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Schweizerisches Bundesblatt.

56. Jahrgang. IV.

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Nr. 31.

3. August 1904.

Bundesratsbeschluß über

den Rekurs der Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität Motor in Baden gegen den Beschluß des Regierungsrates des Kantons Zürich, vom 18. Juni 1903, betreffend Erstellung einer Starkstromanlage in der Gemeinde Wetzikon.

Vom 29. Juli 1904.)

Der schweizerische Bundesrat hat über den Rekurs der Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität M o t o r in Baden, gegen den Beschluß des Regierungsrates des Kantons Zürich, vom 18. Juni 1903, betreffend Erstellung einer Starkstromanlage in der Gemeinde Wetzikon; nach Einsicht eines Berichtes der eidgenössischen Kommission für elektrische Anlagen ; auf den Antrag seines Eisenbahndepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Mittelst Zuschrift vom 17. März 1903 brachte die Aktiengesellschaft Motor in Baden in Anwendung der Art. 17--21 des Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. IV.

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850 Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat rechten vom 1. Mai 1850 (außerordentliches Verfahren) und von Artikel 43 und folgenden des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 dem Gemeinderat Wetzikon zur Kenntnis, daß sie das Recht zur Überführung elektrischer Leitungen Über die Gemeindestraßen in Wetzikon auf eine Dauer von 25 Jahren verlange.

Unter Hinweis auf Artikel 46 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen gab der Gemeinderat Wetzikon am 16. April 1903 zu Händen des Bundesrates die Erklärung ab, daß er mit der nachgesuchten Benutzung des öffentlichen Gemeindegebietea für die Dauer von 25 Jahren unter folgenden Bedingungen einverstanden sei: 1. Daß die Gesuchstellerin sich verpflichte, ohne Einwilligung des Gemeinderates innerhalb des Gebietes der politischen Gemeinde Wetzikon außer an die Firma Gretler & Weber, elektrische Anlage in Wetzikon, keinen Strom an Dritte zu verteilen ; 2. daß die von der kantonalen Baudirektion mit Beschluß vom 9. März 1903 unter Ziffer I, lemma l--8 aufgestellten Bedingungen auch für die Gemeinde. Wetzikon zur Anwendung gelangen und einzugehen sind.

n.

Gegen diesen Gemeinderatsbeschluß rekurrierte die Aktiengesellschaft Motor innert der im Art. 46, Absatz 4, des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 vorgeschriebenen Frist an den zürcherischen Regierungsrat, mit dem Antrage, er möge in Gutheißung des Rekurses die aufgestellten Begehren und Bedingungen verwerfen, indem sie zur Begründung im wesentlichen folgendes anführte : Die Gemeinde Wetzikon sei weder befugt, die Dauer des allein vom Bundesrat zu erteilenden Expropriationsrechtes an eine Frist zu binden, noch berechtigt, von der Rekurrentin zu verlangen, daß sie sich verpflichte, ohne Einwilligung des Gemeinderates keinen Strom auf dem Gebiete der Gemeinde Wetzikon an Dritte abzugeben. Diese beiden Begehren seien im Widerspruch mit dem Inhalt und der Tendenz des neuen Bundesgesetzes. Derartige Bedingungen könne eine Gemeinde nur dann stellen, wenn dieselbe bereits ein kommunales Kraftwerk besitze oder wenn ein fertiges, von der Gemeinde genehmigtes Projekt hierfür vorliege.

Dies sei nicht der Fall. Es fehle daher auf seilen der Gemeinde an dem Erfordernis des Schutzes berechtigter Interessen (Artikel 46,

851;

Absatz 3, des Elektrizitätsgesetzes). Wetzikon sei Abonnent von Gretler & Weber, und mit dieser Firma stehe auch die Rekurrentin in einem Vertragsverhältnis. Die Forderung, daß nur mit Einwilligung des Gemeinderates innerhalb der Gemeinde Strom an Dritte abgegeben werden dürfe, sei auch deshalb zu verwerfen, weil dadurch die private Industrie in Wetzikon, welche jetzt schon Strom haben wolle, der Gemeindebehörde hülflos ausgeliefert wäre. Dies habe das Elektrizitätsgesetz gerade verhindern wollen, indem es in den Artikeln 46 und 47 im Prinzip festgestellt habe, daß auch Gemeinden gegenüber hinsichtlich ihres öffentlichen Grundeigentums das Expropriationsrecht einzuräumen sei, wenn nicht berechtigte Gemeindeinteressen entgegenstehen.

Das Begehren ad 2 sei zu verwerfen, weil das Expropriationsrecht auf Verlangen des zürcherischen Regierungsrates neu auf Grund des Elektrizitätzgesetzes habe nachgesucht werden müssen.

m.

