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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung betreffend

den Übertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 6. Oktober 1904.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888 ; die bundesrätlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889 ; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886 ; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrates vom 8. Juli 1892 ; die Verordnung betreffend die Abgabe der Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände der Unteroffiziere und Soldaten, vom 28. November 1893; das Bundesgesetz über die Neuordnung der Landwehrtruppen der Infanterie, vom 12. Juni 1897; die Verordnung betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie, vom 26. Oktober 1897; die Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 16. August 1902, werden folgende Anordnungen getroffen:

87 I. Übertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1904 treten in die Landwehr: a. die Hauptleute, welche im Jahre 1866 geboren sind; b. die im Jahre 1870 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants; c. die im Jahre 1860 gebornen Subalternoffiziere der Infanterie treten in das n. Aufgebot.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1904 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, der Genietruppen, der Festungstruppen, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1872; die Unteroffiziere und Soldaten der Infanterie vom Jahrgang 1865 treten in das II. Aufgebot; diejenigen des mobilen Korpsparks und des Linientrains I. Aufgebotes vom Jahrgang 1865 treten zum Depotpark und zum Linientrain II. Aufgebotes, die Linientrains der Infanterie-Brigadestäbe vom Jahrgang 1865 in das Landwehr-Traindetachement des betreffenden Divisionskreises ; b. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1872 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler, Krankenwärter und Büchsenmacher der Kavallerie, welche im Jahr 1872 geboren sind.

Zum Eiiass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der MilitärOrganisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Übertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

TL. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1904 treten in den Landsturm: a. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1856; b. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1904 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 81. Dezember 1904 treten in den Landsturm: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1860.

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m. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1904 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1849, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben; 6. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1854.

IV. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüetungsgegenetände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner, Guiden und Maximgewehrschützen, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Eevolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; ebenso haben diejenigen berittenen Artillerieunteroffiziere und Trompeter, welche in der Landwehr unberitten werden, ihre Revolver abzugeben, auf Wunsch jedoch kann den Artillerieunteroffizieren der Revolver bis zum Austritt aus der Landwehr leihweise belassen werden.

§ 7. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft, ausgenommen das erste Aufgebot, durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen, ferner, soweit Änderungen eintreten, mit den neuen Einheitsnummern zu versehen ; ebenso erhält der Landsturm die entsprechenden Abzeichen.

Den in die Parkkompagnien übertretenden Kanonieren ist das Gewehr, Modell 89, nebst Bajonett mit Zubehör abzugeben."

§ 8. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder aus der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs zitierten Verordnung vom 28. November 1893.

Die gewehrtragende Mannschaft des in den Landsturm tretenden Jahrganges behält das Gewehr, Modelle 1889 und 1889/96.

Austretende Wehrpflichtige sind berechtigt, ihre Waffen bisheriger Ordonnanz als Eigentum zu behalten gegen Vergütung folgender Ansätze: Revolver, Modell 1872/78 Fr. 7. -- Reitersäbel mit Kuppel und Schlagband ,, 5. -- § 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu betrachten, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Laiidsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation.

89 In Ausnahmefällen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die von den Kantonen, bezw. der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung, gelieferten Gegenstände der persönlichen Ausrüstung und Bewaffnung, inkl. die Pferdeausrüstung, welche der Mannschaft abzunehmen sind, werden den betreffenden Amtsstellen zur Verfügung gestellt.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr (I. oder u. Aufgebot) und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Koutrollführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Rapportwesen beim Landeturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesratsbeschluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 6. Oktober 1904.

Schweizerisches Militärdepartement : Müller.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1904.

1903.

Zu- oder Abnahme.

Januar bis Ende August . 3073 September 564

3684 634

-- 611 -- 70

Januar bis Ende September

4318

-- 681

3637

B e r n , den 17. Oktober 1904.

(B.-B1. 1904, IV, 989.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Bekanntmachung betreffend

Versicherungen der eidg. Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer ändern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1904 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g q n für das ganze laufende Jahr mit Begleitschreiben bis längstens den 15. November nächsthin an das Z e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zurzeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1904 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit ä n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind,

91 sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer ändern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die Adresse (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Zentralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienantoile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 10. Oktober 1904.

Schweiz. Departement des Innern.

Versteigerung von Artillerie-Bundespferden.

Die schweizerische Militärverwaltung bringt zur Kenntnis, daß die diesjährige Versteigerung der Artillerie-Bundespferde in vier Serien stattfinden wird, nämlich: in Bern, Dienstag den 8. November, vormittags 10 Uhr, bei der städtischen Reitschule (Schützenmatte) ; in Lausanne, Mittwoch den 9. November, vormittags 10 Uhr, bei den Stallungen der Kaserne Ponthaise; in Frauenfeld, Donnerstag den 24. November, vormittags 10 Uhr, bei den Kasernenstallungen ;

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in Zürich, Freitag den 25. November, vormittags 10 Uhr, bei den Kasernenstallungen.

Für diese Versteigerungen gelten die bisherigen Bestimmungen und werden dieselben an der Versteigerung mitgeteilt.

T h un, den 5. Oktober 1904.

Direktion der eidg. Pferderegieanstalt.

Kunststipendien.

Gemäß Bundesbeschluß vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schließen lassen, daß sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeite)], die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten des Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 10. Oktober 1904.

Eidg. Departement des Innern.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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19.10.1904

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