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Schweizerisches Bundesblatt.

56. Jahrgang. III.

Nr. 21.

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25. Mai 1904.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehgung der Berichte des Verwaltungsrates und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen über die Geschäftsführung und die Rechnungen für das Jahr 1903.

(Vom 20. Mai 1904.)

Tit.

Die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen hat unterm 5. April 1904 ihren Bericht über die Geschäftsführung und die Rechnungen des Jahres 1903 zur Genehmigung vorgelegt. Die Rechnungen wurden von uns zunächst an Hand des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896 geprüft und heute unter einigen Vorbehalten genehmigt. Eine Ausfertigung des Beschlusses liegt bei den Akten.

Der Verwaltungsrat stellte uns den Bericht der Generaldirektion und die Rechnungen mit seinem Berichte vom 29. April zu, indem er, ohne weitere Bemerkungen anzubringen, uns ersuchte, Ihnen folgende Beschlüsse zu beantragen: ,,1. Die Rechnungen für 1903 und die Bilanz auf 31. Dezember-1903 der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen werden genehmigt.

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2. Dem nach Abzug der gesetzlichen 'Amortisationsquote verbleibenden Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung im Betrage von Fr. 1,030,681. 99 sind zu entnehmen : a. Fr. 280,000 als erste Annuität der zu amortisierenden Ausgaben für Erweiterung und Vergrößerung von Bahnhöfen 5 b. Gratifikation an das Personal der ehemaligen Jura-SimplonBahn, Zentralbahn und der Vereinigten Schweizerbahnen für die ersten 4 Monate 1903, zirka Fr. 250,000.

3. Der nach Abzug dieser Summe verbleibende Saldo der Gewinn- und Verlustreehnung ist auf neue Rechnung vorzutragen.

4. Die Geschäftsführung der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen im Jahre 1903 wird genehmigt.11 Nach Prüfung der Berichte der Generaldirektion und des Verwaltungsrates, sowie der Beilagen, erklären wir uns mit den Anträgen des letztern einverstanden. Indessen veranlaßt uns der Bericht der Generaldirektion zu folgenden Bemerkungen: Die Frage der Ausschreibung vakanter Stellen, die unter Ziffer 21, &, des Abschnittes C, I (Generaldirektion; Allgemeines), berührt wird, haben wir durch Beschluß vom 17. ds. Mts. in dem Sinne erledigt, daß die Stellen der Zentralverwaltung und der Kreisverwaltungen im Eisenbahnamtsblalt und im Bundesblatt zur Bewerbung ausgeschrieben werden sollen. Weiter zu gehen, halten wir nicht für tunlich.

Im Abschnitt C, V (Baudepartement), wird unter Ziffer l, ö, der lit. b (Bahnbau) des Umbaues des Bahnhofes Biel in einer Weise Erwähnung getan, die den Anschein erwecken könnte, als hätte das Eisenbahndepartement sich für Beibehaltung des Personenbahnhofes auf dem jetzigen Niveau und Überführung der Straßen nach Nidau und Madretsch ausgesprochen. Dem ist jedoch nicht so ; das Departement hat bisher keinen Anlaß gehabt, von der Vereinbarung vom 5. Februar 1902 abzugehen, wonach die Straßen unterführt werden sollen, unter entsprechender Hebung des Bahnplanums (vgl. Bundesbl. 1903, II, 298).

Sodann ist darauf aufmerksam zu machen, daß im Jahr 1903 die Ausgaben für Bauten und Anschaffungen ganz bedeutend hinter den Budgetbeträgen zurückgeblieben sind, wie sich aus folgender Zusammenstellung ergibt :

367 Budget

Generaldirektion Kreis I

. .

,, n ,,ni ,, iv . . . . . .

zusammen

Ausgaben

Fr. 10,569,400 Fr. 4,523,416.10 ., 8,366,600 « 4,763,390. 45 ,, 8,020,150 ·« 2,522,054.27 ,, 4,706,450 n 1,235,897.34 ,, 5,602,350 ·n 1,866,171. 50 Fr. 37,264,950

Fr. 14,910,929.66

das heißt von den für Bauten und Anschaffungen vorgesehenen Beträgen wurden nur 40% wirklich ausgegeben. Dieses Resultat ist in der Hauptsache darauf zurückzuführen, daß im Rechnungsjahre mehrere größere Bauten gar nicht oder nur in beschränktem Umfang in Angriff genommen und auch einige Rollmaterial-, anschaffungen nicht gemacht worden sind.. Wir halten ein solches Verhältnis für ungehörig. Ein Budget, das so viele Instanzen durchlaufen hat, darl nicht lediglich als E r m ä c h t i g u n g zur Ausgabe der bewilligten Beträge betrachtet werden, sondern es enthält zugleich den A u f t r a g an die Bundesbahnverwaltung die fraglichen Bauten und Anschaffungen innerhalb des Budgetjahres auszuführen. Wenn aber ohne triftige Gründe 60% der veranschlagten Summen infolge der Nichtausführung von Bauten und Anschaffungen unausgegeben bleiben, so kann freilich nicht mehr von einem imperativen Charakter des Budgets gesprochenwerden. Die Generaldirektion wird also dafür sorgen müssen, daß in Zukunft der Prozentsatz der zur Ausführung gelangenden budgetierten Bauten ein bedeutend größerer werde,; wenn das weitläufige, mit der Aufstellung und Genehmigung des Budgets verbundene Verfahren nicht eine nutzlose Formalität sein soll.