Der Gemeinderat Wetzikon erwiderte in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 1903 im wesentlichen folgendes: Die Rekurrentin habe in ihrer Anzeige vom 17. April 1903 das Recht zur Überführung der Leitungen über Gemeindestraßen selbst nur für eine Dauer von 25 Jahren verlangt. Die Gemeinde habe also hier bloß bedungen, was die Gesellschaft beansprucht habe. An der Bedingung, daß die Rekurrentin sich verpflichte, ohne die Einwilligung des Gemeinderates innerhalb des Gemeindegebietes außer an die Firma Gretler & Weber keinen Strom an Dritte abzugeben, müsse die Gemeinde festhalten. Mit der letzteren Firma habe die Gemeinde den bei den Akten^liegenden Konzessionsvertrag vom 30. März und 26. April/13. Mai 1903 abgeschlossen.

Dieser Vertrag wahre der Gemeinde das Rückkaufsrecht der technischen Anlage der Firma Gretler & Weber. Die Gemeinde sei nicht gegen die Einführung elektrischer Kraft in ihr Gebiet; was sie erstrebe, sei nur, daß der Bezug unter einheitlichen Bedingungen erfolge, die den Rückkauf der Anlage durch die Gemeinde ermöglichen.

Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses aufgestellten Bedingungen seien gleichlautend mit denjenigen der kantonalen Baudirektion.

IV.

Durch Beschluß vom 18. Juni 1903 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen :

852

Nach der Anzeige der Aktiengesellschaft Motor vom 17. März 1903 habe dieselbe die Überführung der Leitungen über die Gemeindestraßen auf eine Dauer von 25 Jahren verlangt. Der Gemeinderat habe hierauf die nachgesuchte Bewilligung auf die verlangte Dauer erteilt. Es sei deshalb nicht recht verständlich, wie die Aktiengesellschaft Motor dazu komme, sich nun gegen diese von ihr selbst proponierte zeitliche Einschränkung der Konzessionsdauer aufzulehnen.

Die Rekurrentin bestreite das Vorhandensein ,,berechtigter Interessen" der Gemeinde im Sinne von Artikel 46, Abs. 3, des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 und wolle dartun, daß solche Interessen nur dann als vorhanden zu betrachten seien, wenn die Gemeinde bereits ein kommunales Kraftwerk besitze oder wenn ein fertiges von ihr genehmigtes Projekt hierfür vorliege. Aus diesem Grunde halte sie die Bedingung l des gemeinderätlichen Beschlusses, wonach die Gesuchstellerin sich verpflichten sollte, ohne Einwilligung des Gemeinderates innerhalb des Gebietes der politischen Gemeinde Wetzikon, außer an die Firma Greller & Weber in Wetzikon, keinen Strom an Dritte zu verteilen, für unzulässig. Dem sei entgegenzuhalten, daß die Gemeinde mit der Firma Gretler & Weber einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen habe, nach welchem der erstem das Recht zustehe, das Werk der letztern nach 10 Jahren käuflich zu erwerben. Diese Tatsache sei jedenfalls mindestens gleichbedeutend mit einem fertigen Projekt für ein kommunales Werk.

Was die zweite Bedingung des Gemeinderatsbeschlusses betreffe, so handle es sich hier um die gleichen Vorschriften, welche die Baudirektion an ihre Bewilligung zur Benutzung des Staatsstraßengebietes geknüpft habe und welche von der Rekurrentin nicht beanstandet worden seien. Nach §§ 40 und 41 des Straßengesetzes sei zur Benutzung der Straßen III. Elasse für solche Leitungen die Bewilligung der Gemeindebehörden erforderlich und es seien die Gemeinderäte hiernach und nach der Verordnung betreffend die Leitungen in und Über den öffentlichen Straßen befugt, an die Bewilligungen gleiche Bedingungen zu knüpfen, wie sie die Staatsbehörde an die Bewilligung zur Benützung der Staatsstraßen knüpfe.

V.

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates vom 18. Juni 1903 ergriff die Aktiengesellschaft Motor den Rekurs an den Bundesrat mit dem Antrage, es sei dieser Beschluß aufzuheben und zu erkennen, daß der Gemeinderat Wetzikon und mit ihm der zur-

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cherische Regierungsrat nicht berechtigt seien, die Erteilung des von der Rekurrentin nachgesuchten Expropriationsrechtes für die Ausführung einer Starkstromanlage auf dem Gebiete der Gemeinde Wetzikon an die in der Zuschrift des Gemeinderates Wetzikon an die Expropriantin, vom 16. April 1903, aufgestellten Bedingungen zu knüpfen.

Zur Begründung verwies die Aktiengesellschaft Motor zunächst auf ihre Ausführungen im Rekurse gegen den Beschluß des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 18. Juni 1903, betreffend Erstellung einer Starkstromanlage in der Gemeinde Meilen (vide schweizer. Bundesbl., 1904, Bd. II, S. 717), und führte im weitern folgendes aus : Die Verhältnisse seien in Wetzikon ähnliche wie in Meilen.

