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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Jules Trouillat, Uhrmachers in Coeuve.

(Vom 22. März 1904.)

Tit.

Durch Verfügung- vom 10. September 1903 überwies der Kreiskommandant von Pruntrut den Jules Trouillat dem dortigen Regierungsstatthalteramt zur gerichtlichen Verfolgung wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer pro 1903, die sich nach der Vorzeigung mit Kosten und Provision auf Fr. 8. 20 belief. Die Verhandlung vor Polizeirichter wurde auf den 26. Oktober 1903 angesetzt, aber auf Ansuchen des Vorzeigten auf 30. November verschoben, um ihm Gelegenheit zu geben, die Steuer zu bezahlen.

Bei der zweiten Verhandlung blieb Trouillat unentschuldigt aus, worauf ihn der Richter in contumaciam zu zwei Tagen Gefängnis und Tragung der Kosten verurteilte.

Nunmehr ersucht der Bestrafte um gnadenweisen Nachlaß der Strafe, mit der Begründung, er habe die Steuer pro 1903 am 27. November, also drei Tage vor dem entscheidenden Gerichtstermin bezahlt. Diese Angabe wird vom Sektionschef der Gemeinde Pruntrut als richtig bestätigt, mit dem Beifügen, Trouillat habe unter! ssen, von dem Geschehenen dem Gerichte Anzeige zu machen.

177 Die Bundesversammlung hat am 17. Dezember 1903 durch ihren Entscheid über das Begnadigungsgesuch des Arnold Fink, Landwirt in Derendingen, zu erkennen gegeben, daß die Leistung der Militärpflichtersatzsteuer vor Erledigung des gerichtlichen Verfahrens die Vorzeigung durch die Militärbehörde hinfällig mache.

Im vorliegenden Fall wurde auch vom Richter diese Rechtsauffassung mit aller Deutlichkeit dadurch gebilligt, daß er dem Pflichtigen durch Verschiebung des Termins Frist gewährte, seine Verpflichtung zu regulieren. Trouillat hat diese Frist innegehalten durch Z hlung der Schuld an den Sektionschef, und er durfte, ohne deswegen einen schweren Vorvvurf zu verdienen, annehmen, der Militärbeamte werde, gestützt hierauf, von sich aus die Denunziation zurückziehen. Nachdem der Wegfall der Strafe bloß wegen Nichterfüllung dieser Formalität unterblieben, rechtfertigt es sich, dem Begnadigungsgesuch zu entsprechen.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den

A nt r ag : Es sei dem Jules Trouillat die ihm vom Polizeirichter von Pruntrut auferlegte Gefängnisstrafe--von zwei Tagen in Gnaden zu erlassen.

B e r n , den 22. März 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. II.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Jules Trouillat, Uhrmachers in Coeuve.

(Vom 22. März 1904.)

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Jahr

1904

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12

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.03.1904

Date Data Seite

176-177

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