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Schweizerisches Bundesblatt.

44. Jahrgang. II.

Nr. 13.

30. März

1892.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & de, in Bern.

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Aus denVerhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 22. März 1892.)

Der schweizerische Bundesrath hat den Rekurs von Aloys Schüp f e r , Schweinehändler im Seehüsli bei Neuenkirch, Kautous Luxera, gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 1891 betreffend Gutheißung einer vom Statthalteramt Zürich wegen Uebertretung des zürcherischen Gesetzes über den Viehverkehr vom 1. Oktober 1855 auferlegten Geldbuße, gestützt auf folgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen : 1. Die grundsätzliche Frage, ob das zürcherische Gesetz vom 1. Oktober 1855 betreffend den Viehverkehr, speziell dessen Paragraphen 13 ff., welche Diejenigen, die den Viehhandel gewerbsmäßig betreiben, zur Lösung eines Patentes verpflichtet, mit Art. 31 der Bundesverfassung (Handels- und Gewerbefreiheit) vereinbar sei, ist vom Bundesrathe bereits i in Jahre 1878 anläßlich der Erledigung einer von mehrern Viehhändlern erhobenen Beschwerde mit folgender Begründung bejaht worden : ,,Der Artikel 31 der Bundesverfassung spricht den Grundsatz der Handels und Gewerbefreiheit nicht in einer vorbehaltlosen und absoluten Weise aus, sondern macht ausdrücklich einen Vorbehalt für sanitätspolizeiliche Maßnahmen, für Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben und für Besteuerung des Gewerbebetriebes, allerdings mit der Beschränkung, daß solche Verfügungen den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen dürfen. Hievon kann aber bei der in Frage liegenden Vorschrift in dem Gesetze des Kautons Zürich um so weniger die Rede sein, als die Taxe (Fr. 10. 20 für eine vierjährige Dauer des Patentes) sich innerhalb sehr mäßiger Schranken hält." (Bundesbl. 1879, U, 455.)

Bundesblatt. 44. Jahrg. M. II.

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Es liegt kein Grund vor, heute von dieser Schlußnahme abzugehen, auch nicht im Hinblick auf die durch das Zürcher Gesetz für die Patentirung von Kantonseinwohnern wie Nichtkantonseinwohnern geforderte Kautionsleistung.

2. Was die Frage anbelangt, ob die thatsächlichen Verhältnisse die Anwendung des Gesetzes auf den Rekurrenten rechtfertigen, ist durch die gerichtlichen Urtheile unzweifelhaft festgestellt, daß der Rekurrent mit einem Käufer im Kanton Zürich in einem derartigen Verkehre steht, daß gesagt werden kann, er betreibe seinen Viehhandel auch im Gebiete des Kantons Zürich, mag auch die Bestellung der Waare nicht in demselben, sondern im Wohnortskanton des Rekurrenten erfolgen.

(Vom 25. März 1892.)

Der Bundesrath hat den Rekurs des Felice B i si er i von Mailand, in Bellinzona, gegen einen Entscheid der Regierung des Kantons Bern vom 22. Oktober 1891, betreffend Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit durch Einschränkung des Verkaufs des Präpa--rates "Eisen China Bisleri" (Ferro-China Bislerie) auf die Apotheken, gestülzt auf folgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen : Da die Verfassungsmäßigkeit der bernischen Medizinalgesetzgebung, soweit sie auf den Rekursfall Bezug haben kann, vom Rekurrenten nicht bestriten wird, so ist vom Bundesrathe bloß die Frage zu entscheiden, ob der bernische Regierungsrath den in Art. 31 der Bundesverfassung ausgesprochenen Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit dadurch verletzt habe, daß er dem Präparate des Rekurrenten den Charakter eines Arzneimittels beilegte und demgemäß den Verkauf desselben nicht wie für einen gewöhnlichen Haudesartikel freigab. -- Diese Frage kann nach den in den Akten enthaltenen thatsäehlichen Erhebungen und Aufschlüssen nur im Sinne der Kantonsbehörde beantwortet werden. Der Rekurrent selbst schreibt seinem Präparate in den öffentlichen Ankündigungen und Anpreisungen desselben die Wirkungen eines Heilmittels zu, und er kann sich daher nieht beschweren, wenn die Behörden das Gleiche thun.

