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Schweizerisches Bundesblatt.

56. Jahrgang. IV.

Nr. 27.

6. Juli 1904.

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Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde der Firma J. M. Rukin & Cie. in Zürich, wegen Verbotes des Verkaufs und der Ankündigung des Sauerstoffapparates ,,Oxydonor Victory" durch den Regierungsrat des Kantons Zürich.

(Vom 1. Juli 1904.)

Der schweizerische Bundesrat hat über die Beschwerde der Firma J. M. Rukin & Cie. in Zürich wegen Verbotes des Verkaufs und der Ankündigung des Sauerstoffapparates ,,Oxydonor Victory" durch den Regierungsrat des Kantons Zürich, auf den Antrag seines Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Am 5. Februar 1904 hat die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich das Verbot der Ankündigung und des Verkaufes des Sauerstoffapparates ,,Oxydonor Victory" im Gebiete des Kantons Zürich, sowie die Aufnahme des ,,Oxydonor Victory" in das Verzeichnis der verbotenen Geheimmittel etc. und die Publikation des Verbotes im Amtsblatte verfügt, gestützt auf folgende Erwägungen : Bundesblatt. 56. Jahrg. Bd. IV.

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,,A. Mit Zuschrift vom 28. Juli 1903 hat Herr Gustav Griot, Ingenieur in Zürich V, die Direktion des Gesundheitswesens auf den von der Firma Rukin & Albrecht in Zürich IV in den Handel gebrachten angeblichen Sauerstoffapparat ,,Oxydonor Victory" aufmerksam gemacht. Herr Griot ist Überzeugt, daß es sich hier um einen vollendeten Schwindel handle, der aber trotz dem hohen Preise nicht ohne Erfolg betrieben werde. Der Reisende der Firma spreche von Thermoelektrizität und von Gold, Silber und Platin,, um den unsinnigen Preis zu erklären. Es sei ganz ausgeschlossen,, daß der Apparat nur eine Spur von Strom liefere.

B. Unterm 25. Oktober 1903 berichtete die Sanitätskommission des Kantons St. Gallen, daß der ,,Oxydonor Victory" auf Veranlassung der Gesundheitskommission der Stadt St. Gallen von fachmännischer Seite untersucht und begutachtet worden sei und daß sich, wie zu erwarten gewesen, der Apparat als ein schamloser, auf Ausbeutung des Publikums berechneter Schwindel erwiesen habe. Die Sanitätskommission habe infolgedessen Auskündung und Verkauf desselben im Kanton St. Gallen untersagt. Sie hält es, da die Reklame, welche für den Apparat gemacht werde,, eine sehr ausgedehnte sei und von Zürich aus besorgt werde, für sehr wünschenswert, daß auch der Kanton Zürich sich dem Verbote anschließe.

C. Die Direktion des Gesundheitswesens fand sich in der Folge veranlaßt, ein Gutachten von Herrn Prof. Dr. 0. W y ß über den in Frage stehenden Apparat einzuholen.

Herr Prof. Dr. 0. Wyß hat sich in erster Linie die Vorfrage, vorgelegt, ob die von der Firma Rukin
Zu den verschiedenen Drucksachen äußert sich der Experte wie folgt: l. ,,Das Buch vom allzeit gesunden Menschen1*, von A. Wernekink, anscheinend geschrieben in Zürich April 1901, gedruckt von J. Leemann (vormals Schabelitz) in Zürich. Im Vorwort erfährt

655 man, daß es der Firma Rukin & Albrecht in Leipzig auf Betreiben einer ärztlichen Interessenvereinigung durch die Staatsanwaltschaft vor mehr als einem halben Jahre à dato April 1901, also im Oktober 1900, untersagt worden sei, ,,die wissenschaftlich wertvollen Errungenschaften des Herrn Dr. H. Sanche in New York (d. h. des angeblichen Erfinders des Oxydonor) dem großen Publikum zu vermitteln". In diesem Buche von 40 kleinen Seiten wird über ,,Diamagnetismus11 geschrieben, und zwar in einer Weise, daß niemand sich einen Begriff machen kann, was darunter zu verstehen ist. Auf den Seiten 7--34 ist außerordentlich viel absolut Falsches, sehr viel Verworrenes, ganz Unklares oder Unverständliches und nur selten etwas Wahres.oder Verständliches zu lesen. Aus der Nachschrift Seite 36 verlautet: Nach dem Gutachten des Vorstandes des physikalischen-chemischen Institutes der Universität Leipzig, Prof. Dr. W. Ostwald, der medizinischen Sachverständigen, Gerichtsarzt Dr. Thümmler und Geh. Medizinalrat Prof. Dr. Curschmann, sowie des Nahrungsmittelchemikers Dr. Stich kann darüber ein Zweifel nicht bestehen, daß die von den Angeklagten, d. h. Rukin
2. ^Sieger über Krankheit, Oxydonor Victory." Das Buch vom allzeit gesunden Menschen, von A. Wernekink in Berlin geschrieben, erzählt in einem Roman von dem Apparat und in trivialer, aber für kritiklose Leute überzeugender Weise von den Vorzügen, Leistungen und der Anwendungsweise des Oxydonor.

