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Bundesgesetz betreffend

Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Bundesgerichts.

(Vom 24. Juni 1904.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 106 der Bundesverfassung, in Abänderung der Bundesgesetze vom 22. März 1893 *) über die Organisation der Bundesrechtspflege und vom 28. Juni 1895 **) betreffend Übertragung der Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkursvvesen an das Bundesgericht; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 13.Juni 1904, beschließt: Art. 1. Die Artikel l, 16, 16bis, 19 und 25 des durch das Bundesgesetz vom 28. Juni 1895 abgeänderten Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, erhalten folgende Fassung : Art. 1. Das Bundesgericht besteht aus neunzehn Mitgliedern und neun Ersatzmännern. Dieselben werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl soll darauf Bedacht genommen werden, daß alle drei Nationalsprachen vertreten seien (Art. 107 der Bundesverfassung).

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., XIII, 455.

**) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., XV, 289.

709 Art. 16. Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte zwei Abteilungen von je acht Mitgliedern, und eine dritte Abteilung (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer), bestehend aus drei Mitgliedern.

Der Präsident führt in der einen, der Vizepräsident in der andern der ersten zwei Abteilungen den Vorsitz. Der Vorsitzende der dritten Abteilung wird durch das Bundesgericht gewählt.

Art. 19. Das Bundesgericht wählt je auf 1. Januar für die Dauer von zwei Jahren die Mitglieder seiner drei Abteilungen, der Anklagekammer, der Kriminalkammer, des Bundesstrafgerichts und des Kassationshofes, den Vorsitzenden der dritten Abteilung, sowie die Präsidenten der Anklagekammer und des Kassationshofes.

Gleichzeitig bezeichnet das Bundesgericht aus der Zahl seiner Ersatzmänner je drei ordentliche Ersatzmänner für die Anklagekammer, für die Kriminalkammer und das Bundesstrafgericht und für den Kassationshof.

Der Präsident der Kriminalkammer und der Präsident des Bundesstrafgerichts werden vom Bundesgerichte für jeden Straffall bezeichnet.

Art. 25. Bei den Beratungen und Abstimmungen in den zwei ersten Abteilungen haben jeweilen sieben Mitglieder mitzuwirken. Die dritte Abteilung und die Strafgerichtsbehörden müssen stets vollständig besetzt sein.

Art. 2. Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird die Bundesversammlung die Wahl von drei neuen Mitgliedern des Bundesgerichts vornehmen, deren Amtsdauer mit derjenigen der andern Mitglieder zu Ende geht. Daraufhin hat das Bundesgericht seine Abteilungen neu zu bestellen.

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Art. 3. Der Bundesrat wird beauftragt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, dieses Gesetz bekannt zu machen und den Beginn seiner Wirksamkeit'festzustellen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 24. Juni 1904.

Der Präsident: A. Lachenal.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 24. Juni 1904.

Der Präsident: Louis Martin.

Der Protokollführer: Bingier.

Der schweizerische Bundesrat

beschließt:

Veröffentlichung des vorstehenden Bundesgesetzes.

B e r n , den 30. Juni

1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 6. Juli 1904.

Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1904.

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Bundesgesetz betreffend Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Bundesgerichts. (Vom 24. Juni 1904.)

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06.07.1904

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