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Bundesratsbeschluß betreffend

die Waldnutzung oberhalb und in der Nähe der Eisenbahn Montreux-Oberland bernois (Strecke MontreuxMontbovon).

(Vom 13. Juni 1904.)

Der schweizerische Bundesrat, in der Absicht, den Betrieb der Eisenbahn Montreux-Montbovon gegen die durch die Waldnutzung oberhalb und in der Nähe dieser Linie drohenden Gefahren sicher zu stellen; nach Anhörung der Regierungen von Waadt und Freiburg, beschließt:

Art. 1.

Für die Nutzung der auf beifolgender Liste verzeichneten, in einer Zone von 50 Meter oberhalb und 15 Meter unterhalb der Axe der Eisenbahn Montreux-Montbovon auf Gebiet der Gemeinden Chatelard, Montbovon und Albeuve gelegenen Waldungen gelten folgende Bestimmungen : a. Nach Anzeichnung des Schlagholzes und der auszurodenden Stöcke haben die Waldeigentümer dem Bahningenieur, zu richtiger Zeit von dem Standorte und der Quantität des zuschlagenden Holzes, sowie von dem Zeitpunkt, auf welchen die Berechtigten zum Beginn der Waldarbeiten ermächtigt sein werden, Kenntnis zu geben. Überdies haben sich die Eigentümer Bundesblatt. 66. Jahrg. Bd. IV.

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zum voraus mit dem Bahningenieur über die Wahl und möglichst richtige Instandstellung der zu benutzenden Holzriesen, sowie über das Wegschaffen der Steine zu verständigen, welche ins Rollen geraten und die Sicherheit der Bahnlinie gefährden könnten.

b. Ist die in lit. a erwähnte Kenntnisgabe geschehen, so haben die Berechtigten von den vorzunehmenden Waldarbeitenr wie Fällen, Ziehen, Schleifen, Riesen von Holz oder Roden von Wurzelstöcken, dem Bezirksbahnmeister oder dem nächstwohnenden Stationsvorstand wenigstens 24 Stunden zum voraus Anzeige zu machen. In der Anzeige ist auch über das Sortiment desHolzes (Langholz oder Klafterholz), sowie über das annähernde Quantum, Auskunft zu geben.

Erst nach Verständigung mit dem Bahnmeister auf Grund der Vorschriften des gegenwärtigen Erlasses darf mit dem Fällen,, Ziehen, Roden oder Riesen begonnen werden.

Die Arbeiten sind ohne unnötige Unterbrechung und mit möglichster Beschleunigung durchzuführen.

c. 15 Minuten vor Durchfahrt eines Bahnzuges ist das Fällenr Ziehen, Schleifen von Holz, sowie das Roden von Wurzelstöcken einzustellen. Dagegen kann das Riesen nur zwei bis drei Tage in der Woche stattfinden; dasselbe ist jeweilen wenigstens eine halbe Stunde vor der Durchfahrt eines Zuges einzustellen.

Alle diese Arbeiten stehen unter der Überwachung eine» besondern, dem Bahnwärter beigegebenen Wärters, der von der Bahnverwaltung für die ganze Dauer der Arbeiten mit diesem Dienste betraut ist.

Die mit den Holzarbeiten beschäftigten Personen haben sich den Anordnungen des Wärters unbedingt zu fügen. Letzterer soll sich durch Signale mit denselben verständigen, wenn sie ihre Arbeiten einzustellen haben und wenn sie sie wieder beginnen können.

In Fällen, wo die Verständigung zwischen Bahnwärter und Holzarbeitern nicht mehr möglich ist, wie z. B. bei Sturm, kann der erstere das Fällen, Ziehen oder Riesen von Holz und das Roden von Wurzelstöcken für eine Zeit lang einstellen.

Ist ein Extrazug signalisiert, dessen Durchfahrtszeit nicht genau hat angezeigt werden können, so ist das Fällen, Ziehen und Riesen von Holz und das Roden von Wurzelstöcken bis nach Durchfahrt des Zuges einzustellen.

d. Wenn nach den örtlichen Verhältnissen das Fällen, Ziehen und Riesen von Holz und das Roden' von Wurzelstöcken bei ge-

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frorenem Boden gefährlich ist, so kann die Bahnverwaltung nach Rücksprache mit den Waldeigentümern diese Arbeiten provisorisch untersagen.