Wetzikon habe ebenfalls kein eigenes kommunales Werk, und es beabsichtige diese Gemeinde Überhaupt nicht, ein solches zu errichten, wohl aber besitze die private Firma Gretler & Weber eine kleine Elektrizitätsanlage, aus welcher dieselbe schon seit einiger Zeit in der Gemeinde zu Beleuchtungs- und anderen Zwecken Kraft abgegeben habe. Mit dieser Firma habe die Aktiengesellschaft Motor unterm 27. Mai 1902 einen Vertrag und unterm 13. Oktober 1902 einen dazu gehörenden Nachtrag über Stromlieferung abgeschlossen, unterm 30. März 1903 habe der Gemeinderat Wetzikon in voller Kenntnis dieses Vertrages mit Gretler & Weber einen Vertrag abgeschlossen, nach welchem die politische Gemeinde Wetzikon dieser Firma oder deren Rechtsnachfolgern das Recht erteile, elektrischen Strom, den die Firma selbst erzeuge, oder gemäß dem von ihr mit der Aktiengesellschaft Motor unterm 27. Mai 1902 abgeschlossenen Vertrag von der Beznau beziehe, in der Gemeinde zu Licht-, Heiz- und technischen Zwecken zu verteilen und die hierfür erforderlichen Leitungen zu erstellen. In Artikel l des zitierten Vertrages sei in Absatz 2 ausdrücklich stipuliert: ,,Für die Zeit der Konzessionsdauer verzichtet die politische Gemeinde Wetzikon auf das Recht der Erstellung eines eigenen elektrischen Leitungsnetzes in der Gemeinde.11 Im weitern verpflichte sich die Gemeinde Wetzikon in Artikel l dieses Vertrages, während dessen Dauer keinem Dritten eine Konzession für Kraftabgabe zu erteilen.

Schon im Vertrag vom 27. Mai 1902 zwischen der Aktiengesellschaft Motor und Gretler & Weber seien dieselben in Artikel 7 dahin Übereingekommen,
daß die erstere verpflichtet sei, ohne Einwilligung der letzteren keine weitere elektrische Energie innerhalb der Gemeinde Wetzikon an Dritte abzugeben. Ausgenommen hiervon sei die Stromabgabe an Straßenbahnen etc.

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Ebenso behalte sich der Stromlieferant vor, an Kraftabonnenten ·mit einem Bedarf von über 25 Pferden direkt Strom zu eigener Verwendung abgeben zu dürfen, falls es dem Elektrizitätswerk Gretler & Weber innert Jahresfrist vom Vertragsabschluß an nicht gelingen sollte, mit den betreffenden Interessenten Kraftlieferungsverträge selbst abzuschließen.

Die vom Gemeinderat Wetzikon ad l gestellte Bedingung, daß die Aktiengesellschaft Motor zu verpflichten sei, ohne Einwilligung des Gemeinderates innerhalb des Gebietes der politischen Gemeinde Wetzikon außer an Gretler & Weber keinen Strom an Dritte abzugeben, könne gemäß Artikel 46, Absatz 3, des Elektrizitätsgesetzes nur zugelassen werden, wenn berechtigte Interessen der Gemeinde die Aufstellung einer derart beschränkenden Bestimmung motivieren. Dies sei aus folgenden Gründen nicht der Fall : Die Gemeinde Wetzikon habe sich im Vertrag mit Gretler & Weber ausdrücklich verpflichtet, für die Zeit der Konzessionsdauer (10 Jahre) keinerlei eigene elektrische Leitungsnetze in der Gemeinde zu erstellen. Dadurch habe sich die Gemeinde des Rechtes und der Möglichkeit begeben, in diesem Zeitraum selbst an Private elektrische Energie abzugeben. In Wetzikon seien eine Anzahl größere industrielle Firmen mit Kraftbedarf von über 25 P.S., die schon lange auf Zuführung elektrischer Energie warten. Wenn nun der Aktiengesellschaft Motor verboten werde, diesen Privaten Kraft zu liefern, so werden diese in den nächsten 10 Jahren solche nicht bekommen, da Gretler & Weber in Art. 7 ihres Vertrages mit der Aktiengesellschaft Motor vom 27. Mai 1902, beziehungsweise 13./15. Oktober 1902 die Kraftlieferung an Keflektanten mit einem Bedarf von über 25 P.S. der Aktiengesellschaft Motor Überlassen haben.

; J^Es nehme sieh sonderbar aus, wenn die Gemeinde Wetzikon, nachdem im Vertrage mit Gretler & Weber im Artikel l bestimmt sei, daß die Gemeinde Wetzikon auf das Recht der Erstellung eines eigenen Leitungsnetzes in der Gemeinde verzichte, und Gretler & Weber keine Einwendungen erheben, wenn Industrielle Kraft in der Stärke von über 25 P.S. zu eigenem Gebrauch von einem auswärtigen Werk beziehen, nachträglich die Aktiengesellschaft Motor daran hindern wolle, an Industrielle Kraft in der Stärke von über 25 P.S. zu eigenem Bedarf abzugeben. Auch hier sei zu sagen, daß nach Artikel
5 der Seebacher Vereinbarung vom 15. August 1902, welcher die Gemeinde Wetzikon beigetreten sei, dieselbe überhaupt verpflichtet sei, den zwischen der Aktiengesellschaft Motor und Gretler & Weber am 27. Mai 1902 abgeschlossenen Vertrag, also auch Artikel 7 desselben, zu respektieren.

