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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Ankauf der Besitzungen Nr. 8 und 1 an der Bundesgasse in Bern.

(Vom 9. April 1904.)

Tit.

Bekanntlich sind gegenwärtig noch eine ganze Anzahl- von Dienstzweigen der Zentralverwaltung in Privatgebäuden untergebracht. So befinden sich, abgesehen von den Bureaux der Oberpostkontrolle am Bubenbergplatz Nr. 13 und dem Materialbureau der Oberpostdirektion an der Aarbergergasse Nr. 61, welche in dem neuen Postgebäude Platz finden sollen, ein Teil der Zollverwaltung im Gebäude Nr. 10 an der Bundesgasse, die Bundesanwaltschaft in Nr. 26 an der Amthausgasse, die administrative Abteilung des Eisenbahndepartements in Nr. 9 an der Effingerstraße und das Versicherungsamt im Hause der schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft an der Schwanengasse.

Ferner ist der ehemalige Zähringerhof auf dem Waisenhausplatz in Anspruch genommen durch das Amt für Gold- und Silberwaren, das Bureau für Auswanderungswesen, die statistische Abteilung der Oberzolldirektion, den Oberinstruktor der Infanterie und das Sanitätsdepot.

Für Mietzinse dieser Lokalitäten sind im diesjährigen Budget vorgesehen Fr. 30,050. Dazu kommen noch etliche tausend

749 Franken für Bedienung und Reinigung. Abgesehen von diesen erheblichen Ausgaben hat die Unterbringung von Dienstabteilungen in gemieteten Gebäuden noch zwei andere Nachteile im Gefolge. Infolge der Entfernung von der Zentralstelle geht viel Zeit verloren. Die gemieteten Gebäude sind fast ausnahmslos als Privatwohnungen eingerichtet, so daß verhältnismäßig wenig geräumige Zimmer vorhanden sind und deren Einteilung eine mangelhafte ist.

Man dachte deshalb schon seit einiger Zeit an die Erstellung eines in einfachem Style gehaltenen und auch im Innern bescheiden ausgestatteten Verwaltungsgebäudes. Als Bauplatz war das Areal vor dem Bundeshause-Ostbau genannt worden, auf welchem das ehemalige Bürkihaus, sowie verschiedene andere anläßlich der Erstellung des neuen Bundeshauses erworbenen Gebäulichkeiten stehen. Doch kam dieser Gedanke bis jetzt nicht zur Ausführung, weil es nicht angezeigt erschien, die Wirkung der edeln Linien der Bundeshäuser durch ein nüchtern aussehendes Verwaltungsgebäude zu beeinträchtigen, um so mehr als der Platz vor dem Mittelbau in dem Museumsgebäude nach Westen hin bereits einen vorteilhaften Abschluß besitzt.

Es hat sich nun mittlerweile eine unseres Erachtens günstigere Lösung der Frage der Unterbringung der weiter oben genannten Dienstabteilungen gefunden.

Es hat aämlich die bernische Kantonalbank das am östlichen Ende der Bundesgasse in Bern gelegene und gegen Osten an den Platz vor dem Bundeshause-Mittelbau grenzende GesellschaftshausMuseum angekauft, um sich dort einzurichten. Diese Erwerbung wurde vom Großen Rate des Kantons Bern genehmigt, so daß das bisherige Bankgebäude Nr. 8 und das anstoßende, ebenfalls dem genannten Institute angehörende Haus Nr. 10 an der Bundesgasse käuflich geworden sind. Das Haus Nr. 12 an der Bundesgasse, in welchem gegenwärtig ein Teil der Oberzolldirektion und die Alkoholverwaltung untergebracht sind, ist bereits Eigentum der Bundesverwaltung. Würden die zwei obgenannten Besitzungen vom Bund ebenfalls angekauft, so besäße er in nächster Nähe des Bundeshauses-Westbau, in der denkbar günstigsten Lage, drei aneinanderstoßende Häuser, welche auf eine Reihe von Jahren hinaus die Erstellung eines neuen Verwaltungsgebäudes auf dem Platze zwischen der Inselgasse und der Amtshausgasse entbehrlich machen würden, um so mehr als nach dem Wegzug der Alkoholverwaltung in ihr neues Gebäude an der Länggaß-

750 straße eine Anzahl Lokalitäten im Hause Nr. 12 disponibel werden.

Die Gewölbe und Tresoreinrichtungen im Gebäude der Kantonalbank könnten Verwendung finden durch die Banknotenkontrolle, welche zur Aufbewahrung der zurückgezogenen Noten, sowie der Vorräte an Notenformularen und Notenpapier feuer- und diebssicherer Räumlichkeiten bedarf und deren gegenwärtige Bureaux im Bundeshaus-Ostbau schon seit längerer Zeit vom Militärdepartement beansprucht werden.

Wir glaubten, uns die Gelegenheit zur Erwerbung dieser beiden Besitzungen nicht entgehen lassen zu sollen und beauftragten unser Finanzdepartement, sich mit den zuständigen Behörden der Berner Eantonalbank zu diesem Zwecke in Verbindung zu setzen.

Nach längeren Unterhandlungen einigte man sich auf einen Oesamtkaufpreis für beide Besitzungen von Fr. 700,000, zu welchem wir das genannte Departement ermächtigten, unter Vorbehalt der Genehmigung und der Krediterteilung durch die Bundesversammlung einen Kaufvertrag abzuschließen.

