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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Biel nach Leubringen.

(Vom 15. Dezember 1904.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 16. Juli 1901 stellte die Berggenossenschaft Biel das Gesuch, das Eisenbahndepartement möchte dahin wirken, daß die Drahtseilbahn Biel-Leubringen an der Ausweichstelle im sogenannten ,,Rebberg" eine Haltestelle errichte, da dieser Landkomplex, welcher auf einem Plateau oberhalb Biel liege, vermöge seiner gesunden und schönen Lage nächst einer industriellen Stadt geeignet sei, sich rasch zu bevölkern, sofern die Verhältnisse günstig seien. Die Ausweichstelle der Bahn befinde sich auf dem Plateau hart an der Hauptstraße Biel-Leubringen, so daß bezüglich der Erstellung von Zufahrten keine Hindernisse vorhanden seien. In der Erwartung, daß eine Haltestelle errichtet werde, seien im ,,Rebberg"- bald eine größere Zahl Häuser errichtet worden, so daß die in Betracht fallende Bewohnerzahl gegenwärtig 180 Personen betrage. Der Mangel einer Haltestelle hemme aber die weitere bauliche Entwicklung des ,,Rebberg".

Diesem Gesuche gegenüber- verhielt sich die Drahtseilbahngesellschaft ablehnend, da sie befürchtete, die Betriebskosten würden durch die Erstellung der verlangten Haltestelle vermehrt,

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während die Einnahmen nicht im nämlichen Verhältnisse wachsen würden.

Mit Kollektiveingabe vom August 1903 erklärten sich zirka 300 Bewohner von Biel und Umgebung bereit, der Drahtseilbahn für den Füll der Erstellung der Haltestelle in der Weise entgegenzukommen, daß die Drahtseilbahn ermächtigt würde, für die Fahrt von Biel oder Leubringen bis zu der zu errichtenden Haltestelle oder umgekehrt so lange die für die Befahrung der ganzen Linie gültige Taxe zu erheben, bis die Frequenz der Haltestelle infolge der Vergrößerung des Quartiers zugenommen habe.

Weitere Unterhandlungen zwischen der Drahtseilbahngesellschaft und der Berggenossenschaft Biel führten dahin, daß die Generalversammlung der Berggenossenschaft unterm 29. Januar 1904 beschloß, auf die reglementarische Taxberechnung für die Haltestelle zu verziehten/ d. h. für die Fahrt vou den Endstationen bis zu dieser Haltestelle oder umgekehrt auch dann noch die Taxe für die Befahrung der ganzen Linie zu bezahlen, wenn der Verkehr der Haltstelle zugenommen haben sollte. Diese Haltestelle solle nur dem Personen- und Gepäckverkehr dienen.

Gestützt auf diese Vereinbarung stellt die Drahtseilbahn BielLeubringen unterm 6. August 1904 das Gesuch um Ermächtigung der Errichtung der fraglichen Haltestelle und zugleich um Änderung der Konzession in dem Sinne, daß die Gesellschaft ermächtigt werde, für die im ,,Rebberg"1 zu errichtende Haltestelle für die Fahrt von den Endstationen bis zu dieser Haltestelle oder umgekehrt die Taxe für die Befahrung der ganzen Linie zu erheben.

Gegen die beabsichtigte Konzessionsänderung erhebt der Regierungsrat des Kantons Bern keine Einwendungen. Auch wir haben nichts einzuwenden. Die erhöhten Taxen für die Haltestelle sind dadurch begründet, daß die Gesellschaft bei Anwendung der gewöhnlichen Taxen nach Maßgabe der Länge der Teilstücke wegen der vermehrten Betriebskosten nicht auf ihre Rechnung käme, und daß auch vou keiner Seite gegen diese erhöhten Taxen Einsprache erhoben worden ist.

Der nachstehende, die Bestimmungen der neuern Konzessionen enthaltende Beschlußentwurf gibt uns nur zu der Bemerkung Anlaß, daß mit Rücksicht auf den Beschluß des Bundesrates betreffend die obligatorische Schreibweise der Namen der schweizerischen politischen Gemeinden für die Bundesverwaltung vom 15. August 1902 im Titel und im Eingang der Konzession ,,Leubringen14 durch ,,Evilard* zu ersetzen ist.

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Mit den vorgeschlagenen neuen Bestimmungen hat sich auch der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn Biel-Evilard einverstanden erklärt.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Dezember 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Biel nach Leubringen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Berggenossenschaft Biel vom 16. Juli 1901 ; 2. einer Kollektiveingabe von Einwohnern von Biel vom August 1903; 3. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Drahtseilbahn BielLeubringen vom 6. August 1904; 4. einer Eingabe der Berggenossenschaft Biel vom 16. November 1904; 5. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1904, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 26. Januar 1892 (E.

A. S. XII, 12) erteilte, und unterm 15. April 1898 (E. A. S.

XV, 88) abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Biel nach Leubringen wird neuerdings abgeändert, wie folgt: 1. Im Titel und im Eingang wird ,,Leubringen11 durch ,,Evilard" ersetzt.

2. Artikel 16, Absatz 2, erhält folgende Fassung: ,,Für Kinder unter 4 Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder

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zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen. Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.a 3. Artikel 16, Absatz 4, erhält folgenden Zusatz: ,,Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest."

4. Artikel 16, Absatz 6, erhält folgende Passung: ,,Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrate aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.a 5. Artikel 16, Absatz 10, erhält am Schlüsse den Zusatz: ,,insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.a 6. Als neuer Artikel 16bis werden folgende Bestimmungen aufgenommen : ,,Falls an der Ausweichstelle im sogenannten ,,,,Rebbergaa eine Haltestelle errichtet wird, so ist die Drahtseilbahn berechtigt, für die Fahrt von den Endstationen bis zu dieser Haltestelle, oder umgekehrt, die Taxe für die Befahrung der ganzen Linie zu erheben.

Die Haltestelle dient nur dem Personen- und Gepäckverkehr.a II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug des gegenwärtigen "Beschlusses, welcher am 1. Januar 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

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