855 Was sodann den Artikel 14 des zwischen dem Gemeinderat Wetzikon und Gretler & Weber abgeschlossenen Vertrages anbelange, so sei zu bemerken, daß die Möglichkeit des Rückkaufes des Elektrizitätswerkes nach 10 Jahren gewiß nicht, wie der züreherische Regierungsrat annehme, gleichbedeutend sei mit dem Vorhandensein eines fertigen Projektes für ein kommunales Werk. Deun dieser Rückkauf sei ja in das Belieben der Gemeinde gestellt und es sei fraglich, ob derselbe überhaupt je stattfinden werde. In der Zwischenzeit von 10 Jahren dürfe aber den großen Firmen nicht die Möglichkeit benommen werden, elektrische Kraft zu beziehen.

Was die Bedingung 2 des Gemeindebeschlusses anbelange, so stelle sich die Aktiengesellschaft Motor formell auf den Standpunkt, daß sie das Expropriationsrecht auf Grund des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 nachgesucht habe, und daß es nun auch Sache der Bundesbehörden sein müsse, die nähern Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Straßengebietes zu erlassen, materiell habe sie eventuell gegen die von der zürcherisehen Baudirektion in ihrer Verfügung Nr. 458 vom 9. März 1903 erlassenen Bestimmungen nichts einzuwenden.

VI.

In der Rekursbeantwortung vom 23. September 1903 beantragte der Regierungsrat, der Bundesrat möchte unter Bestätigung des angefochtenen Entscheides den Rekurs gänzlich abweisen. Indem er an den Erwägungen seines Entscheides festhielt, fügte er im wesentlichen noch folgendes bei : Artikel 46, Absatz 3, des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 räume den Gemeinden das Recht ein, die Benützung ihres öffentlichen Eigentums für Einrichtungen zur Verteilung und Abgabe elektrischer Energie zu verbieten oder an beschränkende Bestimmungen zu knüpfen. Diese Befugnis sei freilich keine völlig bedingungslose, sondern vielmehr in der Weise eingeschränkt, daß die Gemeinden nur zum Schutze berechtigter Interessen von ihr Gebrauch machen dürfen. Wenn aber die Rekurrentin behaupte, nach der Meinung, die bei der Beratung des Artikel 46, Absatz 3, in der Bundesversammlung obgewaltet habe, seien berechtigte Interessen nur dann vorhanden, wenn eine Gemeinde ein eigenes Elektrizitätswerk besitze oder wenigstens erstelle, so müsse er hiergegen entschieden Stellung nehmen. In erster Linie lasse der Wortlaut des Artikel 46, Absatz 3, eine derartige Interpretation gar nicht zu. Sodann berufe er sich im allgemeinen auf das amtliche stenographische Bulletin über die Verhandlungen der Bundes-

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Versammlung. Nach seiner Ansicht seien die Interessen der Gemeinden so lange berechtigte, als die Aufstellung des Verbotes, bezw. der beschränkenden Bestimmungen sich nicht als ein Akt großer Unbilligkeit und Gewalttätigkeit gegenüber privaten Unternehmungen darstelle. Eine große Unbilligkeit wäre vor allem dann vorhanden, wenn eine Gemeinde einem privaten Elektrizitätswerk, das zum Zwecke der alleinigen Versorgung dieser Gemeinde mit Kraft erstellt worden wäre und zu diesem Zwecke jahrelang gedient hätte, plötzlich und ohne Versuch zu einem billigen Abkommen die Kraftabgabe verbieten würde. Allein ein solcher Fall liege hier nicht vor. Einmal habe die Aktiengesellschaft Motor bis jetzt in Wetzikon noch keinen Strom abgegeben und anderseits werde auch niemand behaupten wollen, daß das große Elektrizitätswerk in der Beznau gerade mit Rücksicht auf den Kraftbedarf der Gemeinde Wetzikon erstellt worden sei und daß das Verbot der Kraftabgabe in Wetzikon seine Existenz in Frage stellen würde. Nun habe aber die Gemeinde Wetzikon nicht einmal ein Verbot ausgesprochen, sondern lediglich die Bedingung gestellt, daß für jede Stromabgabe an Private die Bewilligung des Gemeinderates nachzusuchen sei. Diese Bedingung habe die Gemeinde Wetzikon aufstellen müssen, sofern sie nicht den Zweck des mit Gretler & Weber abgeschlossenen Konzessionsvertrages, die Regulierung der Kraftversorgung der Gemeinde Wetzikon und die Möglichkeit einer Kommunalisierung derselben, preisgeben und zugleich auch den Konzessionsvertrag verletzen wollte.

