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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn (teilweise Straßenbahn) von Männedorf (Dampfschifflände) nach Männedorf-Auf Dorf (Station der Straßenbahn Wetzikon-Meilen).

(Vom 19. Dezember 1904.)

Tit.

Die Herren R. H a u s a m a n n - J ä k l e , A. W e b e r , Gr. W e i d e l i , E. L e n g s t o r f und Rud. S u t e r , alle in Männedorf, unterbreiteten dem Eisenbahndepartement im Mai d. Js. das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und den Betrieb eitier elektrischen Schmalspurbahn (teilweise Straßenbahn) von M ä n n e d o r f ( D a m p f s c h i f f l ä n d e ) nach M ä n n e d o r f A u f D o r f (Station der Straßenbahn Wetzikon-Meilen) für sich oder zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft.

Gemäß dem allgemeinen Berieht ist der Zweck dieser Bahn, die am See und in der Umgebung der Kirche und der Bahnstation Männedorf gelegenen Teile dieser Gemeinde, welche einen direkten Anschluß an die Wetzikon-Meilen-Bahn nicht haben, an den bereits direkt von dieser Bahn berührten Gemeindeteil ,,Auf Dorf' durch eine kurze Verbindungsbahn anzuschließen und damit den Anschluß der ganzen Gemeinde, insbesondere auch der Station Männedorf der schweizerischen Bundesbahnen und der Dampfschifflände an die Wetzikon-Meilen-Bahn zu gewinnen. Das dringendste Bedürfnis bestehe wohl in dem AnBundesblatt.

56. Jahrg. Bd. VI.

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610 °schluß der B a h n s t a t i o n Männedorf, von geringerer Bedeutung sei infolge des geringen Verkehrs der Anschluß der Dampfschifflände. Es werde deshalb beabsichtigt, die Verbindungsbahn in zwei Sektionen zu bauen und zu betreiben, die erste Strecke würde die Station Männedorf der schweizerischen Bundesbahnen bis Station ,,Auf Dorf" der Wetzikon-Meilen-Bahn umfassen, die zweite Sektion die Strecke Station Männedorf der schweizerischen Bundesbahnen bis Dampfschifflände.

Gemäß dem technischen Bericht wurde nach vorläufiger Rücksprache mit den schweizerischen Bundesbahnen folgendes Tracé gewählt : I. Sektion.

Der Ausgangspunkt befinde sich unmittelbar vor dem Aufnahmsgebäude der schweizerischen Bundesbahnen, auf deren Terrain die Bahn in unmittelbarer Nähe des Güterschuppens der schweizerischen Bundesbahnen vorbeiführe, was für den Gütertransport sehr erwünscht sei. In der Nähe des Güterschuppens biete sich Gelegenheit zur Anbringung eines kurzen Ausweichgeleises. Nach Kreuzung der Mittelwiesstraße folge die Bahn der nach dem Krankenasyl führenden, zirka 5 Meter breiten Asylstraße und übersetze hierauf die schweizerische Bundesbahn westlich vom sogenannten Höchsteg auf einer eigenen Brücke. Hierauf folge sie der nach Saurenbach führenden Straße, welche zu verbreitern sei. Kurz vor der Abzweigung der Straße nach BrüschAllenberg verlasse die Bahn die Straße und bleibe bis zu ihrem Endpunkt auf eigenem Bahnkörper. Zu erwähnen sei in diesem Teilstück eine Übersetzung der Staatsstraße nach Ötwil (Bergstraße) mittelst eines Viaduktes oder einer Brücke und eine à Niveau-Kreuzung der Straße Allenberg-Bühlen unmittelbar vor der Station ,,Auf Dorf a . Die Einführung der Anschlußbahn in die bestehenden Geleise der Station Auf Dorf könne in einfacher Weise erfolgen.

II. SeMion.

Unmittelbar an die I. Sektion anschließend werde die Bahn zunächst auf der Bahnhofstraße geführt, hierauf biege sie in die Kugelgasse ein und werde nach Kreuzung der Seestraße möglichst nahe an die üampfschifflände herangeführt.

Auf der I. Sektion seien folgende fakultative Zwischenhaltestellen vorgesehen : Krankenasyl, Saurenbach und Gruben ; die II. Sektion erhalte keine Zwischenhaltestellen. Die Länge der I. Sektion betrage 1540 und diejenige der u. Sektion 280 Meter.

611 Der Anschluß an die Wetzikon-Meilen-Bahn bedinge die Spurweite von einem Meter. Der Minitnalradius der II. Sektion betrage 25 und derjenige der II. Sektion 20 Meter. Besondere Stationsgebäude seien nicht zu erstellen, da sowohl für den Expeditio.nsdienst als auch für die wartenden Reisenden die Gebäulichkeiten der bestehenden Verkehrsanstalten mitbenutzt werden können.

Eine eigene .Wagenremise erscheine ebenfalls nicht notwendig.

