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Schweizerisches Bundesblatt

56. Jahrgang. I.

Nr. 3.

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20. Januar 1904.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Aarau nach Schottland.

(Vom 19. Januar 1904.)

Tit.

Mittelst Eingaben vom 20. November und 1. Dezember 1903 unterbreitete die Direktion der elektrischen Straßenbahn AarauSchöftland dem Eisenbahndepartement zu Händen der Bundesbehörden das Gesuch, es möchte die durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. 8. XIV, 278) erteilte und unterm 29. Juni 1899 (E. A. S. XV, 508) abgeänderte Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Aarau nach Schöftland neuerdings dahin abgeändert werden, daß als Sitz der Gesellschaft statt Schöftland ,,Aarau" bezeichnet und die Dauer der Konzession mit derjenigen der Konzession der Wynentalbahn (Bundesbeschluß vom '24. April 1902, E. A. S. XVIII, 73) in Übereinstimmung gebracht, d. h. bis zum 24. April 1972 erstreckt werde.

Zur Begründung dieses Gesuches machte die Direktion im wesentlichen folgendes geltend : Von der am . 26. Mai 1900 abgehaltenen konstituierenden Generalversammlung der Aktionäre der elektrischen Straßenbahn Aarau-Schöftland sei beschlossen und im Art. 3 der Statuten bestimmt worden, daß der Sitz der Gesellschaft in Schöftland sei, Bundesblatt. 56. Jahrg

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sobald aber eine zweite in Aarau einmündende Straßenbahn mit Sitz in Aarau erstellt sein werde, sei der Sitz ebenfalls dorthin zu verlegen. Dieser letztere Fall sei nun eingetreten, indem die Aktiengesellschaft Wynentalbahn ihrer baldigen Vollendung und Eröffnung entgegengehe.

Eine Verlängerung der Dauer der Konzession im Sinne der Gleichstellung mit derjenigen der Wynentalbahn sei aus folgendem Grunde wünschenswert : Die Aktiengesellschaft Wynentalbahn und die schon seit zwei Jahren im Betriebe befindliche elektrische Straßenbahn AarauSchöftland seien übereingekommen, im Interesse einer wohl verstandenen Ökonomie ihren Betrieb, bei getrennter Rechnung, einem gemeinschaftlichen Betriebspersonal zu unterstellen. Es sei dies der Beginn einer Annäherung, die vielleicht in einigen Jahren zu einer Fusion führe, welche den örtlichen Verhältnissen wohl am besten entsprechen dürfte.

Dieser Fusion stehe nun aber unter anderm der Umstand entgegen, daß die Dauer der beiden Konzessionen erheblich differiere. Die Dauer der Konzession der Wynentalbahn betrage nämlich 70 Jahre, vom Bundesbeschluß vom 24. April 1902 (E. A. S. XVIII, 73) an gerechnet, während die Konzession der elektrischen Straßenbahn Aarau-Schöftland durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. S. XIV, 278) auf die Dauer von 50 Jahren erteilt worden sei. Die Konzession der Aktiengesellschaft Wynentalbahn endige somit am 24. April 1972, diejenige der elektrischen Straßenbahn Aarau-Schöftland am 23. Dezember 1946, somit 26 Jahre früher. Da beide Bahnen beinahe gleichzeitigerstellt worden seien und gleichartige Verhältnisse aufweisen, werde auch eine Gleichstellung hinsichtlich der Dauer der Konzessionen angestrebt.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau befürwortet in seinen Vernehmlassungen vom 4. und 21. Dezember 1903 sowohl die Verlegung des Gesellschaftssitzes nach Aarau, als die Verlängerung der Konzessionsdauer. Bei der Verlegung des Gesellschaftssitzes handle es sich um eine Änderung, welche schon seit langer Zeit in Aussicht genommen sei, und die offenbar im Interesse des beabsichtigten gemeinsamen Betriebes der elektrischen Straßenbahn Aarau-Schöftland und der Wynentalbahn liege. Mit den kantonalen Straßenbenutzungsbewilligungen stehe die vorgesehene Änderung nicht im Widerspruche.

Was die Dauer der beiden Konzessionen anbelange, so variiere dieselbe um 26 Jahre und 4 Monate. Dieser große Unterschied

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sei kaum gerechtfertigt und bestehe in den kantonalen Konzessionen nicht, da beide eine Konzessionsdauer von 70 Jahren vorsehen.

Die Divergenz in den Bundeskonzessionen rühre offenbar davon her, daß die ursprüngliche kantonale Bewilligung vom 27. Oktober 1896 für die Benutzung der Straße Aarau-Schöftland auf die Zeitdauer von 50 Jahren erteilt worden sei. Die am 23. Dezember 1896 erteilte Bundeskonzession für die elektrische Straßenbahn Aarau-Schöftland habe dann ebenfalls diese Frist vorgesehen.

Nachträglich sei dann aber mit Großratsbeschluß vom 15. März 1898 die kantonale Konzessionsdauer von 50 auf 70 Jahre verlängert worden. Eine entsprechende Änderung der Bundeskonzession sei damals von der elektrischen Straßenbahn Aarau-Schöftland nicht nachgesucht worden, und auf diese Weise sei die bezügliche Differenz in der Dauer der beiden Konzessionen entstanden.

Wir haben weder gegen das eine, noch gegen das andere Gesuch etwas einzuwenden. Insbesondere ist zuzugeben, daß die Festsetzung der Konzessionsdauer auf 50 Jahre im Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 lediglich deshalb erfolgte, weil die Bewilligung zur Benützung der Straße nur auf eine Dauer von 50 Jahren erteilt war. Hätte eine solche Beschränkung nicht vorgelegen, so wäre die Konzessionsdauer von der Bundesversammlung, wie üblich, auf 80 Jahre angesetzt worden.

Wir empfehlen Ihnen daher, den beiden Konzessionsänderungsgesuchen zu entsprechen, halten es aber für angezeigt, bei diesem Anlasse noch in einigen ändern Punkten Übereinstimmung mit den neuern Konzessionsbestimmungen herbeizuführen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. Januar 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbschluß betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Aarau nach Schottland.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Direktion der elektrischen Straßenbahn Aarau-Schöftland vom 20. November und 1. Dezember 1903; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1904, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (E. A. 8. XIV, 278) erteilte und unterm 29. Juni 1899 (E. A. S.

XV, 508) abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn von Aarau über den Distelberg nach Schöftland wird abgeändert, beziehungsweise ergänzt, wie folgt: 1. Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: ,,Die Konzession wird auf die Dauer von 70 Jahren, beziehungsweise bis zum 24. April 1972 erteilt."

3. Im Artikel 3 wird ,,Schottland" durch ,,Aarau" ersetzt.

4. Artikel 16, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

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,,Für Kindev unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen.

Der Bundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.tt 5. Im Art. 16 ist nach dein vierten Absatz ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut einzuschalten : ,,Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest."

6. Artikel 18, Absatz 6, erhält im Anfang folgenden Wortlaut : ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger etc."

7. Artikel 20 erhält folgenden Wortlaut: ,,Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Bezüglich des Gewichtes werden Sendungen in Eilfracht und in gewöhnlicher Fracht bis auf 20 kg. für volle 20 kg. gerechnet und Gepäcksendungen bis auf 10 kg. für volle 10 kg.; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg. für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der gemäß diesen Vorschriften berechneten Taxen nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.*·'· H. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1904 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Aarau nach Schöftland. (Vom 19. Januar 1904.)

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