Bei Behandlung des Bundesbahngeschäftsberichtes für das Jahr 1902. hat die Kommission des Nationalrates bemerkt, sie halte die von der Generaldirektion erlassene Bestimmungen über Fruktifizierung der von ihren Beamten und Angestellten gemachten Erfindungen (vgl. Bundesbl.. 1903, III, 566) für eine ungerechtfertigte Verschärfung des vom Bundesrate für die Bundesbeamten und Angestellten erlassenen Réglementes vom 6. September 1895 (Bundesbl. 1895, III, 872) und sie empfahl, einheitliche Vorschriften zu erlassen. Auch wurde damals bemerkt, daß es billig erscheine, wenn der Erfinder überall da entschädigt werde, wo die Verwaltung seine Erfindung fruktifiziere, und daß die Höhe dieser Entschädigung nicht durch die Verwaltung selber, sondern durch den Richter oder doch wenigstens durch unbeteiligte Drittpersonen bestimmt werde.

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;:Wir sind der Ansicht, daß der Bundesbahnverwaltung wohl gestattet werden könne, die vom Bundesrat unterm 6. September 18.95 aufgestellten Vorschriften für ihr Personal mit denjenigen Änderungen zur Anwendung zu bringen, die das Eisenbahnwesen verlangt. Was die Festsetzung dieser Entschädigung für Erfindungen betrifft, so darf man nicht außer acht lassen, daß es sich um Erfindungen handelt, die w ä h r e n d der d i e n s t l i c h e n T ä t i g k e i t des Erfinders· gemacht werden und zu denen er einen Teil derjenigen Zeit henützt hat, welche er zu der im Interesse seines Dienstgebers zu verrichtenden Arbeit verwenden soll. Die Entschädigung gewinnt dadurch den Charakter einer Gratifikation und eine solche wird in allen Geschäftsbetrieben weder vom Richter, noch von Drittpersonen, sondern vom Geschäftsherrn festgesetzt.

Zum Schlüsse ersuchen wir Sie noch, falls die Erledigung des Geschäftsberichtes und der Kechnungen in der kommenden Juni-Session nicht erfolgen sollte, dem Bundesrate zu Händen der Generaldirektion die Ermächtigung zu erteilen, die in Ziffer 2, lit. è, des Beschlußentwurfes vorgesehenen Gratifikationen an das Personal der früheren Zentralbahn, der Vereinigten Schweizerbahnen und der Jura-Simplon-Bahn jetzt schon auszurichten.

Indem wir Ihnen die unveränderte Annahme des Beschlussesentwurfes empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. Mai 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Rechnungen der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1903.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des Berichtes des Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen über die Geschäftsführung und die Rechnungen des Jahres 1903, vom 5. April 1904, nebst Beilagen; 2. des Berichtes und Antrages des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen, vom 29. April 1904 ; 3. einer Botschaft des Bundesrates, vom 20. Mai 1904, beschließt: 1. Die Rechnungen für 1903 und die Bilanz auf 31. Dezember 1903 der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen werden genehmigt.

2. Dem nach Abzug der gesetzlichen Amortisationsquote verbleibenden Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung im Betrage von Fr. 1,030,681.99 sind zu entnehmen: a. Fr. 280,000 als erste Annuität der zu amortisierenden Ausgaben für die Erweiterung und Vergrößerung von Bahnhöfen ; b. Gratifikation an das Personal der ehemaligen Jura-Simplon-

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Bahn, Zentralbahn und der Vereinigten Schweizerbahnen für die ersten 4 Monate 1903 zirka Fr. 250,000.

3. Der nach Abzug dieser Summen verbleibende Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung ist auf neue Rechnung vorzutragen.

4. Die Geschäftsführung der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen im Jahr 1903 wird genehmigt.

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Bericht und Antrag des

Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen an den schweizerischen Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung betreffend den Bericht der Generaldirektion über die Geschäftsführung und die Rechnungen der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1903.

(Vom 29. April 1904.)

Hochgeachteter Herr Bundespräsident !

Hochgeachtete Herren Bundesräte !

Gemäß Art. 17 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen hat uns die Generaldirektion die von ihr aufgestellten Jahresrechnungen der schweizerischen Bundesbahnen und den von ihr ausgefertigten Jahresbericht über die Geschäftsführung für 1903 vorgelegt. Nachdem wir dieselben geprüft haben, beehren wir uns, Ihnen diese Vorlagen ohne weitere Bemerkungen zu Händen der Bundesversammlung zuzustellen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Berichte des Verwaltungsrates und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen über die Geschäftsführung und die Rechnungen für das Jahr 1903. (Vom 20. Mai 1904.)

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Jahr

1904

Année Anno Band

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21

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.05.1904

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365-371

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