Ebenso kann das Eisenbahndepartement Arbeiten dieser Art an Orten, wo sie mit zu starker Gefährdung der Bahnlinie verbunden wären, verbieten, unter Vorbehalt von Art. 2 hiernach.

e. Auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn oder längs des Geleises darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es erfordert und die Sicherheit der Bahn es zuläßt.

Es ist überhaupt dafür zu sorgen, daß das Fällen von Holz in unmittelbarer Nähe der Bahnlinie oder oberhalb derselben, sowie das Ziehen und Riesen von solchem unter Beobachtung größter Vorsicht und stets derart betrieben wird, daß Beschädigungen der Linie und Störungen des Betriebes vermieden werden.

Im übrigen hat die Eisenbahngesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit allfällige, trotzdem vorkommende Beschädigungen der Bahnlinie stets mit der notwendigen Raschheit wieder ausgebessert werden können.

Art. 2.

Soweit die Vorschriften des Art. l hiervor über die Bestimmungen des Bahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878 hinausgehen, und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 3.

Die Bahnverwaltung erhält den Auftrag, gemäß Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Réglemente zu erlassen und die sonst erforderlichen Maßregeln zu treffen, namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, den Eigentümern deiin Betracht fallenden Waldungen oberhalb der Bahn und in der Nähe derselben in den Gemeinden Châtelard, Montbovon und Albeuve, welche durch den vorliegenden Beschluß berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege bekannt zu geben.

588 Art, 4.

Dieser Beschluß, welcher den Bundesratsbeschluß betreffend den Forstbetrieb oberhalb der Eisenbahn Montreux - Montbovon vom 29. April 1902 (E. A. S. XVIII, 90) aufhebt, wird den Regierungen der Kantone Waadt und Freiburg mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 5.

Das eidgenössische Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

Bern, den 13. Juni 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Verzeichnis der dem vorstehenden BundesratsbeschluB unterstellten Waldungen, I. Gemeinde Châtelard.

a. Oberhalb der Bahnlinie: Von km. 4,6so--4,e*5 oberhalb La fin du Creux und la Broussaille.

,, ,, 4,.«-4,o«J Rafforts ,,

,,

4,708--4,857/

,, ,, ,,

,, 5,08»--5,120 au Blanc.

5,822--6,085 Blumenthalgehölz.

fl ,, 6,115--6,925 aux Rafforts, aux Bignières und Rocs de Bornon.

,, ,, 7,280--7,8io oberhalb Chamby; La Cergne.

,, 8,000--8,4*0 Cergneweg; en Jordagny-en Sendy.

r * " «''""«''"Jen Sollard.

,, ,, O,840 -- 0,904' 11,84«--12,700 en Râpes de Jor.

fl fl b. Unterhalb der Bahnlinie: Von km. 5,8aa--5,soo Blumenthalgehölz.

,, ^ 6,148--6,880 en Bignières und Rocs de Bornon.

,, ,, 6,s»o--6,025 Rocs de Bornon, la Traversaire.

,, 7,zas--7,268 Chamby, beim Elektrizitätswerk.

fl ,, ,, 7,480 --7,oio ob Chamby.

8,000--8,*4o La Cergne-Jordagny-Sendy.

fl fl ,, fl 9,226--9,9oo Chenauxgehölz.

^ 11,298--12,627 en Râpes de Jor.

n u. Gemeinde Montbovon.

a. Oberhalb der Bahnlinie: Von km. 15,iao--15,470 aux Cases.

,, ,, 15,480--15,680 aux Leytours

590

Von ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

km.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

15,6so--16,260 16,260--I6,42o 17,640--17,595 18,880--18,680 18,680--19,i60 19,i6o--19,280 20,250--20,5io 20,8i7--21,050 21,246--21,850 21,6oo--21,64o

en Gros Rothey.

en Petit Rothey.

Vers la Chapelle.

Entre les Champs.

en Chenaux.

en Cergniettes-Dessous.

en Champ Maillet.

à la Commune de la Cergniaz.

en Champ-Favre.

à la Commune de la Dradja.

b. Unterhalb der HahnUnie: Von km. 18,680--18,64o Entre les Champs.

,, 18,680--19,4oo en Chenaux.

fl 20,250 -- 20,880 en Champ Maillet.

fl T ,, ,, 20,817--21,050 à la Commune de la Cergniaz.

IQ. Gemeinde Albeuve.

a. Oberhalb der Bahnlinie: Von km. 19,4oo--20,o40 en Montfossaux.

b. Unterhalb der Bahnlinie: Von km. 19,4oo -- 20,ioo en Montfossaux.

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