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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwausstellen des Bundes, Einmahnt! en der

Zollverwaltung in den Jahren 1903 und 1904.

1904.

Moliate.

1903.

Fr.

1904.

JFr.

Januar . . .

3,190,121. 09 3,132,528. 54

Februar

. .

3,764,111. 50

.März

. . .

4,575,965. 88

April

.

. .

4,577,753. 26

Mai. . . .

4,644,511. 98

Juni . . . .

Juli . . . .

4,321,206. 19

August . . .

4,940,184. 14

September . .

4,095,946. 59

Oktober

Mehreinnahme.

Mindereinnahme,

'Fr.

Fr.

--

57,592. 55

--

57,592. 55

4,498,328. 67

. .

4,972,089. 01

Xovember . .

4,333,106. 34

Dezember . .

5,448,264. 96

Total 53,361,589, 61 3,132,528. 54

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Warenverkehr mit dem Auslande im Jahre 1903.

Bei der handelsstatistischen Abteilung (Zeughausgasse 28) kann zum Preise von 50 Cts. die voraussichtlich Mitte Februar erscheinende ,,Provisorische Publikation Über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande im Jahre 1903" bezogen werden.

B e r n , den 23. Januar 1904.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Rekrutierung und Ausbildung von Soldaten als Ordonnanzen der berittenen Offiziere der Stäbe und Einheiten.

Gemäß Bundesbeschluß betreffend die Zuteilung von Ordonnanzen an die Offiziere vom 5. November 190.3 sind den berittenen Offizieren der Stäbe und Einheiten zur Pferdewartung und zur Besorgung der Bewaffnung, der Bekleidung und des Gepäckes Ordonnanzen zuzuteilen.

Für diesen Ordonnanzdienst werden nur f r e i w i l l i g sich meldende Mannschaften bestimmt.

Nach Artikel 10 des Bundesbeschlusses können, solange die genügende Zahl von ausgebildeten Ordonnanzen nicht vorhanden ist, Mannschaften welche sich für diesen Dienst eignen und bei der Pferderegieanstalt oder bei dem Kavallerieremontendepot einen Spezialkurs von 20 Tagen mit Erfolg bestanden haben, als Offiziersordonnanzen angenommen und eingeteilt werden. Von dieser Bestimmung gedenken wir zunächst Gebrauch zu machen, indem wir eingeteilten Mannschaften, welche sich für den Ordonnanzdienst anmelden, Gelegenheit geben, im Frühjahr dieses Jahres '/M ihrer Ausbildung einen Spezialkurs von 20 Tagen beim Kavallerieremontendepot in Bern zu bestehen. Diese Mannschaften erhalten den ordentlichen Sold und eine Zulage von Fr. l per Tag nach Artikel 116 des Verwaltungsreglementes. Für Verpflegung und Unterkunft sorgt die Kursleitung. Die Zuteilung zum Ordonnanzdienst findet statt nach mit Erfolg bestandenem Spezialkurs.

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Diejenigen, noch im, auszugspflichtigen Alter stellenden Soldaten der verschiedenen Truppengattungen, welche Lust haben, sich zum Ordonnanzdienst ausbilden zu lassen und sich über Kenninisse im Umgang mit Pferden, sowie über gute Leistungsfähigkeit für ihren Dienst und über Zuverlässigkeit ausweisen können, werden hiermit aufgefordert, sich beim Sektionschef oderKreiskommandentenn ihres Wohnortes bis spätestens den 20. Februar 1904 anzumelden.

B e r n , den 29. Januar

1904.

Schweiz. Militärdepartement.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Januar

Monat.

. . . . . . . .

1904.

208

1903.

295

Zu- oder Abnahme.

-- 87

B e r n , den 9. Februar 1904.

(B.-B1. 1904, I, 59.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Der eidgenössische Staatskalender für 1904 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 1. 50 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Stellung von Artilleriebundespferden.

Diejenigen Besitzer von Artillerie-Bundespferden, welche ihre Pferde für vorkommende Verwendung in Militärschulen und -kursen zur Verfügung zu stellen wünschen, haben sich bis zum 15. März beim Pferdestellungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich :

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in der O s t s c h w e i z bei Herrn Oberstlieutenant Felder in Schötz, Kanton Luzern; in der Z en t r al seh w ei z bei der eidg. Pferderegieanstalt in Thun; in der W e s t s c h w e i z bei Herrn Major Cottier in Orbe.

Verspätete Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

T h un, den 3. Februar 1904.

Zentralleitung der schweizerischen Pferdestellung : Vigier.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

"lV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der_mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung

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gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf dos Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren erforderlieh (wo der deutsche und französische Text existiert, 300 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden, sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder schweizerischer Eltern.

Laut Art. 8, Absatz 3 und 4, des französischen Zivilgesetzbuches wird als Franzose betrachtet: 1. das in Frankreich geborene Kind eines Ausländers, dessen Vater selbst in Frankreich geboren ist. Jede Möglichkeit einer Option ist in diesem Falle ausgeschlossen ; 2. das in Frankreich geborene Kind eines Ausländers, dessen Mutter auch dort geboren ist, sofern es nicht im Laufe des 22. Altersjahres die französische 'Staatsangehörigkeit ausschlägt ;

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3. jedes in Frankreich geborene Kind eines Ausländers, auch wenn seine Eltern außerhalb Frankreichs geboren sind, welches im Zeitpunkte seiner Großjährigkeit in Frankreich wohnt, sofern es nicht im Laufe des 22. Altersjahres die französische Staatsangehörigkeit ausschlägt.

Obschon ein Verzicht auf die französische Staatsangehörigkeit von den Kindern der dritten Kategorie, welche im Zeitpunkt ihrer Großjährigkeit nicht in Frankreich wohnen, nicht verlangt wird, so dürfte es sich doch auch für sie empfehlen, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben, um Anständen mit den französischen Militärbehörden aus dem Wege zu gehen.

Die Verzichtserklärung muß in Frankreich beim Friedensrichter des Wohnortes, im Auslande bei den zuständigen f r a n z ö s i s c h e n Gesandtschaften und Konsulaten abgegeben werden.

Über die bei diesem Anlasse zu erfüllenden Formalitäten erteilt das unterzeichnete Departement Aufschluß. Im Auslande wohnende Interessenten können sich auch an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate wenden.

B e r n , den 31. Oktober 1903.

Schweiz. Politisches Departement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1904

Année Anno Band

1

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06

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.02.1904

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374-379

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