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Bekanntmachungen von

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Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche in B a h n f r a c h t an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfrei nach der Schweiz zurückkehren zu können, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß der Sendung eine Zolldeklaration für die Freipaßabfertigung (Formular 21) beigegeben und sowohl auf dieser wie auf dem Frachtbriefe das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nötigen Instruktionen vom Absender erteilt werden.

Der Freipaßinhaber hat dafür zu sorgen, daß die Ware innert der im Freipaß anberaumten Frist zur Wiedereinfuhr gelangt und daß dieselbe unter gleichzeitiger Vorweisung des Freipasses behufs Löschung des letztern dem Eintrittszollamt angemeldet wird.

P o s t s e n d u n g e n , deren zollfreie Rückkehr der Versender erwirken will, müssen bei der Ausfuhr zur zollamtlichen Vormerknahme angemeldet werden und zu diesem Zwecke ebenfalls von einer Deklaration für die Freipaßabfertigung begleitet sein.

Auf dieser, sowie auf der Begleitadresse ist die deutliche Notiz

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anzubringen, daß zollamtlicher Vormerk verlangt werde (zum Zollvormerk als Ausstellungsgut). Der Sendung wird in diesem Falle vom Grenzzollamt ein zollamtlicher Notizzettel beigegeben, welcher die weiter nötige Anleitung für den Adressaten enthält.

Werden diese Vorschriften, welche die zollamtliche Kontrollierung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststeilung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck haben, außer acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

In analoger Weise ist für Gegenstände, welche für Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr die Freipaßabfertigung, beziehungsweise zollamtlicher Vormerk bei Postsendungen, zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß die im Freipaß, beziehungsweise im zollamtlichen Vormerkzettel anberaumte Frist ebenfalls eingehalten werden, Verlängerung vorbehalten, wenn das Gesuch hierfür vor Ablauf der Frist gestellt wird.

Hat infolge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen, resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 19. Oktober 1904.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Versicherungen der eidg. Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer ändern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Auteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche

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für das Jahr 1904 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit Begleitschreiben bis längstens den 15. November nächsthin an das Z e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zurzeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1904 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit ä n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer ändern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die Adresse (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Zentralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 10. Oktober 1904.

Schweiz. Departement des Innern.

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Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, . Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

y.

Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1904

Année Anno Band

5

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43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.10.1904

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138-141

Page Pagina Ref. No

10 021 154

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