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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstelle des Bundes.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Réglementes für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß, in Würdigung des Ergebnisses der bestandenen Prüfungen, der schweizerische Schulrat nachfolgenden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden des Polytechnikums Diplome erteilt hat: Diplom als Landwirt.

Andres, Paul, von Ätigen (Solothurn).

Bertschinger, Karl, von Oberwil-Pfäffikon (Zürich).

Constantin, Theodor, von Zürich.

Decombaz, Edouard, von Lutry und Plainpalais (Waadt).

Günthart, Alois, von Adliswil (Zürich).

Hanselmann, Adolf, von Güttingen (Thurgau); Michaud, Georges, von Genf.

Müller, Leo, von Rain (Luzern).

Sawicka, Sophie, von Wilna (Russ. Polen).

Schneiter, Fritz, von Amsoldingen (Bern) Schumy, Vinzenz, von Klagenfurt (Österreich).

Wunderli, Karl, von Fällanden (Zürich).

Z ü r i c h , den 12. Juli 1904.

Der Präsident des schweig. Schulrates: H. Bleuler.

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Warnung vor einer Schwindelfirma.

Die schweizerische Gesandtschaft in 'London ist in letzter Zeit aus der Schweiz wiederholt um Informationen über eine Firma Cecile White, Nr. 8, Eastwick Read, Southend-on-Sea, angegangen worden. Diese Firma ließ nämlich in schweizerischen Zeitungen Inserate betreffend Kindesadoption und Heiratsvermittlung erscheinen und machte darin glänzende Versprechungen.

Diejenigen Personen, welche hierauf gestützt an die Firma schrieben, wurden von derselben aufgefordert, zunächst einen gewissen Betrag als Vorschuß einzusenden. Die Nachforschungen der Gesandtschaft bei der Polizei haben ergeben, daß Cecile White der Inhaber einer bekannten Schwindelfirma ist, vor welcher öffentlich gewarnt werden muß.

B e r n , im Juli 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Einlösung und Verjährung italienischer Banknoten alten Typus.

Bezugnehmend auf unsere Bekanntmachung vom 3. Juni, wird hiermit dem Publikum zur Kenntnis gebracht, daß unterm 28. und 29. Juni abbin die Kammer und der Senat des Königreichs Italien ein Gesetz angenommen haben, wonach der Umtausch der Noten der eingegangenen Banca nazionale nel Regno, Banca Nazionale Toscana und Banca Toscana di credito, sowie der Noten alten Typus des Banco di Napoli und des Banco di Sicilia bis und mit dem 30. Juni 1905 wird ermöglicht werden.

Durch besondere Bestimmungen wird auch der Umtausch bis zum 30. Juni 1905, der vom italienischen Staate übernommenen Banknoten von 25 Lire ermöglicht werden.

B e r n , den 8. Juli 1904.

Eidg. Finanzdepartement.

Bundesblatt.

56. Jahrg.

Bd. TV.

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Schweizerische Handelsstatistik.

Der Jahrgang 1903 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande (Jahresband, Bericht nebst 2 graphischen Tabellen) wird im Laufe des Monats August 1904 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau für Handelsstatistik, Zeughausgasse 28 in Bern, bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 15. Juli 1904.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Anleitung zur Erkennung falscher Münzen.

Um eine richtige Ausführung des Bundesratsbeschlusses, vom 9. Februar 1904, betreffend Zerstörung falscher und Ersatzleistung für zerschnittene echte Münzen zu erzielen, sehen wir uns veranlaßt, folgende allgemeine Erläuterungen über die Erkennung falscher Münzen zur Kenntnis zu bringen.

Falsche Miinzen sind entweder geprägt oder durch Guß hergestellt.

