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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen vorsätzlicher Eisenbahngefährdung verurteilten Johann Gautschy von Rheinach (Aargau), Gefängnissträfling in Liestal.

(Vom 30. November 1904.)

Tit.

Johann Gautschy von Reinach wurde am 13. Februar 1901 vom Kriminalgericht des Kantons Baselland wegen absichtlicher Gefährdung des Eisenbahnverkehrs mit fünf Jahren Gefängnis bestraft, gerechnet vom Tage des Urteils an. Er hat schon wiederholt die Bundesversammlung ersucht, ihm einen Teil der Strafe durch Begnadigung zu erlas.sen, wurde aber zurückgewiesen, zuletzt am 16. Juni 1904. Der Bundesrat begründete damals den Antrag auf Verwerfung des Gesuches wie folgt: ,,Trotz des fortgesetzten Leugnens des Petenten ist auch gegenwärtig noch als festgestellt zu betrachten, daß er das Verbrechen begangen habe, das den Grund seiner Bestrafung bildete. Es handelte sich dabei um eine vorsätzliche Eisenbahngefährdung, die geeignet war, ein Unglück herbeizuführen, ähnlich demjenigen vom 14. Juni 1891 beim Einsturz der Birsbrücke in Mönchenstein.

Wenn aber Gautschy am 5. Dezember 1900 wirklich die schwere Eisenbahnschwelle auf den Bahnkörper vor der jetzigen Brücke gelegt hat, so ist auch nicht zu bezweifeln, daß ihm dabei der frühere Unglücksfall noch im Gedächtnis schwebte und daß er also mit Bewußtsein den Sehnellzug, dessen baldige Fälligkeit ihm

132 ebenfalls bekannt war, samt seinen Insassen der denkbar größten Gefahr der Entgleisung aussetzte- Für eine derartige Übeltat ist, wie auch der urteilende Richter in den Motiven über die Strafzumessung ausführte, eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren durchaus nicht zu hoch und die Verstocktheit, welche der Verurteilte durch sein Verhalten während der Strafzeit bekundete, läßt ihn einer Milderung seiner verdienten Strafe durch Begnadigung auch gegenwärtig nicht würdig erscheinen.tt Gegenwärtig wiederholt Gautschy seine Bitte, es möchte ihm, nachdem er am 13. November 1904 drei Vierteile seiner Strafzeit abgebüßt habe, der Rest gnädigst erlassen werden. Wiederum beteuert er, die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen zu haben.

Nicht Verstocktheit veranlasse ihn, sich so zu äußern, und es habe ihm sehr weh getan, so verkannt zu werden. -- Der Direktor der Strafanstalt Liestal empfiehlt auch diesmal das Gesuch Gautscliys zur Genehmigung mit Rücksicht auf die tadellose Aufführung des Sträflings während der seit dem letzten Gesuche verflossenen Strafzeit.

Es liegen jedoch keinerlei Momente vor, welche eine Änderung des am 16. Juni 1904 gefaßten Beschlusses der Bundesversammlung herbeizuführen geeignet wären. Auch jetzt noch muß die Strafe von fünf Jahren Gefängnis als dem begangenen Verbrechen angemessen bezeichnet werden, weshalb eine Abkürzung derselben durch Begnadigung nicht am Platze ist.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A n t rag:

Es sei das Gesuch des Johann Gautschy abzuweisen.

B e r n , den 30. November 1904.

0

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Kingier.

-&-xe-

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen vorsätzlicher Eisenbahngefährdung verurteilten Johann Gautschy von Rheinach (Aargau), Gefängnissträfling in Liestal. (Vom 30. November 1904.)

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Jahr

1904

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48

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30.11.1904

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131-132

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