Es sei beabsichtigt, den Betrieb einer der bestehenden Bahnen, z. B. der Wetzikon-Meilen-Bahn, zu übertragen. Diese würde das Rollmaterial beistellen und für die Realisierung desselben eine ihrer bereits vorhandenen Remisen benutzen. Desgleichen könne die Erstellung einer eigenen Umformerstation vermieden werden, indem man beabsichtige, den Strom aus der Umformerstation der WetzikoE-Meilen-Bahn zu beziehen.

Der Fahrplan werde so aufgestellt werden, daß die Anschlüsse an alle wichtigern Züge der schweizerischen Bundesbahnen und der zürcherischen Schmalspurbahnen ermöglicht werden. Zu diesem Zwecke seien täglich 8 bis 10 Züge in jeder Richtung zu führen.

Der approximative Kostenvoranschlag enthält folgende Hauptposten : I. Bahnanlage und feste Einrichtungen: a. Organisations- und Verwaltungskosten, Konzession, Projekte, Vorarbeiten, Bauleitung, Verwaltung b. Verzinsung des Baukapitals . . .

c. Expropriation d. Bahnbau: 1. Unterbau · 2. Oberbau und Verlegung . . .

3. Hochbauten 4. Telephon, Signale 5. Feste elektrische Einrichtungen .

II. Rollmaterial: Beitrag für Vermehrung des Rollmaterials der betrieb führenden Bahngesellschaft H I . Mobiliar u n d Gerätschaften . . . .

IV. Diverses Total per Kilometer rund

Sektion !

Sektion II

Fr.

Fr.

7,000 1,500 14,000

800 300 3,000

48,000 28,000 -- 800 18,000

5,000 5,000 -- 300 3,600

25,000 -- 10,000

5,000 -- 1,500

152,300 99,000

24,500 87,500

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Der Regierungsrat des Kantons Zürich empfiehlt das Konzessionsgesuch zur Berücksichtigung. Die Frage der Straßenbenützung ist durch den Beschluß des Regierungsrates vom 15. September 1904 abschließlich erledigt.

Gemäß Art. 39 der kantonalen Konzession ist der Unternehmer nur zum Transport von Personen und Gepäck, letzteres bis auf 50 Kilogramm Gewicht, verpflichtet. Zur Einrichtung eines Güterdienstes kann die Gesellschaft seitens des Regierungsrates verpflichtet werden: Das Eisenbahndepartement hat in den Konzessionsentwurf die üblichen Bestimmungen über den Güterverkehr aufgenommen . und sodann mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Konzession der Wetzikon-Meilen-Bahn vom 29. Oktober 1898 (E. A. S. XV, 241) außer der Beförderung von Gütern auch diejenige von lebenden Tieren vorsieht, die Konzessionsbewerber und den Regierungsrat angefragt, ob sie auch mit der Beförderung von lebenden Tieren einverstanden seien. Diese Frage wurde beiderseits bejaht.

Die konferenziellen Verhandlungen fanden am 14. Dezember 1904 in Bern statt. Mit dem vom Eisenbahndepartement vorgelegten Entwurfe erklärte man sich allseitig einverstanden.

Das Konzessionsgesuch gibt uns zu keinen weitern Bemerkungen Anlaß.

Indem wir Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. Dezember 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn (teilweise Straßenbahn) von Männedorf (Dampfschifflände) nach Männedorf-Auf Dorf (Station der Straßenbahn Wetzikon-Meilen).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht Ì. einer Eingabe der Herren R. Hausamann-Jäkle, A. Weber, Gr. Weideli, E. Lengstorf und Rud. Suter, alle in Männedorf, vom Mai 1904; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1904, beschließt: Den Herren R. H a u s a m a n n - J ä k l e , A. W e b e r , Gr. W e i d e l i , E. L e n g s t o r f und Rud. S u t e r , alle in Männedorf, wird für sich oder zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn (teilweise Straßenbahn) von M ä n n e d o r f ( D a m p f s c h i f f l ä n d e ) nach M ä n n e d o r f - A u f D o r f (Station der Straßenbahn Wetzikon-Meilen) unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

614 Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetze?

vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 50 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 3. Falls eine Aktiengesellschaft konstituiert wird, ist der Sitz in Männedorf.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder -weitem Ausschusses soll aus Schweizerbiirgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Es wird der Gesellschaft gestattet, die Bahn in zwei Sektionen auszuführen, die folgende Strecken umfassen : 1. Männedorf, Station der S. B. B. -- Männedorf-Auf Dorf, Station der Straßenbahn Wetzikon-Meilen ; 2. Männedorf, Station der S. B. B. -- Männedorf-Dampfschifflände.

