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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Einlösung und Verjährung italienischer Banknoten alten Typus.

Das italienische Schatzministerium hat bezüglich der Einlösung und der Verjährung italienischer Banknoten der alten Ausgabe Instruktionen erlassen, die hiermit dem schweizerischen Publikum zur Vermeidung von Verlusten zur Kenntnis gebracht werden.

Mit dem 30. Juni 1904 verjähren alle italienischen Banknoten alten Typus im Nennwerte von 50 Centesimi, l, 2, 5, 10, 20, 100, 200, 500 und 1000 Lire.

.Diese Banknoten werden bis und mit dem genannten Tage bei Vorweisung gegen gesetzliehe Barschaft eingelöst oder an Zahlungsstatt angenommen beim Zentralschatzamt des Königreiches Italien, bei den Sektionen der königlichen Provinzialkassen, bei allen Staatskassieren, den Einnehmern der Registrierungsämter und der Domänenverwaltung, sowie bei den Inhabern der staatlich konzessionierten Verkaufsstellen und endlich bei den Postämtern.

Die Banknoten von 25 Lire, welche der italienische Staat übernommen hat, die aber noch nicht durch Staatsnoten von gleichem Werte ersetzt worden sind, werden ebenfalls von allen Staatskassen an Zahlungsstatt angenommen oder eingelöst.

Nach dem 30. Juni 1904 werden nur noch die von der Banca d'Italia, vom Banco di Napoli und Banco di Sicilia ausgegebenen und mit dem aufgedruckten scharlachroten Stempel des Staates versehenen Banknoten im Nennwerte von 50, 100,

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500 und 1000 Lire gesetzlichen Kurs haben. Dieser Stempel besteht aus zwei Teilen, und zwar: Auf der V o r d e r s e i t e der Banknote, aus einem Italien darstellenden Frauenkopfe, im Profil gesehen und der linken Seite des Anschauenden zugekehrt, in einem Kreis von 17 mm.

Durchmesser.

Auf der R ü c k s e i t e , der Aufschrift ,,decreto ministeriale del 30 luglio 1896", an der Stelle des Kopfes der ,,Italia".

Dieser Stempel befindet sich bei den Noten der Banca d'Italia und des Banco di Sicilia im Kreise in der Mitte des untern Randes und bei denjenigen des Banco di Napoli in der Mitte des obern Randes.

Vom 1. Juli 1904 an v e r l i e r e n alle i t a l i e n i s c h e n B a n k n o t e n , v o n w e l c h e m N e n n w e r t e s i e a u c h sein mögen, ihren Wert, sofern sie nicht mit dem erw ä h n t e n s c h a r l a c h r o t e n S t e m p e l v e r s e h e n sind.

B e r n , den 3. Juni 1904.

Eidg. Finanzdepartement: sig. Ruchet.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Zivilgesetzbuches wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Zivilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre

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erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, v o r diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Die Option hat in Italien vor dem Zivilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, steht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

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29.06.1904

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