Die Rekurrentin deute an, der Schlußsatz von Art. l, Absatz 3, des Konzessionsvertrages hätte zugelassen, daß ihr die Abgabe von Kraft an Industrielle in der Stärke von je mindestens 25 PS.

gestattet worden wäre. Wenn dies auch, freilich nur unter den das Rückkaufsrecht der Gemeinde wahrenden Bedingungen, eventuell hätte geschehen k ö n n e n , so sei damit durchaus nicht gesagt, daß es geschehen müsse. Der Schlußsatz von Art. l, Absatz 3, spreche überhaupt nur aus, daß sich die Gemeinde gegenüber Gretler & Weber das Recht vorbehalte, Industriellen den Bezug von Kraft in der Stärke von über 25 PS. zu eigenem Gebrauche von einem auswärtigen Werke zu gestatten. Ob aber die Gemeinde von diesem Rechte wirklich Gebrauch machen werde, stehe keineswegs fest. Daß aber in dem Falle, da die
Gemeinde von ihrem Vorbehalt Gebrauch machen wolle, die Privaten den Strom gerade vom Motor und nicht von einem anderen Unternehmen beziehen werden, sei nicht ersichtlich. Denn wenn auch der Gemeinde Wetzikon der Stromlieferungsvertrag zwischen Gretler & Weber und der Aktiengesellschaft Motor bekannt sei und in Art. l des Konzessionsvertrages auf denselben verwiesen

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werde, so habe die Gemeinde auch nicht im geringsten anerkannt, daß die in Artikel 7 des Vertrages und in offenen und geheimen Zusatzbestimmungen enthaltenen Konkurrenzverträge zwischen der Aktiengesellschaft Motor und Gretler & Weber ihr gegenüber irgend welche Rechtswirkung haben. Die Behauptung der Rekurrentin, die Gemeinde Wetzikon sei gemäß Artikel 5 des sogenannten Seebacher-Vertrages vom 15. August 1902, wonach ,,bestehende Verträge"- zu respektieren seien, zur Anerkennung von Art. 7 des genannten Vertrages zwischen der Aktiengesellschaft Motor und Gretler & Weber verpflichtet, sei unrichtig. Denn unter bestehenden Verträgen seien selbstverständlich nur Kraftlieferungsverträge zu verstehen, nicht aber Konkurrenzverträge zwischen zwei privaten Elektrizitätswerken, gleichgültig ob dieselben mit Kraftlieferungsverträgen verbunden seien oder nicht. Übrigens wäre die Frage, ob Wetzikon durch seine beschränkenden Bestimmungen den Art. 5 des Seebacher-Vertrages verletzt habe, von den Zivilgerichten zu entscheiden.

Gegen die Bedingung 2 rekurriere die Aktiengesellschaft Motor nur aus formellen Gründen, weil sie der Ansicht sei, es sei Sache der Bundesbehörden, die näheren Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Straßengebietes zu erlassen. Die Kantone und Gemeinden seien selbstverständlich allein kompetent, über die Benützung ihres öffentlichen Eigentums Bestimmungen aufzustellen. Die Bundesbehörden seien nur dann befugt, solche Bestimmungen zu beanstanden, wenn dieselben mit Bundesvorschriften im Widerspruch stehen. Dies sei jedoch hier nicht der Fall.

VII.

Auf speziellen Wunsch der Aktiengesellschaft Motor wurden Replik und Duplik angeordnet.

Die Parteien halten an ihren Anträgen fest.

In der Replik, d. d. 19. November 1903, bestreitet die Aktiengesellschaft Motor insbesondere das Vorhandensein berechtigter Interessen seitens der Gemeinde Wetzikon. Da diese Gemeinde ein eigenes Kraftwerk nicht betreibe, und in dem auf 10 Jahre mit Gretler & Weber abgeschlossenen Konzessionsvertrage auch noch ausdrücklich darauf verzichtet habe, während der Dauer des Vertrages ein eigenes elektrisches Leitungsnetz zu erstellen, so könne sie doch gewiß nicht unter Vorgabe des Schutzes berechtigter Interessen dem Kraftlieferanten ihres Gemeindekonzessionärs verbieten, elektrische Energie an Industrielle in der Gemeinde mit Bedarf von über 25 Pferden direkt abzu-

858 geben, wenn der Gemeindekonzessionär dieses Recht ausdrücklich seinem Kraftlieferanten eingeräumt habe (Art. 7 des Vertrages zwischen der Aktiengesellschaft Motor und Gretler & Weber).

Dieser Artikel sei die Veranlassung gewesen zur Aufnahme des Schlußsatzes in Artikel l des Konzessionsvertrages zwischen der .Gemeinde und Gretler & Weber, und es habe sich dabei durchaus nicht, wie der zUrcherische Regierungsrat andeuten wolle, um einen bloßen Vorbehalt des Gemeinderates Wetzikon gegenüber Gretler & Weber gehandelt. Diese haben in ihrem Vertrage mit der Aktiengesellschaft Motor darin eingewilligt, daß letztere die Industriellen mit Kraftbedarf über 25 PS. selber bedienen dürfe, weil sie eingesehen haben, daß für sie die Kraftlieferung in dieser Stärke nicht rentabel sei, schon wegen der Erstellung der hierfür speziell notwendig werdenden Zuleitungen und Transformatorenstationen. Die Aktiengesellschaft Motor werde in der Lage sein, diese Industriellen mit einem Kraftbedarf von über 25 PS. billiger bedienen zu können als Gretler & Weber, oder falls diese letzteren die Kraft noch billiger liefern wollen, werde sie sich die Frage vorlegen müssen, ob sie auf Lieferung überhaupt noch reflektieren solle. Es sei nun wirklich nicht einzusehen, wo da berechtigte Interessen der Gemeinde auf dem Spiele stehen. Durch die Einmischung der Gemeinde werde nur eine Verteuerung der Kraftlieferung an diese Kategorie der Industriellen resultieren.

