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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden bestraften Maurice Balitzer, Reisender, Villa Bonne Brise in Lausanne.

m (Vom 2. Dezember 1904.)

Tit.

Maurice Balitzer in Lausanne wurde am 20. März 1904 polizeilich verzeigt, weil er in der Stadt Aarberg bei Privatleuten Bestellungen auf 01 und Seife aufzunehmen versuchte, ohne im Besitz der hierzu erforderlichen Ausweiskarte zu sein. Vor dem Richter anerkannte der Verzeigte die gegen ihn erhobene Anschuldigung, worauf er wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1892 zu Fr. 100 Geldbuße und zur Tragung der Kosten des Staates verurteilt wurde in Erwägung, daß nach bestehender Gerichtspraxis die Buße wenigstens die Höhe einer Fr. 100 betragenden Halbjahrestaxe zu erreichen habe.

Mit Eingabe vom 3. November 1904 bittet Balitzer, ihm die Buße zu erlassen, oder dieselbe wenigstens gütigst zu reduzieren, da ihr Betrag für ihn eine ganz außerordentliche Summe repräsentiere, die er unmöglich erschwingen könne. Irgend welche Dokumente zum Beweise für prekäre ökonomische Verhältnisse legt er nicht vor.

Der Regierungsstatthalter von Aarberg glaubt, es könne zu gunsten des Petenten in Betracht fallen, daß nur eine einmalige Gesetzesübertretung konstatiert sei.

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In Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden ist nur ein Bußenmaximum von Fr. 1000 festgesetzt, das gegenüber Rückfälligen verdoppelt werden kann. Ein Mindestmaß wird nicht bezeichnet, weshalb angenommen werden muß, es sei gesetzlich zulässig, in geringfügigen Fällen bis auf den Betrag von Fr. 5 herab/ugehen. Die Statistik des Handelsdepartementes über die wogen derartiger Übertretungen ausgesprochenen Strafen und 'die Akten früherer von der Bundesversammlung behandelter Begnadigungsgeschäfte beweisen, daß auch die Gerichtspraxis in solchen Fällen aich keineswegs an ein der Höhe der umgangenen Taxe entsprechendes Mindestmaß der Buße gebunden erachtet. Angesichts dieser Verhältnisse dürfte daher eine den Verhältnissen des Falles entsprechende Ermäßigung angebracht sein, immerhin unter Berücksichtigung der Eigenschaft des Fehlbaren als gewerbsmäßiger Geschäftsreisender.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A n t r ag:

Es sei die dem Maurice Balitzer auferlegte Buße in Gnaden auf Fr. 50 zu ermäßigen, im Falle der Nichtbezahlung umgewandelt in zehn Tage Gefängnis.

B e r n , den 2. Dezember 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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1904

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07.12.1904

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415-416

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