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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtleistung von Militärpflichtersatz bestraften Simon Mosimann, Fabrikarbeiter in Luterbach, Kantons Solothurn.

(Vom 28. Mai 1904.)

Tit.

Mosimann wurde vom Sektionschef der Gemeinde Luterbach am 1. und 15. August 1903 zur Zahlung der Militärsteuer für das Jahr 1903 im Betrage von Fr. 3. -- aufgefordert und nachdem diese Mahnungen von der Post als ,,unbestellbar* zurückgekommen waren, am 15. Oktober dem Richteramt BucheggbergKriegstetten zur Bestrafung überwiesen, mit der Bemerkung, der Zahlungspflichtige sei zurzeit unbekannt wohin abwesend. Nach erfolgter Ediktalladung des Verzeigten Mite der Richter am 11.

November 1903 sein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten.

In der Annahme, Mosimann wäre bei einigermaßen gutem Willen wohl im stände gewesen, das minime Steuerbetreffnis zu bezahlen, wurden die Voraussetzungen des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 als erfüllt betrachtet unter Verhängung einer Gefängnisstrafe von drei Tagen.

Mosimann ersucht mit Eingabe vom 17. Februar 1904 um Nachlaß dieser Strafe oder Reduktion derselben auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Tag, indem er vorbringt : Die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen pro 1903 sei nur dem Umstände zuzuschreiben, daß. er während der Zeit, in der die Steuer beim Sektionschef zu entrichten gewesen, infolge eines Unfalles im Bürgerspital zu Solothurn gelogen habe. Zum Beweise hierfür beruft er sich auf ein Zeugnis seines Arbeitgebers, das er selbst vorlegt und nach welchem er vom 25. Mai bis 15. Juni 1903 im

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Spital war. -- Die Steuer von Fr. 3 hat er erst auf besondere, im Laufe des Begnadigungsverfahrens ergangene Mahnung am 26. März 1904 bezahlt.

Das Oberamt Bucheggberg-Kriegstetten glaubt mit Rücksicht auf die prekären ökonomischen Verhältnisse des Bestraften den Gedanken aussprechen zu dürfen, daß er der Begnadigung würdig sei. Der Sektionschef von Luterbach findet, es wäre Sache des Ersatzpflichtigen gewesen, nach Verlassen des Spitals sich bei der Einziehungsbehörde zu stellen.

Im vorliegenden Falle kann zwar dem Umstand, daß der Gesuchsteller im Frühjahr 1903 während einiger Wochen arbeitsunfähig war, kein großes Gewicht beigelegt werden, da das Mahnverfahren der Militärbehörde erst lange nach diesem Zeitpunkte vor sich ging. Dagegen werden in Art. l des bei Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz anzuwendenden Bundesgesetzes mit solcher Bestimmtheit zwei erfolglos gebliebene Mahnungen als Voraussetzung der Bestrafung erklärt, daß in Fällen, wo Mahnbriefe nicht bestellt werden konnten, die Verurteilung ausgeschlossen ist, besonders dann, wenn auch die Vorladung des Gerichtes den Beschuldigten nicht erreicht. Aus diesem Grunde rechtfertigt sich die Aufhebung der Strafe im Wege der Begnadigung.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei dem Mosimann die Strafe in Gnaden zu erlassen.

B e r n , den 28. Mai 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

-S-OtS-

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtleistung von Militärpflichtersatz bestraften Simon Mosimann, Fabrikarbeiter in Luterbach, Kantons Solothurn. (Vom 28. Mai 1904.)

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01.06.1904

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