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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Bahngesellschaft BièreApples-Morges und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 15. Dezember 1904.)

Tit.

Durch den Vertrag zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen in Bern und der Eisenbahngesellschaft BièreApples-Morges in Lausanne betreffend die Mitbenützung des Bahnhofes Morges und den Betrieb der Linien der Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges, vom 2. August 1904, werden den Bundesbahnen folgende Verpflichtungen auferlegt: a. der gesamte Stationsund Zugsdienst; b. der Fahrdienst; c. die Aufsicht und der Unterhalt der Bahnanlage samt Zubehörden und Rollmaterial d. die Kontrollierung und Buchung der Einnahmen und Ausgaben; e.

die Untersuchung und Regulierung aller aus dem Betrieb herrührenden Reklamationen ; f. die Haftpflicht für die Folgen von Personenunfällen, Sachenbeschädigungen u. s. w.

Die Eisenbahngesellschaft Bière-Apples-Morges ist befugt, den Betrieb im allgemeinen und die Verwendung des Materials im besondern zu überwachen. Der Betrieb der Linie erfolgt nämlich mit dem Material der Gesellschaft.

Außerdem ist die Gesellschaft befugt, ihre Tarife und Fahrpläne nach eigenem Gutfinden aufzustellen ; dagegen sorgen die

604 Bundesbahnen für deren Erstellung, die Einholung der Genehmigung durch die Behörden und die Publikation derselben nach Maßgabe der ihnen von der Gesellschaft zugehenden Weisungen.

Der Vertrag tritt auf 1. Januar 1905 in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1908. Er bleibt von da an ohne weiteres in Kraft, sofern er nicht vor dem 31. Dezember 1907 von einem der beiden Kontrahenten schriftlich gekündigt wird. Im Falle einer spätem Kündigung erlischt der Vertrag mit dem Ablauf des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres.

Die Bundesbahnen behalten sich ferner vor, den Vertrag sofort aufzulösen, wenn sie sich nach Maßgabe des Artikels 25 veranlaßt sehen sollten, die Leistung einer Kaution zu verlangen, und diese Kaution nicht auf erstes Verlangen geleistet würde.

Die gleiche Bestimmung findet sich auch im Artikel 26 des Betriebsvertrages der Pruntrut-Boofol-Bahn. Indem wir uns erlauben, auf das in jener Botschaft Gesagte zu verweisen, beantragen wir auch hier die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehaltes.

Von der Regierung des Kantons Waadt werden laut deren Vernehmlassung vom 14. November keine Einwendungen gegen den Betriebsvertrag erhoben.

Im nachstehenden Beschlussesentwurf haben wir in üblicher Weise die Klausel aufgenommen, daß für die Erfüllung der von den Bundesbahnen übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auch die Bahneigentümerin hafte.

Indem wir Ihnen diesen Besehlußentwurf zu Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Dezember

1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung des zwischen der Bahngesellschaft BièreApples-Morges und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen vom 25. Oktober 1904 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1904, beschließt: 1. Der unterm 2. August 1904 zwischen der Bahngesellschaft Bière-Apples-Morges und der Generaldirektion der Bundesbahnen abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit nachstehenden Vorbehalten genehmigt : a. Am Schlüsse des letzten Alineas des Art. 25 sind die Worte ,,sofort aufzulösen" zu ersetzen durch ,,auf Monatsfrist zu kündigen".

b. Für die Erfüllung der von den schweizerischen Bundesbahnen übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten haftet im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Bahneigentümerin.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

-*sny^-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Bahngesellschaft Bière-Apples-Morges und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 15. Dezember 1904.)

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Jahr

1904

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21.12.1904

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603-605

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