Auch hinsichtlich der Rückkaufsfrage habe Artikel 7 durchaus nichts für die Gemeinde Beunruhigendes in sich, denn es sei doch davon auszugehen, daß Gretler & Weber bei Eingehung dieser Bestimmung sich eher durch ihren Vorteil als durch ihren Nachteil haben leiten lassen. Daran, daß die Gemeinde Wetzikon gemäß Artikel 5 des sogenannten Seebacher-Vertrages vom 15. August 1902, wonach bestehende Verträge zu respektieren seien, zur Anerkennung von Artikel 7 des Vertrages zwischen Gretler & Weber verpflichtet sei, werde festgehalten, um so mehr als Gretler & Weber der ausschließliche Gemeindekonzessionär sei, und der Vertrag mit demselben ein Kraftlieferungs- und nicht ein Konkurrezvertrag sei.

Hinsichtlich der vom Gemeinderat Wetzikon aufgestellten Bedingung 2 verweist die Aktiengesellschaft Motor auf das früher Gesagte mit folgendem Beifügen : Nach Artikel i des
Elektrizitätsgesetzes sei die Erstellung und der Betrieb der Schwach- und Starkstromanlagen der Ober-, aufsieht des Bundes unterstellt, und es seien für dieselben die vom Bundesrate erlassenen Vorschriften maßgebend, und nach Artikel 50 des zitierten Bundesgesetzes sei das Expropriations-

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recht vom Bundesrat zu erteilen. Es sei daher nicht zulässig, daß auch die Kantons- und Gemeindebehörden, soweit nicht Artikel 46 den letztern ein Recht dazu gebe, über diese der Bundesgesetzgebung neu unterstellte'Materie Vorschriften erlassen.

VIII.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hält in seiner Duplik vom 4. Februar 1904 in allen Punkten an seiner Rekursbeantwortung vom 23. September fest, indem er im wesentlichen noch folgendes zur Ergänzung beifügt: Die Gemeinde Wetzikon sei durch Aufstellung der erwähnten zwei Bedingungen in der Wahrnehmung ihrer Interessen nicht, zu weit gegangen. Als Grundsatz gelte, wie sich aus der Entstehungseschichte von Artikel 46, Absatz 3, des Blektrizitätsgesetzea vom 4. Juni 1902 ergebe, die Anerkennung des Monopolrechtes der Gemeinden und nicht die freie Konkurrenz. Das Monopolrecht solle aber seine Grenze da finden, wo es in Willkür oder ernstliche Schädigung berechtigter Interessen ausarte.

Mit bezug auf die speziellen Ausführungen der Replik werde des entschiedensten bestritten, daß die Rekurrentin aus dem privaten Stromlieferungs- und Konkurrenzvertrag (Art. 7) zwischen ihr und Gretler & Weber, oder aus dem Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und Gretler & Weber, oder gar aus dem sogenannten Seebacher Vertrage irgend welche subjektiven Rechte herleiten könne. Alle diese Verträge können lediglich zur allgemeinen Orientierung über den Stand der Frage der Versorgung der Gemeinde Wetzikon mit elektrischer Energie dienen, und er habe in seinem Entscheide und in der Rekursantwort überzeugend dargetan, daß die durch diese Verträge geschaffene Situation die angefochtene Schlußnahme des Gemeinderates als notwendige und durchaus berechtigte Maßregel geradezu gefordert habe. Sonderbar erscheine es, daß sich die Aktiengesellschaft Motor als Beschützerin der Interessen der Industriellen in der Gemeinde aufzuspielen suche, während doch diese Industriellen mit dem Konzessionsvertrage der Gemeinde mit Gretler & Weber und folgerichtig auch mit dem angefochtenen Beschlüsse einverstanden seien. Letzteres ergebe sich auch daraus, daß kein Industrieller von dem ihm zustehenden Rekursrechte Gebrauch gemacht habe.

Die Abweisung des Rekurses gegen die zweite vom Gemeinderat Wetzikon aufgestellte Bedingung folge seines Erachtens ohne weiteres aus Artikel 46, Absatz 4. Der Sinn dieser Bestimmung gehe offenbar dahin, daß es zunächst Sache der Gemeinde

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sei, zu bestimmen, wie die andern Zwecke, für welche das Gebiet in Anspruch genommen werde, zu wahren seien. Materiell aber sei die Rekurrentin mit der Bedingung einverstanden.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

L Die Parteien sind darüber einig, daß der vorliegende Fall nach den Bestimmungen des Artikels 46 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromleitungen zu entscheiden ist.

Artikel 46 des zitierten Bundesgesetzes, welcher die Geltendmachung des Expropriationsrechtes betrifft, enthält in Absatz 2, 3 und 4 folgende Vorschriften: ,,Für die Einrichtungen zur Fortleitung, zur Verteilung und zur Abgabe der elektrischen Energie wird auch gegenüber dem öffentlichen Eigentum eines Kantons oder einer Gemeinde das Recht der Mitbenutzung auf dem Expropriationswege eingeräumt.

