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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn in Neuenburg, zwischen l'Ecluse und le Plan.

(Vom 22. November 1904.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen ein vom Verwaltungsrat der Drahtseilbahn Ecluse-Plan am 17. Mai ab hin dem Eisenbahndepartement eingereichtes Konzessionsänderungsgesuch zu unterbreiten.

Der Verwaltungsrat macht geltend, infolge der beständigen Reparaturen, welche die Bahn verlange, sowie der Konkurrenz der Neuenburger Straßenbahnen sei die Bahngesellschaft in eine prekäre Finanzlage geraten, so daß der Moment gekommen sei, wo sie sich neue Einnahmequellen verschaffen müsse.

Diese Einnahmequellen sollen in einer Erhöhung der konzessionsmäßigen Taxen bestehen, woran umsoweniger Anstand genommen werden könne, als bekanntlich die Taxen der Drahtseilbahn Ecluse-Plan zu niedrig seien im Vergleich mit denjenigen der ändern schweizerischen Drahtseilbahnen.

Die Lage der Gesellschaft sei folgende : Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. V.

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950 Ausgaben a. Betriebskosten (Durchschnitt der fünf letzten Jahre) Fr. 15,637 b. 4°/oiger Zins des Obligationenkapitals im Betrage von Fr. 98,000 ,, 3,920 c. Einlagen in den Erneuerungsfonds . . . . ,, 1,500 d. Wasserabonnement an die Gemeinde . . . ,, 3,175 e. 3 °/o Dividende an das Aktienkapital im Betrage von Fr. 150,000 ,, 4,500 Total

Fr. 28,732

Um diese jährliche Ausgabensumme zu bestreiten, habe die Gesellschaft im Durchschnitt der fünf letzten Jahre kaum über eine Summe von Fr. 20,000 verfügt, und es sei keine Aussicht auf eine Besserung vorhanden.

Dazu komme der Umstand, daß die Gesellschaft nächstens wichtige und kostspielige Reparaturen in Angriff nehmen werde, welche nur bei entsprechender Vermehrung ihrer Einnahmen bestritten werden können. Der Verwaltungsrat beantrage daher Erhöhung der Taxen für: Die Billete zu Fr. 0,10 auf Fr. 0,15 daherige Einnahmen Fr. 6,133. 50 Die Billete zu Fr. 0,15 auf Fr. 0,25 daherige Einnahmen ,, 2,056. 75 Die Billete zu Fr. 0,20 auf Fr. 0,30 daherige Einnahmen ,, 6,654. -- Die Abonnemente zu Fr. 3 auf Fr. 5 daherige Einnahmen ,, 1,420. -- Die Abonnemente zu Fr. l auf Fr. 2 daherige Einnahmen ,, 16,818. -- Total

Fr. 33,082. 25

Auf diese Weise, schließt die Gesellschaft, würden die Einnahmen die Ausgaben übertreffen. Die Abnahme der Reisendenzahl, auf welche man gefaßt sein müsse, werde aber, wenigstens während der ersten Zeit, die Einnahmen und die Ausgaben ungefähr ausgleichen.

In seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 1904 erhebt der Staatsrat des Kantons Neuenburg gegen die Erhöhung der kon-

951 zessionsmäßigen Taxen keine Einwendung. Der Gemeinderat von Neuenburg hatte sich vernehmen lassen, wie folgt: ,,Wir sind nicht vollständig davon überzeugt, daß das vorgeschlagene Mittel hinreichen werde, um die finanzielle Lage des fraglichen Unternehmens zu bessern. Dennoch sind wir der Ansicht, daß es sieh lohne, das Experiment zu versuchen, und wir erheben gegen die Annahme des neuen Tarifs keinen Einspruch.a Angesichts dieser Zustimmung der Interessenten nahm das Eisenbahndepartement keinen Anstand, den Entwurf zu einem Bundesbeschluß auszuarbeiten, der die gewünschten Taxen enthielt.

Dieser Entwurf wollte gleichzeitig in verschiedenen Punkten die Konzession mit dem neuen Konzessionsformular in Einklang bringen, und wurde der Bahngesellschaft übermittelt, damit sie ihre Zustimmung erkläre.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1904 teilte die Gesellschaft dem Eisenbahndepartement mit, daß sie im allgemeinen mit dem Beschlußentwurf durchaus einverstanden sei. Indessen wünschte sie, daß die konzessionsmäßigen Taxen für die Talfahrt, die gleichmäßig auf 15 Rappen erhöht waren, den Taxen für die Bergfahrt gleichgehalten würden und demnach, je nach der Strecke, 15, 25 oder 30 Rappen betrügen.

