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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes, (Vom 2. September 1892.)

Der Bundesrath hat einen am 20. Juli abbin durch Leonhard B ü h l e r und Genossen in Ilanz. eingereichten Rekurs gegen einen Entscheid des Kleinen Rathes von Graubünden vom 22. Juni d. J., durchweichen die Rekurrenten wegen Uebertretung des bündnerischen Gesetzes über die staatliche Kontrole von Lebensmitteln zu Bußen verfällt worden waren, gestutzt auf. nachfolgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen : 1. Bei der Beurtheilung des vorliegenden Rekurses durch den Bundesrath kommt einzig die Frage in Betracht, ob die Bußendekrete des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 22. Juni 1892 mit Art. 31 der Bundesverfassung, welcher die Handels- und Gewerbefreiheit gewährleistet, im "Widerspruch stehen oder nicht.

Diese Frage ist zu verneinen.

2. Durch die Verordnung des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 31. Juli 1886 über den Verkauf von Butter, Speisefetten und Honig wird der Handel mit ,,amerikanischem Schweinefett" nicht verboten ; den Händlern wird blos vorgeschrieben, daß sie die den fraglichen Handelsartikel enthaltenden Gefäße mit der Aufschrift ,,Kochfett" versehen sollen, zum Unterschied von dem ,,reinen Schweinefett" 3. Der Bundesrath hat schon in seinem Entscheid vom 11. Januar 1887 über den Rekurs der schweizerischen Honigfabrikanten (Bundesblatt 1887, I, 126) die Tendenz der graübündnerischen Verordnung vom 31. Juli 1886 gutgeheißen, indem er in Erwägung 3 jenes Beschlusses sagt : ,,Durch die Bestimmungen fraglicher Verordnung werde bezweckt, das Publikum vor Irrthum über die eigentliche Natur einer Waare zu schützen ; diese Bestimmungen sollen verhindern, daß einem Fabrikat ganz oder theilweise ein Name beigelegt wird, der einem Naturprodukte zukommt, das in jenem Fabrikate nur zum Theil, in größerer oder geringerer Quantität, oder, was auch vorkommt, überhaupt nicht vorhanden ist."

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4. Die kleinräthliche Verordnung von 1886 steht dermalen noch in Kraft. Die Rekurrenten behaupten nicht, ihre, das ,,amerikanische Schweinefett" enthaltenden Gefäße mit der Aufschrift ,,Kochfett" versehen zu haben. Die Regierung von Graubünderi handelte daher innerhalb der Schranken ihrer Befugnisse, wenn sie die rekurirenden Kaufleute wegen Uebertretung der kantonalen Vorschriften über die Lebensmittelkontrole zu Bußen verurtheilte.

(Vom 9. September 1892.)

Der Bundesrath hat auf den Antrag seines Militärdepartemeuts beschlossen, es sei die Mannschaft der fünf ältesten Jahrgänge der Landwehrinfanteriebataillone des III. und V. Divisionskreises, welche gemäß bundesräthlicher Schlußnahme vom 15. August 1892 (Bundesblatt IV, 262) von der Theilnahme an den diesjährigen Wiederholungskursen dispensirt ist, im laufenden Jahre der vorgerückten Zeit wegen weder zu den obligatorischen Schießübungen, noch zu nachträglichen Waffen- und Kleiderinspektionen einzuberufen.

Art. 5 des Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 betreffend Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet (A. S. n. F. VII, 459) wird abgeändert wie folgt: Die forstlich-praktische Ausbildung der Bewerber (um eia Wählbarkeitszeugniß) hat sich auf einen Zeitraum von wenigstens einem Jahr zu erstrecken und die Forsttaxation, Forsteinrichtung, Forstwirtschaft, Forstbenutzung und forstliche Geschäftskunde zu umfassen.

Die Prüfung über eine hinreichend praktische Bildung der Bewerber wird einer besondern Kommission übertragen, welche aus dem schweizerischen Oberforstinspektor als Präsidenten, dem Vorstand der schweizerischen Forstschule und drei weitern Mitgliedern besteht, welche vom schweizerischen Bundesrathe auf drei Jahre mit Wiederwählbarkeit gewählt werden.

Die Prüfung kann sonst wählbaren Aspiranten erlassen werden, die sich über eine mehrjährige forstliche Thätigkeit als Angestellte ausgewiesen.

Das schweizerische Industrie- und Landwirthschaftsdepartement wird ein Reglement für die praktische Prüfung aufstellen.

452 In die eidgenössische forstliche Prüfungskommission (zu welcher der eidgenössische Obevforstinspektor und der Vorsteher der eidgenössischen Forstschule ex officio gehören) werden auf drei Jahre gewählt : 1. Herr Martin Wild, Forst- und Güterverwalter der Stadt St. Gallen, in St. Gallen (bisheriges Mitglied); 2. Herr Albert Frey, Forstinspektor der bemischen Forstinspektion Jura, in Delsberg ; 3. Herr James Roulet, Forstinspektor des Kantons Neuenburg, in St. Biaise.

Die in Art. 5 der Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn von Cinuskel nach Martinsbruck vom 10. Oktober 1890 (E. A. S. n. F. XI, 148 ff.) angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um zwei Jahre, d. h. bis 10. Oktober 1894 verlängert.

(Vom 10. September 1892.)

Die Regierung des Kantons Bern wird ermächtigt, den Brandbeschädigten der Gemeinde Grindelwald gemäß Art. 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs bis zum 1. Januar 1893 Rechtsstillstand zu gewähren.

(Vom 13. September 1892.)

Dem allgemeinen Bauprojekt für die I. Sektion Yverdon-Baulmes der Schmalspurbahn Tverdon-Ste-Croix wird unter gewissen Bedingungen die Genehmigung ertheilt.

Die Eröffnung des Betriebes der Strecke Evole-Cortaillod-Boudry der Regionalbahn Neuchatel-Cortaülod-Boudry wird auf Freitag den 16. dieses Monats gestattet.

453 "Wahlen.

(Vom 9. September 1892.)

Finanz- und Zolldepartement.

Einnehmer beim Niederlagshaus Basel : Herr August Böglin, von Basel, Kontroleur.

Einnehmer beim eidgenössischen Niederlagshaus in St. Gallen : ,, Wilhelm Keller, in Rorschach, Kontroleur.

Einnehmer beim Nebenzollamt SchaffhausenRheinhalde: ,, Ulrich Am mann, von Ermatingen (Thurgau), Zollaufseher beim Hauptzollamt in Singen.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postkommis in Lausanne : Herr Emil Bellerio, Postgehülfe von und in Lausanne..

Postkommis in Basel : ,, Hans Voelmy, von Ormalingen (Baselland), Postgehülfe in Basel.

Postkommis in Ölten: ,, Theophil Frey, von Ölten, Postkommis in Liestal.

Posthalter in Vitznau : ,, Alois Küng, von Beinwyl bei Muri (Aargau), Stationsgehülfe in Amsteg (Uri).

Posthalter und Briefträger in Sils (Domleschg): Frau Wittwe Anna Rosa Sutter, Wirthin, von und in Sils (Domleschg).

(Vom 13. September 1892.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphist in Sils, im Domleschg (Graubünden) : Frau Wittwe Anna Rosa Sutter, von und in Sils.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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14.09.1892

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