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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Staatsrats des Kantons Wallis gegen den Entscheid des Bundesrates vom 25. November 1903 betreffend Validierung der Wahl eines Bürgerratspräsidenten und -Vizepräsidenten der Gemeinde Monthey vom 14. Dezember 1902.

(Vom 22. April 1904.)

Tit.

Durch Entscheid vom 25. November 1903 hat der Bundesrat die gegen den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 6./18. Februar 1903 gerichtete Beschwerde des Octave Contât und Konsorten in Monthey insoweit für begründet erklärt, als durch sie die Wahl des Bürgerratspräsidenten der Gemeinde Monthey vom 14. Dezember 1902 angefochten wurde. Der Bundesrat hat diese Wahl als ungültig erklärt und die Regierung des Kantons Wallis eingeladen, einen neuen Wahlgang anzuordnen.

Gegen diesen im Bundesblatt 1903, V, 109 ff., in extenso veröffentlichten, den Parteien am 17. Dezember 1903 zugestellten Entscheid hat der Staatsrat des Kantons Wallis mit Eingabe vom 29. Januar/16. Februar 1904 zu Händen der Bundesversammlung innert nützlicher Frist Beschwerde erhoben und dabei die Begehren gestellt, die Bundesversammlung wolle erklären :

917 1. daß die Prüfung der von den Reluirrenten Contât und Konsorten gegen die Bürgerratspräsidentenwahl von Monthey vorgebrachten Beschwerdegründe in die Kompetenz der kantonalen Behörden falle, und daß der Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 6. Februar 1903 endgültig sei ; eventuell 2, daß die Wahl des Bürgerratspräsidenten von Monthey vom 14. Dezember 1902 gültig und der Entscheid vom 25. November 1903 in diesem Sinne abgeändert sei.

Zur Begründung hat der Staatsrat des Kantons Wallis nichts vorgebracht, was nicht schon in seinen früheren Rechtsschriften enthalten und im bundesrätlichen Entscheid veröffentlicht wäre.

Unter Hervorhebung* dieses Umstandes haben Octave Contât und Konsorten in ihrer Vernehmlassung vom 2l./22. März 1904 beantragt, die Bundesversammlung wolle die Beschwerde der Regierung des Kantons Wallis als unbegründet abweisen.

Das einzig Neue, was diese Vernehmlassung enthält, ist der an Hand beglaubigter Auszüge aus dem Protokoll der Waisenkammer von Monthey erbrachte Beweis, daß Louis Donnet am 13. Februar 1904 um Aufhebung der über ihn verhängten Vormundschaft einkam, und daß die Waisenkammer in ihrer Sitzung vom 3. März 1904 dieses Begehren abgewiesen hat. Der hierin liegende Nachweis, daß Donnet selbst und.die zuständige Vorrnundschaftsbehörde unzweifelhaft der Ansicht sind, die im Jahr 1890 über Donnet verhängte Vormundschaft sei nie aufgehoben worden, ist von wesentlicher Bedeutung. Denn gerade die Frage, ob Donnet zur Zeit der angefochtenen Wahl bevormundet gewesen sei oder nicht, mit ändern Worten, ob er rechtmäßigerweise an dieser Wahl teilgenommen habe, oder ob durch seine Zulassung das Stimmrecht der stimmberechtigten Bürger von Monthey beeinträchtigt worden sei, bildete den Kernpunkt der Entscheidung im vorliegenden Fall.

Im übrigen glaubt der Bundesrat, sich damit begnügen zu können, auf die Erwägungen seines Entscheids hinzuweisen.

Ein einziger Punkt bedarf noch näherer Erörterung. Da sich für den Bundesrat bei Prüfung der Beschwerde ergab, daß die Bürgerratspräsidentenwahl von Monthey einzig schon wegen der unzulässigen Teilnahme des Donnet kassiert werden müsse, so ist er auf die Untersuchung des weiteren Beschwerde-

918 punktes betreffend die Teilnahme des Nichtbürgers Josef Sakgeber an der Wahl, und der hieran sich knüpfenden Aussetzungen an der Wahlverhandlung nicht eingetreten. In ihrer Vernehmlassung vom 21./22. März 1904 erklären nun die ursprünglichen Rekurrenten 0. Contât und Konsorten, daß sie, wenn die Bundesversammlung in Hinsicht auf die Beurteilung der Teilnahme Donnets an der Wahl zu einer anderen Entscheidung kommen sollte als der Bundesrat, an ihrer Anfechtung des staatsrätlichen Entscheids vom 6./18. Februar 1903 auf Grund des durch den Bundesrat noch nicht erledigten Beschwerdepunkts festhalten.

In Berücksichtigung dieses zweifellos berechtigten Vorbehalts und in Umfassung des Angebrachten sieht sich der Bundesrat veranlaßt, Ihnen, Tit., folgendes zu beantragen: 1. die Beschwerde des Staatsrats des Kantons Wallis sei als unbegründet abzuweisen ; eventuell 2. falls die Beschwerde materiell als begründet erklärt würde, sei die ganze Angelegenheit an den Bundesrat zu neuer Beschlußfassung auf Grund des noch nicht erledigten Beschwerdepunkts zurückzuweisen.

B e r n , den 22. April 1904.

.Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d c n t :

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

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04.05.1904

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