Die Gesellschaft begründet dieses neue Gesuch folgendermaßen : Wenn für die Talfahrt eine Einheitstaxe angewendet werde, so werde es beinahe unmöglich, Abonnementskarten, die zum Durchlochen eingerichtet wären und eine große Ermäßigung gegenüber den gewöhnlichen Taxen bedeuten würden, so, wie sie von der Gesellschaft projektiert seien, einzuführen. Würde sie z. B.

eine Ermäßigung von 30 °/o eintreten lassen, dann würde sie für die Talfahrt nur 10 Rappen einnehmen und infolgedessen würde ihr kein Vorteil gegenüber dem jetzigen Zustand erwachsen, wo für eine Talfahrt ebenfalls 10 Rappen vorgesehen sei. Nun seien aber 70°/o der Reisenden Abonnenten, so daß durch die Taxenänderung fast nichts gewonnen würde, wenn man den vorliegenden Beschlußentwurf unverändert annähme.

Zur Unterstützung ihres Gesuches legte die Gesellschaft zwei Schreiben vor, das eine vom Stadtrat Neuenburg vom 5. Oktober, das andere vom Staatsrat Neuenburg vom 7. Oktober. Beide Behörden erklären, daß sie keine Einwendung dagegen erheben, daß die gleichen Taxen auf die Bergfahrt und die Talfahrt Anwendung finden.

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Diese bestimmten Erklärungen der Interessenten veranlassten uns, Ihnen vorzuschlagen, den Gesuchen der Gesellschaft betreffend die konzessionsmäßigen Taxen vollständig zu entsprechen.

Nicht als ob wir die Überzeugung teilten, daß die neuen Taxen die gewünschte Wirkung auf die Betriebseinnahmen ausüben, sondern weil wir die Gesellschaft in ihren Bemühungen, ihre finanzielle Lage zu verbessern, unterstützen wollen. Sollte übrigens die Anwendung der neuen Taxen ungünstige Ergebnisse zur Folge haben, so stände es der Gesellschaft ja immer wieder frei, zu ihren jetzigen Taxen zurückzukehren.

"Wir erlauben uns, Ihnen die Annahme des folgenden Beschlussesentwurfes zu empfehlen und benützen gerne auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 22. November 1904.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

953 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn in Neuenburg, zwischen l'Ecluse und le Plan.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht 1. zweier Gesuche der Gesellschaft der Drahtseilbahn EclusePlan, vom 17. Mai und 10. Oktober 1904; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 22. November 1904, beschließt: I. Die Konzession der Drahtseilbahn in Neuenburg, zwischen l'Ecluse und le Plan, vom 21. Dezember 1887 (E. A. S. IX, 394) wird folgendermaßen abgeändert: Artikel 11 erhält einen zweiten Absatz folgenden Inhalts: ,,Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, daß Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlaß zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden."

Artikel 15 erhält folgende Fassung: .,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, folgende Taxen zu beziehen : 1. Für den Transport von Personen zwischen l'Ecluse und la Boine oder umgekehrt . . 15 Rp.

.n l'Ecluse und der Route de la Côte oder umgekehrt 25 ,, .n l'Ecluse und le Plan oder umgekehrt 30 ,, ,, la Boine und le Plan 25 ,, zwei aufeinander folgenden Stationen . . . 15 ^ ·n

954 Für Kinder unter 4 Jahren, sofern für solche kein "besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach mit dem Bundesrate zu vereinbarenden Bestimmungen Abonnementsbillete auszugeben.

2. Für den Gepäcktransport: Das Handgepäck der Reisenden bis zum Gesamtgewicht von 5 Kilogramm wird taxfrei befördert, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 2 Rappen per Kilogramm für beliebige Transportlänge bezogen werden.

3. Für den Gütertransport: Für die zur Beförderung angenommenen Güter darf höchstens l Rappen per Kilogramm für beliebige Transportlänge bezogen werden.

Bezüglich des Gewichtes werden Gütersendungen bis auf 20kg. für volle ,20kg. gerechnet und Gepäcksendungen bis auf 10 kg. für volle 10 kg. ; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg. für eine ganze Einheit gilt.

Wenn die genaue Ziffer der gemäß diesen Vorschriften berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, insofern der Rest mindestens l Rappen beträgt."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1. Januar 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen bestraften Jakob Jost, Krämer in Melchnau (Bern).

(Vom 22. November 1904.)

Tit.

Jakob Jost wurde am 11. Juni 1903 vom Polizeirichter vor Aarwangen wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen vom 2. November 1898 zu Fr. 100 Geldbuße und Fr. 6.70 Gerichtskosten verurteilt, weil er Zündhölzchen mit gelbem Phosphor verkauft hatte. Als Entschuldigung machte er vor dem Polizeirichter sein hohes Alter von 85 Jahren und die gänzliche Unkenntnis der Gesetzesvorschrift zur Zeit der Begehung der Übertretung geltend. Er unterzog sich immerhin dem Richterspruch im Hinblick auf ein einzureichendes Begnadigungsgesuch.

Dieses Gesuch ist nun durch den Vormund des Jost gestellt worden, da der letztere wegen körperlicher und geistiger Gebrechen unfähig ist, die Ökonomischen Interessen für sich und seine Frau wahrzunehmen. Jost bittet, ihm die Buße im Wege der Begnadigung ganz oder zum größten Teil zu erlassen. Da-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn in Neuenburg, zwischen l'Ecluse und le Plan. (Vom 22.

November 1904.)

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23.11.1904

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949-955

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