Die Grundsteuersehatzung der Liegenschaft Nr. 8 (Bankgebäude) beträgt Fr. 309,200 und diejenige der Liegenschaft Nr. 10 . . . . . .,, 174,000 zusammen

Fr. 483,200

Beide Gebäude sind gegen Feuer versichert, und zwar Nr. 8 um.

Fr. 226,000 und Nr. 10 um ,, 116,000 . zusammen Fr. 342,000 Dabei ist aber zu bemerken, daß die Grundsteuerschatzung dem heutigen Verkehrswert durchaus nicht mehr entspricht. Es geht dies schon daraus hervor, daß in der Grundsteuerechatzung der Boden bloß Fr. 150 per m2 gewertet ist und daß beispielsweise das Gebäude Nr. 10 von der Berner Kantonalbank im Jahre 1901 zu einem Preise erworben wurde, der die amtliche Sehatzung um mehr als Fr. 40,000 überstieg. Die beiden Gebäude, welche sich in gutem 'Zustande befinden, sind im ganzen solid erstellt (Nr. 8 im Jahre 1865, Nr. 10 im Jahre 1867) mit steinernen Fassaden gegen die Bundesgasse. Immerhin ist Nr. 10 etwas leichter gebaut und hat in der Einteilung ganz den Charakter eines Wohnhauses. Die Kantonalbank hat in ihrem Gebäude im Laufe der Jahre erhebliche Umbauten und Verbesserungen vor-

751 nehmen lassen, -welche einen beträchtlichen Mehrwert darstellen, der in .der amtlichen Schätzung nicht zum Ausdruck gekommen ist. In einem vor Beginn der eigentlichen Unterhandlungen abgegebenen Gutachten über den Wert der fraglichen Gebäude war unsere Baudirektion zu einer Gesamtschatzung von Fr. 692,994 .gelangt, wobei der Bodenpreis für die überbauten Flächen auf Fr, 400, derjenige der nicht überbauten Flächen (Höfe) auf Fr. 200 per m2 gewertet war.

Über den Ertrag der Liegenschaften lagen folgende AriDen vor: Haus Nr. 8 ohne die von der Bank im Souterrain, I. und II. Stock in Anspruch genommenen Lokalitäten Fr. 4,200 Haus Nr. 10 ,, 11,142 Der Zins der von der Bank benützten Lokale wurde geschätzt auf ,, 15,200 Fr. 30,542 Doch darf mit Recht behauptet werden, daß bei dieser Berechnung der Zins der zu Bankzwecken dienenden Lokalitäten zu billig eingeschätzt ist. Wird derselbe auf Fr. 20,000 gewertet, so steigt der Ertrag auf rund Fr. 35,000. Diese Summe von Fr. 20,000 ist nicht zu hoch gegriffen; die Bank hätte sich in guter Geschäftslage nirgends so billig einmieten können.

Alles zusammengefaßt, namentlich aber auch im Hinblick auf die Preise, welche für Liegenschaften im obern Teile der Stadt Bern gefordert und auch bezahlt werden, darf die Kaufsumme von Fr. 700,000 als eine angemessene bezeichnet werden. Es ist mehr als wahrscheinlich, daß der Bau eines Verwaltungsgebäudes (Bodenpreis inbegriffen) nicht billiger zu stehen käme.

Für Anfang von Nutzen und Schaden ist der 1. November 1905 in Aussicht genommen, auf welchen Zeitpunkt der Berner Kantonalbank der Einzug in ihr neues Gebäude in Aussicht gestellt ist. Der Ankaufspreis wäre somit in den Voranschlag pro 1905 einzustellen. Eine Mehrbelastung des Budgets wird in Wirklichkeit nicht stattfinden, da nach Bezug der erworbenen Liegenschaften die eingangs erwähnten Mietzinse zum größten Teile dahinfallen werden.

Vor definitivem Bezug der beiden Gebäude müssen zwecks innerer Verbindung der drei Häuser unter sich Durchbrüche durch die Zwischenmauern gemacht, sowie einzelne Zimmer- und Küchen-

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wände entfernt und verschiedene andere Umbau- und Instandstellungsarbeitea vorgenommen werden. Hierüber werden in nächster Zeit möglichst genaue Berechnungen aufgestellt und Ihnen in der Botschaft für das Budget pro 1905 die nähern Mitteilungen gemacht werden.

Gestützt auf das Vorgebrachte empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses.

Genehmigen Sie, Tit., die erneute Versicherung unserer vor züglichen Hochachtung.

B e r n , den 9. April 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

753 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Erwerbung der Besitzungen Nr. 8 und 10 an der Bundesgasse in Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1904, beschließt: 1. Der am 2. April 1904 abgeschlossene Kaufvertrag über die Besitzungen Nr. 8 und 10 an der Bundesgasse in Bern wird genehmigt, und es wird dem Bundesrat zur Bezahlung des Kaufpreises ein Kredit von Fr. 700,000 bewilligt.

2. Dieser Beschluß tritt, weil nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Ankauf der Besitzungen Nr. 8 und 10 an der Bundesgasse in Bern. (Vom 9. April 1904.)

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