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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungesuche der wegen Übertretung viehseuchenpolizeilicher Vorschriften bestraften Johann Nägeli, Viehinspektor in Hohfluh-Meiringen, und Konsorten.

(Vom 28. Mai 1904.)

Tit.

Der Polizeirichter des bernischen Amtes Oberhasle hat durch Urteil vom 26. Januar 1904 nachbenannte Viehinspektoren des dortigen Amtsbezirkes wegen Widerhandlung gegen Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze über polizeiliche Maßregeln gegen die Viehseuchen zu Polizeibußen verurteilt: 1. Johann Nägeli, auf Hohfluh Fr. 80 2. Fritz Huggler, in Lugen 40 3. Andreas Zurflüh, auf Zaun zu Meiringen . . . .

20 4. Kaspar Nägeli, in Reuti 10 5. Andreas Egger, in Runs ,, 10 6. Andreas Fuhrer, in Falcher ,,10 7 . Peter Bauholzer, i n Hausen . .

. . . . . ,,20 8. Kaspar Winterberger, in Willigen ,,10 9. Ulrich Zenger, in Wasserwendi ,, 10 10. Johann Heimann, in Weißenfluh n 20 11. Johann Nägeli, in Reuti 10 12. Beat Tännler, im Grund zu Innertkircben . . . . r 40 13. Andreas Bircher, in Nessenthal zu Gadmen . . . ,, 2 0 14. Bendicht Rufibach in Guttannen ,, 10 je mit Zuschlag von Fr. 2 als Kosten des Staates Bern.

Grund zur Verhängung der Bußen bildete die Tatsache, daß die genannten Viehinspektoren zu einer am 17. Oktober 1903 in Brienz abgehaltenen Viehschau Gesundheitsscheine nach Formular B Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. III.

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710ä ausgestellt hatten, statt nach dem von der kantonalen Landwirtschaftsdirektion ausschließlich vorgeschriebenen Formulare C IIy und zwar wurde je eine Buße von Fr. 10 ausgesprochen für jeden, unrichtigen Schein.

Die Verurteilten stellen das Gesuch, daß die Geldbußen ihnen vollständig erlassen oder wenigstens auf das gesetzliche Minimum, von Fr. 5 per Straffall herabgesetzt werden. Sie machen geltend, es handle sich nicht um vorbedachte Umgehung der gesetzlichen Vorschriften, sondern sie seien deswegen gezwungen gewesen, die verpönten Formulare zu verwenden, weil ihnen der Vorrat an zulässigen im Momente des Bedarfes ausgegangen und rechtzeitige Neubeschaffung unmöglich gewesen sei.

Die vereinigte Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom' 14. April 1904 bei. Erledigung der Begnadigungsgesuche Berberat in Montignez und Konsorten und Allen im Gstaad bei Saanen und Konsorten Polizeibußen, welche von bernischen Richtern wegen Ausstellung unrichtiger Gesundheitsscheine der hier in Frage kommenden Art ausgesprochen worden waren, im Wege der Begnadigung aufgehoben, weil die Verabfolgung der Formulare A und B an Viehschaubesucher keine Verletzung eidgenössischer Vorschriften in sich schließe (vgl. die Anträge des Bundesrates und deren Begründung im Bundesblatt 1903, V, 267 u. ff., und 1904, I, 404 u. ff.). Die nämlichen Erwägungen führen zu dem Schlüsse, daß auch die gegen die jetzigen Petenten verhängten Bußen rechtlich nicht begründet gewesen und daher zu erlassen seien.

Wir stellen deshalb bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es seien den Petenten die durch Urteil des Polizeirichters von Meiringen am 26. Januar 1904 ausgesprochenen Bußen in Gnaden, zu erlassen.

B e r n , den 28. Mai 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der I. Vizekanzler:

Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche der wegen Übertretung viehseuchenpolizeilicher Vorschriften bestraften Johann Nägeli, Viehinspektor in Hohfluh-Meiringen, und Konsorten. (Vom 28. Mai 1904.)

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1904

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01.06.1904

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709-710

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