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Kreisschreiben der

schweizerischen Bundeskanzlei an sämtliche Kantonskanzleien betreffend die für die Reise nach Venezuela erforderlichen Ausweisschriften.

. (Vom 1. Dezember 1904.)

Tit.

Neulich hat uns Herr von Hesse-Wartegg, Konsul der Vereinigten Staaten von Venezuela in Bern, die Mitteilung gemacht, daß nach einer offiziellen Bekanntmachung der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft in Caracas nunmehr von den nach Venezuela kommenden Fremden neben dem Passe noch die Vorlage eines Heimatscheines verlangt werde.

Wir ermangelten nicht, die schweizerische Gesandtschaft in Berlin zu ersuchen, über die Richtigkeit dieser Mitteilung sich zu erkundigen, und erhalten nun mit Zuschrift vom 28. November abhin nachfolgende Auskunft, die der Gesandtschaft vom Auswärtigen Amte des Deutschen Reiches zugegangen ist: ,,Nach Berichten des Kaiserlichen Gesandten in Caracas sind in Venezuela in letzter Zeit verschiedentlich Ausländer auf Grund des Artikels 20 des Ausländergesetzes vom 16./11. April vorigen Jahres am Landen verhindert worden, weil sie mit Pässen und Führungszeugnissen nicht versehen waren. Artikel 20 dieses Gesetzes bestimmt, daß Ausländer, die sich in Venezuela niederlassen · wollen, um zugelassen zu werden, verpflichtet sind, der

530 höchsten Zivilbehörde des Ortes, an dem sie zuerst venezolanisches Gebiet betreten, vollwichtige Papiere übet ihren Zivilstand und ein Führungsattest der Behörde ihres letzten Aufenthaltsortes, ordnungsgemäß legalisiert, einzureichen. Ferner ist neuerdings den Führern von Schiffen, die Auswanderer nach Venezuela befördern, die Verpflichtung auferlegt worden, den Behörden außer der üblichen Liste auch die Heimatspapiere dieser Personen vorzulegen."

Wir beehren uns, Ihnen von dieser Auskunft Kenntnis zu geben, damit Sie die Personen, welche nach Venezuela zu reisen beabsichtigen, veranlassen können, sich mit den zum Eintritte in dieses Land nötigen Papieren auszurüsten.

Hochachtungsvoll.

B e r n , den 1. Dezember 1904.

Im Namen der schweiß. Bundeskanzlei, Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

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Kreisschreiben der schweizerischen Bundeskanzlei an sämtliche Kantonskanzleien betreffend die für die Reise nach Venezuela erforderlichen Ausweisschriften. (Vom 1.

Dezember 1904.)

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Jahr

1904

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1904

Date Data Seite

529-530

Page Pagina Ref. No

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