Art. 6. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Linie Männedorf, Station S. B. B. -- MännedorfAuf Dorf, Station der Straßenbahn Wetzikon-Meilen, sowie eventuell die Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert sechs Monaten nach der Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 7. Binnen 12 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die Linie Männedorf, Station S. B. B. -- Männedorf-Auf Dorf, Station der Straßenbahn Wetzikon-Meilen, zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Die Fristen für den Bau der 2. Sektion (Männedorf, Station S. B. B. -- Männedorf-Dampfschifflände) sind vom Bundesrate festzusetzen.

Art. 8.

weise durch der beiden diese, nicht

Die Nichteinhaltung der in Art. 6 und 7, beziehungsBundesratsbeschluß angesetzten Fristen für die eine Sektionen hat nur den Hinfall der Konzession für auch für die andere Sektion zur Folge.

615 Art. 9. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 10. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Straßen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die Vorschriften des Beschlusses des ßegierungsrates des Kantons Zürich vom 15. September 1904 betreffend Konzessionierung der genannten Bahn, soweit diese Vorschriften nicht mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Art. 11. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Zürich und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 12. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung' nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 13. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Konzessionäre, beziehungsweise der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Punktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Konzessionäre, beziehungsweise die Gesellschaft, nicht von sich aus einschreiten, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, daß Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlaß zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

616 Art. 14. Die Konzessionäre, beziehungsweise die Gesellschaft, haben sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig finden, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 15. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens achtmal nach beiden Richtungen erfolgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 16. Für die Personenbeförderung sind Wagen mit nur einer Klasse aufzustellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muß.

Die Bahnverwaltung hat dafür zu sorgen, daß alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben befördert werden können.

Art. 17. Für die Beförderung von Personen darf eine Taxe von höchstens 10 Rappen per Kilometer der Bahnlänge bezogen werden.

Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen. Der ßundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für einfache und einmalige Fahrten.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Art. 18. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

617 Art. 19. Bei der Erstellung der Gütertarife ist im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Warensendungen auszugehen, aber, soweit es die Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Landwirtschaft rechtfertigen, auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Waren Rücksicht zu nehmen.

Es sind Klassen aufzustellen, deren höchste nicht über 4 Rappen und deren niedrigste nicht über 2 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 kg. oder 5 Tonnen) hat gegenüber den Stückgutsendungen Anspruch auf Rabatt.

Bei Beförderung von Waren in Eilfracht kann die Taxe um 100 °/o des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.

Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlichen Rohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden.

Art. 20. Für den Transport von Edelmetallen, von barem Geld und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert sind für Fr. 1000 per Kilometer höchstens 2 Rappen zu erheben.

Art. 21. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

Art. 22. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln u. s. w. zeitweise niedrigere Taxen zu bewilligen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 23. Für den Transport lebender Tiere mit Güterzügen sind Taxen zu beziehen, welche nach Klassen und Transportmengen (Stückzahl, Wagenladungen) abgestuft sind und den Betrag von 20 Rappen per Stück und Kilometer für die höchste und 7 Rappen für die niedrigste Klasse nicht übersteigen dürfen.

Bei Beförderung in Eilfracht kann ein Taxzuschlag bis auf 40 °/o erhoben werden.

618 Art. 24. Die Minimaltransporttaxe für Gepäck, für Gütersendungen und für Tiersendungen beträgt höchstens 40 Rappen.

Art. 25. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Güter ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 26. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Bezüglich des Gewichtes werden Gütersendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm gerechnet und Gepäcksendungen bis auf 10 Kilogramm für volle 10 Kilogramm; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der gemäß diesen Vorschriften berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 27. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente uud Tarife aufzustellen.

Art. 28. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 29. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und den Konzessionären,

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beziehungsweise der Gesellschaft, nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 30. Die Konzessionäre, beziehungsweise die Gesellschaft, sind verpflichtet, fürÄufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern.

Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 31. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes der Linie Männedorf, Station S. B. B. -- Männedorf-Auf Dorf, Station der Straßenbahn Wetzikon-Meilen, und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist den Konzessionären, beziehungsweise der Gesellschaft, drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Bund Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt', sofern letzterer bis 1. Januar 1940 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar voran-

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gehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, deu 22y2fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahn Unternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Bundes entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 32. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Kantons Zürich oder der Gemeinde Männedorf gelten die unter lit. D (Heimfall und Rückkauf der Bahn) enthaltenen Bestimmungen des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 15. September 1904.

Art. 33. Hat der Kanton Zürich oder die Gemeinde Männedorf den Rückkauf der Bahn gemäß Art. 32 bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 31 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton oder die Gemeinde Männedorf hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von den Konzessionären, beziehungsweise der konzessionierten Gesellschaft, zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 34. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der -Vorschriften dieser Konzession, welche am 1. Januar 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn (teilweise Straßenbahn) von Männedorf (Dampfschifflände) nach Männedorf-Auf Dorf (Station der Straßenbahn Wetzikon-Meilen). (Vom 19.

Dezember 1...

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21.12.1904

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