,,Dagegen können, soweit es sich nicht um den elektrischen Betrieb von Eisenbahnen handelt, Gemeinden zum Schutze ihrer berechtigten Interessen das Recht zur Mitbenutzung ihres öffentlichen Eigentums für Einrichtungen zur Abgabe elektrischer Energie innerhalb der Gemeinde verweigern oder an beschränkende Bestimmungen knüpfen.

,,Gegen solche Schlußnahmen kann binnen 20 Tagen an die kantonale Regierung rekurriert werden. Gegen deren Entscheid ist binnen weitern 20 Tagen der Rekurs an den Bundesrat statthaft, welcher endgültig entscheid et.tt n

« Es herrscht darüber Übereinstimmung, daß es sich in Wetzikon um eine Leitung zur Abgabe elektrischer Energie innerhalb der Gemeinde handelt, und daß öffentliches Eigentum in Anspruch genommen wird.

Streitig ist allein die Frage, ob die von der Gemeinde Wetzikon an die Mitbenutzung ihres öffentlichen Eigentums geknüpften beschränkenden Bestimmungen die Wahrung b e r e c h t i g t e r Interessen bezwecken.

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Unter Ziffer l des Beschlusses der Gemeinde Wetzikon wird die Bedingung gestellt, daß die Gesuchstellerin sich verpflichte, ohne Einwilligung des Gemeinderates innerhalb des Gebietes der politischen Gemeinde Wetzikon außer an die Firma Greller & Weber, elektrische Anlage in Wetzikon, keinen Strom an Dritte zu verteilen.

Diese Bedingung ist zu weitgehend.

Gemäß Artikel l des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde Wetzikon und Firma Greller & Weber vom 26. April/13. Mai 1903 erteilt die politische Gemeinde Wetzikon der Firma Gretler & Weber oder deren Rechtsnachfolgern das Recht, elektrischen Strom, den die Firma selbst erzeugt oder gemäß dem von ihr mit der Aktiengesellschaft Motor in Baden unterm 27. Mai 1902 abgeschlossenen Vertrage von dem Kraftwerke in Beznau bezieht, in der Gemeinde Wetzikon zu Licht-, Heiz- und technischen Zwecken zu verteilen und die hierfür erforderlichen Leitungen (Drähte und Kabel) zu erstellen.

Für die Zeit der Konzessionsdauer, welche sich gemäß Artikel 12 des Vertrages vom 1. März 1903 bis 1. März 1933 erstreckt, verziehtet die Gemeinde Wetzikon auf das Recht der Erstellung eines eigenen elektrischen Leitungsnetzes in der Gemeinde. Dagegen steht der Gemeinde Wetzikon gemäß Artikel 14 des Konzessionsvertrages das Recht zu, die elektrische Anlage der Herren Gretler
Mit Rücksicht auf die Möglichkeit dieses Rückkaufes könnte die Gemeinde ein gewisses Interesse daran haben, daß in der Zwischenzeit die Aktiengesellschaft Motor in der Gemeinde Wetzikon nur an die Firma Gretler & Weber Strom abgebe, damit die Gemeinde nach Bewerkstelligung des Ruckkaufes der Elektrizitätsanlage der genannten Firma a l l e i n in der Lage wäre, innerhalb der Gemeinde elektrische Energie abzugeben. Derartige Interessen, die erst nach 10 Jahren und auch wieder nur unter gewissen Bedingungen relevant werden können, verdienen aber nicht mehr den im Artikel 46, Absatz 3, des Elektrizitätsgesetzes vorgesehenen Schutz. Sodanu ist nicht außer acht zu lassen, daß es im freien Ermessen der Gemeinde steht, vom Rückkaufsrechte Gebrauch zu machen oder nicht. Im weitem ist zu berücksich-

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tigen, daß die Aktiengesellschaft Motor, falls sie in der Gemeinde Wetzikon eine weitere Leitung erstellen will, die Pläne auflegen muß, und daß dann der Gemeinde Wetzikon unter den Voraussetzungen des Artikels 46, Absatz 3, wiederum das Recht zusteht, die Erstellung der Anlage zu verweigern oder an beschränkende Bestimmungen zu knüpfen, sofern öffentliches Eigentum in Anspruch genommen wird. Dies wird aber in der Regel der Fall sein, da für die Frage, ob öffentliches Eigentum benutzt werde, nicht allein die jeweilige Zweigleitung, sondern auch die zu ihr gehörige, in der Gemeinde sich befindende Hauptleitung in Betracht fällt.

Besonders hervorzuheben ist noch, daß Artikel l des erwähnten KonzessionsVertrages vom 26. April/13. Mai 1903 bestimmt, daß die Konzessionärin keine Einwendungen erhebt, wenn Industrielle Kraft in der Stärke von über 25 Pferden zu eigenem Gebrauche von einem auswärtigen Werke beziehen, während die Gemeinde in solchen Fällen sich allerdings die Wahrung der ihr gemäß Artikel 46 des Elektrizitätsgesetzes zukommenden Rechte vorbehalte.