Die k. spanische Regierung hat für die Führung der Unterhandlungen über Abschluß eines Handelsvertrages mit der Schweiz als Delegirte bezeichnet :

S. Exe. Herrn J u a n de N a v a r r o R e v e r t e r , Mitglied der Deputirtenkammer, Sekretär des Finanzministeriums, als Präsidenten, Herrn D u p u i s de L o m e , Mitglied der Deputirtenkammer, Ministerresident, als Vertreter des Ministeriums des Auswärtigen, und Herrn Julian C äs t ed o, Chef der Administration in der Greneralzolldirektion, als Vertreter des Finanzministeriums.

Vom Bundesrath werden als Delegirte ernannt: Herr alt Bundespräsident Dr. Emil W e l t i .

Herr Generalkonsul L a r d e t in Madrid und Herr A.. G e r m a n n - 8 t ä h e l i , Großrath in St. Gallen.

(Vom 29. März 1892.)

Der Abschluß der eidgenössischen Staatsrechniing für das Jahr1891 stellt sich folgendermaßen: Die Ausgaben betragen Fr. 73,012,038. 14 Die Einnahmen ,, 69,041,927. 16 Ausgabenüberschuß Hievon kommt in Abzug : Der Einnahmentiberschuß des Jahres 1890 gemäß dem Bundesbeschluß vom 23. Juni 1891

Fr.

verbleibt Ausgabenübersehuß

Fr,

,,

3,970,110. 98

932,870. 31 3,037,240. 67

In theilweiser Abänderung des am 23. Januar d. J. genehmigten Militärschultableau hat das Militärdeparternent gemäß Art. 2 des Bundesrathsbesohlusses vom 8. Januar 1892 betreffend die Organisation der Vertheidigung und Verwaltung der Gotthardbefestigung (A. S. n. F. XII, 454) folgende Verfügung getroffen : Der Wiederholungskurs der Positionsartillerie-Abtheilung IV (Positionskompagnie Nr. l, Zürich, und Positionskompagnie Nr. 7, Aargau) soll vom 28. April bis 15. Mai auf dem Gotthard (statt in Payerne) stattfinden.

Der Wiederholungskurs der Sappeur- und Pionnierkompagoien des Landwehr-Geniebataillons Nr. 6, sowie der Lündwehr-Iufanteriepionuiere der VI. Division soll vom 9. bis 19. Mai auf dem Gotthard (statt Luzienstüig) stattfinden.

Dem niederländischen Vizekonsul in Lausanne, Herrn Hermann L a b o n c h è r e , wird das Exequatur ertheilt.

Als Mitglieder der Expertenkommission für die Bekämpfung der Reblaus werden mit Amtsdauer von zwei Jahren (bis Ende März 1894) gewählt: die Herren Dr. V. F a t i o in Genf, Staatsrath C o m t e s s e in Neuenburg, «T. B o n j o u r in Hauteville bei Vivis, Prof. Dr. M ü h l b e r g in Aarau, Dr. Jean D u f o u r in Lausanne und Prof. Dr. M ü l l e r in Wädensweil.

Dem vom Militärgericht der III. Division wegen Eigenthumsbeschädigung zum Minimum der Strafe verurtheilten, zur theilweisen Begnadigung empfohlenen Soldaten V ö g e l i wird auf dem Gnadenwege die Zuchthausstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt, diese letztere auf drei Monate herabgesetzt und die Kassation, sowie die Einstellung im Aktivbürgerrecht aufgehoben.

Ueber den Verkauf von Handfeuerwaffen und Bestandteilen von solchen durch dieeidgenössische Waffenfabrik wird ein Regulativ erlassen.

Der eidgenössischen Winkelriedstiftung ist von einem nicht genannt sein Wollenden durch Herrn Bundespräsidenten Hauser eine Gabe von Fr. 30 zugewendet worden, welche verdankt wird.

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Wahlen.

(Vom 25. März 1892.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postkommis in Bern: Postkommis in Hasel :

Herr Hans Blau, von Bern, zur Zeit Postkommis in Chiasso.

,, Hermann Lüdin, von Ramlinsburg, zur Zeit Büreaudiener in Basel.

,, Hans Lutz, von Thal (St. Gallen), zur Zeit Postkommis in Pontarlier.

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30.03.1892

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