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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltuugsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1903 und 1904.

1904.

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Fr.

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Fr.

Januar . . .

3,190,121.09 3,132,528. 54

Februar

3,764,111. 50 3,946,873. 49

. .

März

. . .

4,576,965. 88

April

. . .

4,577,753. 26

Mai . . . .

Juni . . . .

4,644,511.98

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

--

182,761. 99

57,592. 55 --

4,321,206. 19

Juli . . . .

4,498,328. 67

August . . .

4,940,184. 14

September . .

4,095,946. 59

Oktober

. .

4,972,089. 01

November . .

4,333,106. 34

Dezember . .

5,448,264. 96

Total 53,361,589. 61 Auf Ende Febr. 6,954,232. 59 7,079,402. 03

Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. I.

125,169. 44

47

678

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Schweizerischen Seetalbahn in Hochdorf hat das Gesuch gestellt, ihr zu bewilligen, die Linien Emmenbrücke-Lenzburg mit Abzweigungen von Beinwil nach ReinachMenziken und Lenzburg-Wild egg, mit einer Gesamtlänge von 48,952 km., samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im II. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 500,000, das zur Deckung von Ausgaben für Anschaffungen von Rollmaterial und Mobiliar, Stationsumbauten, Tracéverlegungen, Ausweis des Erneuerungs- und Anlage eines Betriebsfonds verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Straßen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht außer dem Oberbau, dem Betriebsmaterial und den Zubehörden lediglich das Recht zur Benützung der Straßen für den Betrieb und Unterhalt der Bahn nach Maßgabe der mit den zuständigen Behörden getroffenen Vereinbarungen, nicht aber auch den Straßengrund.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 21. März 1904 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den S.März 1904.

Im Namen des Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Soeben ist erschienen und bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Preise von 50 Cts. zu beziehen :

IX. Supplement (umfassend die Jahre 1902 und 1903) zur Sammlung der Kantonsverfassungen.

B e r n , im Februar 1904.

Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

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Der eidgenössische Staatskalender für 1904 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 1. 50 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, oft in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird îoiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich ist (wo der deutsche und französische Text existiert, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, sollte ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

«XX>O.

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Jahr

1904

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.03.1904

Date Data Seite

677-679

Page Pagina Ref. No

10 020 873

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