Da die Herstellung nachgemachter, den Originalen täuschend ähnlicher Prägestempel eine spezielle Kunstfertigkeit erfordert, und zum Prägen besondere maschinelle Einrichtungen nötig sind, kommen auf diese Art erstellte Nachahmungen von Münzen zum Glück nur selten vor, sind aber dafür meistens auch sehr schwierig zu erkennen, besonders wenn zu denselben das gleiche Metall verwendet wurde wie bei den echten Münzen. Nur eine eingehende Vergleichung des Gepräges bis in alle kleinsten Einzelheiten mit echten Stücken kann oft hier zur Entdeckung führen und eine genaue äußere und innere Untersuchung durch Sachverständige die Richtigkeit der Vermutung feststellen. Zeigen sich also bei einer verdächtigen Münze weder im Gewicht noch im Aussehen, noch in der Farbe, sondern einzig nur im Gepräge abweichende Merkmale, so sind solche Stücke unter allen Umständen der eidgenössischen Münzstätte zur Begutachtung einzusenden.

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Weitaus die meisten Nachahmungen werden durch Guß hergestellt, sind gewöhnlich leicht auch als solche erkenntlich und betreffen vorzugsweise Silbermünzen. Derartige Falsifikate haben in der Regel folgende Merkmale : Die F a r b e ist, weil meistens Zinn oder Blei mit Beimengung von Zink oder Antimon zur Verwendung kommt, abweichend von der Farbe des Silbers ; sie ist mehr weißgrau oder weißbläulich. Solche Stücke, die vergoldet oder versilbert worden sind, zeigen bald abgenutzte Stellen, an denen das verwendete unedle Metall in abstechender Farbe zu Tage tritt.

Das G e p r ä g e ist stumpf, abgerundet, namentlich bei der Schrift; die feinen Verzierungen sind verschwommen, die Randperlen unscharf, und der Rand, wenn er Verzierungen oder Schrift trägt, wie bei den Fünffrankentalern, meistens sehr unvollkommen, mit Feilenstrichen. Die Flächen der Münze sind körnig, mit Gußporen ; vielfach ist auch noch die Eingußstelle sichtbar.

B e s c h a f f e n h e i t des M e t a l l e s . Werden die Münzen durch Ritzen oder Schneiden mit dem Messer geprüft, so erweisen sie sich entweder, wenn reines Zinn oder Blei vorliegt, sehr weich und leicht biegsam, oder, bei Zusatz von Zink oder Antimon, sehr spröde ; kleine Spähnchen bröckeln beim Abschneiden ab, die Stücke brechen bei Biegversuchen. Die aus Reinnickel hergestellten Zwanzigrappenstücke müssen vom Magnet angezogen werden, sonst sind sie falsch.

Das G e w i c h t des Falsifikates beträgt bei Zinn oder Zinnlegierungen nur etwa */& des Gewichtes eines echten Stückes bei gleicher Größe und Dicke. Einzig Blei kommt dem Gewichte des Silbers annähernd gleich, fällt aber durch sein Aussehen auch sofort auf.

Der K l a n g gegossener Nachahmungen, beim Hinwerfen auf eine Stein- oder Metallplatte, ist entweder tot oder doch unterschiedlich vom Silberklang. Da aber auch echte Münzen durch äußerlich nicht sichtbare, unganze Stellen im Innern oder durch Risse klanglos werden, so ist niemals einzig nur aus dem Klang auf die Echtheit oder Unechtheit sicher zu schließen.

Das A n f ü h l e n der Zinnfalsifikate ist seifig.

Trifft mehr als nur eines der vorerwähnten Merkmale bei einem verdächtigen Stücke zu, so ist dasselbe als falsch zu er-

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kennen; solches aber nur auf ein einziges Merkmal hin zu schließen, ist gewagt, und in diesem Falle ist eine fachmännische Begutachtung angezeigt.

Für solche echte Münzen, die absichtlich gewaltsam beschädigt, z. B. durchlöchert, angebohrt, durch Gravuren verunstaltet, oder durch Einhängen in galvanische Bäder oder durch Behandlung mit Säuren im Gewichte verringert worden sind, wird kein Ersatz geleistet. Wir verweisen noch besonders auf das vom eidgenössischen Finanzdepartement erlassene Zirkular vom 20. Januar 1892, wonach gewaltsam und absichtlich verunstaltete Münzen überhaupt unnachsichtlich zurückzuweisen sind.

In allen Fällen hat der Eingangs erwähnte Bundesratsbeschluß nur Bezug auf Münzen, die bei uns gesetzlichen Kurs haben.

B e r n , im Mai 1904.

Eidgenössische Münzstätte.

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20.07.1904

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