteil der Gemeindefinanzen, d. h. in letzter Linie der Steuerpflichtigen, vermindert wird.

Diese Gemeindeinteressen sind unter allen Umständen solange als berechtigt zu erachten, als die Durchschnittspreise der von der Gemeinde gelieferten Elektrizität das bei Werken ähnlicher Art vorkommende übliche Maß nicht übersteigen.

Aus dem Angeführten ergibt sich, daß die Weigerung der Gemeinde Brugg, der Rekurrentin die Mitbenutzung des öffentlichen Gemeindeeigentums zu gestatten, nach Lage der Sache berechtigt ist, und daß daher der Gemeinde der in Art. 46, Abs. 3, des Elektrizitätsgesetzes vorgesehene Schutz zu gewähren ist.

Demnach

wird erkannt:

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 2. Februar

1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringi er.

-£*-<

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über den Rekurs der Firma Bodmer, Heidenreich & Cie. in Zürich gegen den Beschluß des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 13. Juni 1903 betreffend Erstellung einer Starkstromleitung in der Gemeinde Brugg. (Vom 2. Februar 1904.)

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