Diese Bestimmung hat offenbar hier Aufnahme gefunden, da in dem zwischen der Firma Gretler & Weber und der Aktiengesellschaft Motor abgeschlossenen Kraftlieferungsvertrage vom 27. Mai 1902 sich die Aktiengesellschaft Motor vorbehält, an Kraftabonnenten mit einem Bedarf von über 25 Pferden direkt Strom zu eigener Verwendung abgeben zu dürfen, falls es dem Elektrizitätswerk Wetzikon innert Jahresfrist vom Vertragsabschluß an nicht gelingen sollte, tìiit den betreffenden Interessenten Kraftlieferungsverträge abzuschließen.

Was nun die am Schlüsse des Artikels l des Konzessionsvertrages vom 26. April/13. Mai 1903 vorbehaltene Wahrung der der Gemeinde gemäß Artikel 46 des Elektrizitätsgesetzes zukommenden Rechte anbelangt, so kann diesem Vorbehalt angesichts der Bestimmung : ,,Dagegen erhebt die Konzessionärin keine Einwendungen, wenn Industrielle Kraft in der Stärke von über 25 Pferden zu eigenem Gebrauche von einem auswärtigen Werke beziehen"1, doch unmöglich die Bedeutung zukommen, daß der Gemeinderat dann seinerseits beabsichtige, die Stromabgabe an Dritte in der Stärke von über 25 Pferden zu verweigern.

B e r e c h t i g t e Interessen, welche die Aufrechthaltung der Bedingung l als wünschbar erscheinen lassen, liegen nach dem Gesagten nicht vor.

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in.

In Ziffer 2 des Beschlusses der Gemeinde Wetzikon wird an die Mitbenutzung des öffentlichen Eigentums die Bedingung gekntlpft, daß die von der kantonalen Baudirektion mit Beschluß vom 9. März 1903, unter Ziffer I, lemma l--8 aufgestellten Bedingungen auch für die Gemeinde Wetzikon zur Anwendung gelangen und einzugehen sind.

Die fraglichen Bedingungen enthalten Bestimmungen über die Art und Weise der Benützung öffentlicher Straßen bei Anlage von Starkstromleitungen, wobei die Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung Über die Anlage von Starkstromleitungen ausdrücklich vorbehalten werden und in dieser Beziehung speziell auf das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902, sowie auf den Bundesratsbeschluß betreffend allgemeine Vorschriften über elektrische Anlagen vom 7. Juli 1899 hingewiesen wird.

Mit bezug auf diese zweite Bedingung stellt sich die Aktiengesellschaft Motor auf den Standpunkt, daß, nachdem sie das Expropriationsrecht auf Grund des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 nachgesucht habe, es nun Sache der Bundesbehörden sein müsse, die nähern Bestimmungen Über die Benutzung des öffentlichen Straßengebietes zu erlassen, soweit nicht Artikel 46 des zitierten Gesetzes den Gemeindebehörden ein Recht dazu gibt.

Über die Gemeindestraßen zu verfügen, ist in erster Linie Sache der Gemeinden. Dieselben verfolgen daher berechtigte Interessen im Sinne des Artikels 46, wenn sie zum Zwecke einer rationellen Benützung ihrer Straßen schutzende Bestimmungen aufstellen. Die Gemeinde Wetzikon hat nun die von der kantonalen Baudirektion mit Beschluß vom 9. März 1903 unter Ziffer I, lemma l--8 aufgestellten Bedingungen zu den ihrigen gemacht.

Hierzu ist sie formell offenbar berechtigt. In materieller Beziehung erhebt die Aktiengesellschaft Motor keine Einwendungen gegen die fraglichen Bedingungen. Dieselben stehen auch nicht mit der eidgenössischen Gesetzgebung über elektrische Anlagen im Widerspruch. Es erscheint daher gerechtfertigt, die vom Gemeinderat unter Ziffer 2 aufgestellte Bedingung zu schützen.

Demnach wird e r k a n n t : 1. Der Rekurs wird mit bezug auf Ziffer l des Beschlusses des Gemeinderates Wetzikon gutgeheißen, dagegen mit bezug auf Ziffer 2 dieses Beschlusses abgewiesen.

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2. Der Aktiengesellschaft Motor für angewandte Elektrizität in Baden wird im Sinne von Dispositiv l das Expropriationsreeht zum Zwecke der Erstellung einer Starkstromleitung in Wetzikon nach Maßgabe der vorgelegten Pläne, soweit es sich um die Mitbenutzung des öffentlichen Eigentums der Gemeinde handelt, erteilt.

B e r n , den 29. Juli 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, De|r B u n d e s p r ä S ' i d e n t : Comtesse.

Der II. Vizekanzler: Gigandet.

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Bundesratsbeschluß über den Rekurs der Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität Motor in Baden gegen den Beschluß des Regierungsrates des Kantons Zürich, vom 18. Juni 1903, betreffend Erstellung einer Starkstromanlage in der Gemeinde Wetzikon. ...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1904

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.08.1904

Date Data Seite

849-864

Page Pagina Ref. No

10 021 088

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