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Bundesratsbeschluss über

die Beschwerde von Alfred Dubois und Konsorten gegen die Bestätigung eines Zivilstandsbeamten durch den Staatsrat des Kantons Neuenburg.

(Tom 19. Januar 1904.)

Der schweizerische Bundesrat hat

über die Beschwerde von Alfred D u b o i s und Konsorten gegen die Bestätigung eines Zivistandsbeamten durch den Staatsrat des Kantons Neuenburg, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, f o l g e n d e n Beschluß gefaßt:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: I.

Mit Eingabe vom 4.15. Dezember 1903 haben Alfred Dubois, Edouard Rosselet, Paul Gindraux und Numa Nerdenet in Les Bavards (Kanton Neuenburg) beim Bundesrat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Bestätigung des Fritz Ami Hosseiet als Zivilstandsbeamten von Les Bayards durch den Staatsrat des Kantons Neuenburg eingereicht und die Aufhebung des die Bestätigung aussprechenden Staatsratsbeschlusses vom 9. Oktober 1903 verlangt.

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Zur Begründung ihres Rechtsbegehrens haben sie vorgebracht, der Gemeinderat von Les Bayards habe am 30. Juni 1903 als Zivilstandsbeamten 'an Stelle des Fritz Ami Rosselet, dessen Amtadauer abgelaufen war, einen E. Matlhey gewählt, der Staatsrat des Kantons Neuenburg habe aber am 9. Oktober 1903 nicht nur dem Matthey die Bestätigung verweigert, sondern zugleich auch verfügt, daß Fritz Ami Rosselet in seiner Eigenschaft als Zivilstandsbeamter von Les Bayards für eine weitere Amtsdauer bestätigt sei. In dieser Entscheidung des Staatsrates liege eine Mißachtung der Kompetenzen (confusion de pouvoirs), eine Verletzung von Art. 33 des neuenburgischen Gemeindegesetzes vom 5. Mai 1688, welcher bestimme, daß der Gemeinderat, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat, die Zivilstandsbeamten ernenne, sowie eiijO Verletzung der Art. 49, 64 und ff. der neuenburgischen KantODSverfassung, laut welchen bloß diejenigen Wahlen dem Staatsrat vorbehalten werden, die nicht durch Spezialgesetz einer ändern Behörde übertragen seien. Der Bundesrat sei in der Beschwerdesache zuständig auf Grund des Art. 189, vorletzten Absatzes, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, sowie Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und der Ehe vom 24. Christmouat 1874. Um aber dem Art. 194 des zitierten Organisa tionsgesetzes zu genügen, sei die Beschwerde auch beim Bundesgericht anhängig gemacht worden.

II.

Auf Grund der Tatsache der gleichzeitigen Anhebung der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesrat und beim Bundesgericht hat der Buadesrat mit Sehreiben vom 9. Dezember 1903 den in Art. 194 des Organisationsgesetzes vorgesehenen Meinungsaustausch eingeleitet und die Ansicht ausgesprochen, daß nicht er, sondern das Buadesgericht für die Entscheidung der Beschwerde zuständig sei.

Das Bundesgericht schloß sich mit Zuschrift d. d. 24. Dezember 1903 dieser Rechtsauffassung an.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: Die Rekurrenten beschweren sich materiell über eine Mißachtung der durch Art. 33 des neuenburgischen GemeindegesetzfS und Art. 49, 64 und ff. der neuenburgischen Kantonsverfassung gewähr-

'92 leisteten Kompetenzen des Gemeinderates von Les Rayards durch tien Staatsrat des Kantons Neuenburg, stutzen aber ihre Beschwerde formell zur Begründung der Urteilskompetenz des Bundesrates auf die Art. 189, vorletzten Absatz, des Organisationsgeselzes betreffend die. Bundesrechtspflege und auf Art. 12 des Zivilstandsgesetzes.

Die Kompetenz des Bundesrates, sei es zur Entscheidung der Beschwerde, sei es zur Intervention als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsgesetz, ist jedoch nach keiner Richtung gegeben.

1. Was den materiellen Inhalt der Beschwerde betrifft, die Behauptung der Mißachtung der Kompetenzen des Gemeinderates von Les Bayards durch die Regieiung des Kantons Neuenburg, «o ist der Bundesrat zu einer Entscheidung nicht zuständig, weil die Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Behörden nicht zu denjenigen Materien gehören, welche das Organisationsgesetz in die Urteilskompetenz des Bundesrates gelegt hat (.Art. 113, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 189 des Organisationsgesetzes).

2. Der von den Rekurrenten angerufene vorletzte Absatz von Art. 189 des Oi-ganisationsgesetzes lautet: ,,Im fernem hat der Bundesrat oder die Bundesversammlung 'zu beurteilen: Beschwerden betreffend die politische Stimmbereehtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstim- · mungeu, auf Grundlage sämtlicher einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Veifassungsrechtes und des Bundesrechtes." Wenn durch die Berufung auf diese Bestimmung die Rekurrenten die Kompetenz des Bundesrates insofern hei-zustellen versuchen, daß sie ihre Beschwerde als eine solche betreffend eine ,,kantonale Wahl" qualifizieren, so ist hiergegen festzustellen, dali weder in dem vom Gemeinderat von Les Bayards am 30. Juni '1903, noch in dem vom Staatsrai des Kantons Neuenburg am 9. Oktober 1903 vorgenommenen Akt eine Wahl im eigentlichen Sinne des Wortes erblickt werden kann, daß es sich vielmehr in beiden Fällen um eine bloße Ernennung gehandelt hat. Beschwerden gegen bloße Ernennungen können aber nach bisheriger Praxis des Bundesrates sowohl wie des Bundesgerichtes nicht als unter die Norm des Art. 189 des Organisationsgesetzes fallend angesehen werden (vergleiche Beschluß des Bundesrates in Sachen Julius und Johann Zurfluh vom 11. Februar 1902, Bundesbl. 1902, I, 460). Es fehlt also auch unter diesem Gesichtspunkt
die Urteilskompetenz des Bundesrates.

3. Endlich liegt auch kein Anlaß zu einer Verfügung auf Grund des Art. 12 des Zivilstandsgesetzes vor. Der Artikel lautet:

93 ,,Die Zivilstandsbeamten sind für ihre Pflichterfüllung ihren kantonalen Behörden verantwortlich, welche ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes die nötigen Instruktionen erteilen. Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, über die Amtsführung der Zivilstandsbeamten alljährliche Inspektionen anzuordnen und über deren Ergebnisse dem Bundesrate Bericht zu erstatten. Derselbe ist befugt, da, wo sich Mängel oder Übelstäude erzeigen, nach Erfordernis einzuschreiten und gegebenen Falles auf Kosten des betreffenden Kantons das Nötige anzuordnen. Der Bundesrat ist ferner befugt, besondere Inspektionen vornehmen zu lassen."

Der Bundesrat hätte kraft dieser Bestimmung, dann einzuschreiten, wenn sich Mängel oder Übelstände in der Amtsführung der Zivilstandsbeamten zeigen. Daß dies aber in der Person de» Fritz Ami Rosselet zutreffe, welcher bisher als Zivilstandsbeamter von Les Bayards funktioniert hat, wird nicht behauptet.

Demnach wird erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

B e r n , den 19. Januar 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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Bundesratsbeschluss über die Beschwerde von Alfred Dubois und Konsorten gegen die Bestätigung eines Zivilstandsbeamten durch den Staatsrat des Kantons Neuenburg. (Vom 19. Januar 1904.)

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20.01.1904

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