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Bun desratsbeschluß betreffend

Abänderung einzelner Vorschriften der Instruktion über sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen vom 2. September 1887.

(Vom 29. März 1904.)

Der schweizerische Bundesrat, auf den Antrag seines Militärdepartementes, beschließt: Art. 1. Der Abschnitt B. II. 3. (Zwischenuntersuchungen) der Instruktion über die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen vom 2. September 1887 wird abgeändert wie folgt :

§ 61.

1. Auf die Vergünstigung einer Zwischenuntersuchung gemäß Verordnung vom 1. Mai 1903, § 9, haben ohne eine spezielle Bewilligung des Militärdepartements nur solche Wehrpflichtige Anspruch, welche am Erscheinen bei der letzten Aushebung durch Landesabwesenheit oder aus anBundesblatt. 56. Jahrg. Bd. II.

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deren Ursachen außerordentlicherweise verhindert waren und welche dennoch vor der nächsten Aushebung die Rekrutenschule zu bestehen wünschen.

2. Ferner kann eine Zwischenuntersuchung auch solchen uneingeteilten Wehrpflichtigen durch den Oberfeldarzt bewilligt werden, bezüglich welcher die Revision des ersten Kommissionsentscheides verfügt worden ist (§ 11).

§ 62.

1. Wer gemäß § 61 eine Zwischenuntersuchung beansprucht, hat sich von seinem Kreiskommandanten a. ein Dienstbüchlein, sofern er ein solches nicht besitzt, ausstellen, b. bescheinigen zu lassen, daß § 61 auf ihn Anwendung finden dürfe, wenn er nicht bereits im Besitze einer bezüglichen ändern Bewilligung ist.

2. Diese Ausweise, nebst der Quittung über Entrichtung der in § 67 hiernach erwähnten Taxe, sendet er mit einem schriftlichen Gesuche demjenigen Divisionsarzt, in dessen Kreis er wohnt, bezw. seinem Stellvertreter (§ 65.)

§ 63.

Der Divisionsarzt bestimmt nach Richtigfinden dieser Eingaben den Termin der Zwischenuntersuchung, und zwar so, daß er jedenfalls noch vor die von dem Potenten zu bestehende Rekrutenschule fällt. Wenn mehrere solche Gesuche in Aussicht stehen, sind sie womöglich in einer Sitzung zu erledigen.

§ 64.

Der Divisionsarzt oder ein ihn vertretender SanitätsStabsofffizier bietet zur Mithülfe bei der Zwischenuntersuchung einen zweiten, womöglich am Untersuchungsort wohnenden Militärarzt auf.

375 § 65.

Wohnt [der Divisionsarzt von seinem Divisionskreise entfernt, so kann er einem innerhalb dieses Kreises wohnenden Sanitäts-Stabsoffizier die Zwischenuntersuchungen ständig übertragen.

Eine solche Anordnung hat er den kantonalen Militärbehörden zu Händen der Kreiskommandanten mitzuteilen.

S 66Die Zwischenuntersuchung findet in der Kegel in der Wohnung des Vorsitzenden statt, -ohne Beiziehung des Kreiskommandanten und von Sekretären.

Die Ärzte funktionieren in Zivilkleidung.

Für die Untersuchung und den Entscheid sind die Vorschriften über die Aushebung maßgebend.

§ 67.

Die Untersuchung geschieht auf Kosten des Untersuchten. Die Taxe beträgt Fr. 10 und ist gegen Quittung an das zuständige Kantonskriegskommissariat zu entrichten.

Die von den Kantonen vereinnahmten Taxen sind vor Beginn der ordentlichen Aushebung unter Abzug von 20 °/o, welche den Kantonen als Entschädigung für ihre Mühewaltung verbleiben, an die eidgenössische Staatskasse zu gunsten des Aushebungskredites einzubezahlen unter Mitteilung an das Oberkriegskommissariat.

Nach Eingang der Kontrolle der Zwischenuntersuchungen (§ 69) läßt der Oberfeldarzt dem Divisionsarzt bezw. seinem Stellvertreter für jeden mittelst Zwischenuntersuchung beurteilten Wehrpflichtigen Fr. 5 und dem zweiten Arzt Fr, 3 aus dem Aushebungskredit anweisen.

376 § 68.

Bei jeder Untersuchung trägt einer der Ärzte Befund und Verfügung ins Dienstbüchlein des Untersuchten ein.

Nachher übersendet der Vorsitzende das Dienstbüchlein durch den Untersuchten oder direkt an das zuständige Kreiskommando zu Händen der kantonalen Militärbehörde.

Untersuchte, welche die pädagogische Prüfung noch nicht abgelegt haben, werden von den Kreiskommandanten für den nächsten ordentlichen Aushebungsanlaß zur Nachholung dieser Prüfung vorgemerkt (§ 9, 3, der Aüshebungsverordnung vom 1. Mai 1903). Die Zuteilung der mittelst Zwischenuntersuchung tauglich erklärten Rekruten zu den einzelnen Waffengattungen ist Sache der kantonalen Militärbehörden (§ 7, C, 7, der Aushebungsverordnung).

§ 69.

1. Die Divisionsärzte bezw. ihre Stellvertreter führen über die von einer Aushebung zur ändern vorgenommenea Zwischenuntersuchungen eine Kontrolle nach Formular I, A.

Die Richtigkeit der Eintragungen in diese Kontrolle ist für jede Zwischenuntersuchung bezw. für jede an e i n e m Tage vorgenommene Serie von Zwischenuntersuchungen von beiden untersuchenden Ärzten zu bescheinigen.

2. Vor Beginn der ordentlichen Aushebungsperiode übersendet der Divisionsarzt diese Kontrolle dem Oberfeldarzt unter Beifügung der erhaltenen Taxquittungen und legt nach Beendigung der Aushebung eine neue an.

§ 69bis.

1. Das Militärdepartement ist ermächtigt, für größere 'Städte oder Bezirke außerordentliche Aushebungen anzuordnen, wenn eine Zahl von mindestens 40 Wehrpflichtigen zur Zwischenuntersuchung angemeldet ist. Hierfür wird das

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ordentliche ärztliche und pädagogische Aushebungspersonal beigezogen und bezieht die in § 10 der Aushebungsverordnung vorgesehenen Entschädigungen. Solche außerordentliche Aushebungen behalten den Charakter von Zwischenuntersuchungen ; die zu untersuchenden noch nicht einge teilten Wehrpflichtigen bezahlen eine reduzierte Taxe von Fr. 5 ; Unbemittelten kann sie gänzlich erlassen werden.

2. Das mit der Durchführung solcher außerordentlicher Aushebungen betraute Kreiskommando nimmt die Taxbeträge in Empfang, bestreitet die Aushebungskosten und übermittelt einen allfälligen Überschuß der eidgenössischen Staatskasse unter Rechnungsstellung an das Oberkriegskommissariat.

Art. 2.

Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 29. März 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Bundesratsbeschluß betreffend Abänderung einzelner Vorschriften der Instruktion über sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen vom 2. September 1887. (Vom 29. März 1904.)

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30.03.1904

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