Ein folgender Teil enthält allgemeine und besondere Vorschriften zur Erzielung einer ,,Diaduktivkur". Es folgen sodann Zeugnisse in bekannter Weise, wie
über tausende von Geheimmitteln. Den Abschluß bildet ein achtseitiges Register mit Aufführung aller Krankheiten, von der ,,Abdominalentzündung" bis zur ,,Zuckerkrankheit", welche angeblich durch den Oxydonor geheilt werden.

In den genannten Schriften heißt es über den Apparat:

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,,Das Kurieren mit dem Oxydonor ist leicht. Man braucht nicht die Natur, den Namen der Krankheit zu kennen; wer ihn nach Bedarf gebraucht, wird die biblisch vorgeschriebene Lebenslänge genießen, er erspart die manchmal druckenden Krankheitsspesen und verhindert vorzeitige Leichenbegängnisse."

,,Durch den Oxydonor ist es jedermann ermöglicht, von der Krankheit, und sei dieselbe was sie mag und noch so bösartig, unabhängig zu sein, indem ihr binnen wenig Minuten Halt geboten und dieselbe in kurzer Zeit geheilt wird."

,,Der Oxydonor behandelt die Krankheit nicht, sondern er macht den menschlichen Organismus nach dem in der Luft enthaltenen Sauerstoff dursten und ihn gierig einsaugen . . ."

,,Sobald er einmal richtig benutzt wird, ist die Wirkung des Oxydonors ebenso unwiderstehlich wie des Tages Wiederkehr.a Herr Prof. Dr. K l e i n e r , Direktor des physikalischen Instituts der Universität, dem der Oxydonor vorgelegt wurde, erklärt des bestimmtesten, von einer Erzeugung thermoelektrischer oder magnetischer Ströme könne in dem sogenannten Oxydonor keine Rede sein. Obwohl auch Herr Prof. Dr. 0. W y ß hiervon überzeugt war, hat er gleichwohl eine Anzahl von Versuchen gemacht, indem er den Apparat am eigenen Körper genau nach Vorschrift applizierte und versuchte: 1. von ihm aus eine Einwirkung auf eine sehr empfindliche Magnetnadel zu gewinnen; 2. eine oxydierende (Sauerstoff liefernde) Wirkung auf leicht oxydierende Körper zu erzielen; 3. die empfindlichen Nerven der Mundschleimhaut zu reizen; 4. die Hautnerven zu irritieren.

Das Resultat aller dieser Versuche war ein vollkommen negatives.

Der Experte kommt zu dem Schluß, der ,,Oxydonor Victory" sei ein Gegenstand, dessen Herstellung kaum Fr. 20--25 koste und für Fr. 210, beziehungsweise Fr. 300 zu verkaufen gesucht werde, obwohl derselbe gar keine derjenigen Eigenschaften besitze, welche die Verkäufer ihm zuschreiben. Er empfiehlt ein Verbot der Ankündigung und des Verkaufes des fraglichen Apparates."

n.

Gegen diese Verfügung ergriff die Firma J. M. Rukin
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hebung desselben. Unter Berufung auf die von seiner Direktion des Gesundheitswesens eingeholten Gutachten wies der Regierungsrat aber diese Besehwerde mit Beschluß vom 10. März 1904 ab. Der Beschluß ist der Beschwerdeführerin am 18. März 1904 zugestellt worden.

III.

Mit Eingabe an den Bundesrat vom 13. April 1904, hat die Firma J. M. Rukin & Cie. gegen diese Schlußnahme des zürcherischen Regierungsrates die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesrat erhoben, und beantragt, es sei das Verbot des Verkaufs und der Ankündigung der ,,Oxydonor Victorya im Kanton Zürich wieder aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung dieses Rechtsbegehrens wird vorgebracht: Der Apparat ,,Oxydonor Victory", der schon seit längerer Zeit in Deutschland verkauft wird, ist in Zürich durch die beschwerdeführende Firma in den Handel gebracht worden.

Der ^Oxydonor Victory" besteht aus einer Metallkapsel und einer Berührungsscheibe, die durch eine seidene Schnur, welche einen Kupferdraht umhüllt, miteinander verbunden sind. Laut Prospekt wird der ,,Oxydonor Victory" in der Weise in Gebrauch genommen, daß die Kapsel in einen Wasserbehälter gelegt und die Berührungsscheibe mit dem menschlichen Körper (am Fuße oder am Arm) in Verbindung gebracht wird. Die Metallkapsel ist infolge ihrer besondern Komposition im stände, bei der Vereinigung mit Wasser Sauerstoff in erhöhtem Maße zu entwickeln und vermittelts Diamagnetismus auf den menschlichen Körper überzuleiteo. Die ältere wie die neuere Heilkunde hat sich des Magnetismus und des Diamagnetismus bedient; eine Abart davon ist der Hypnotismus, der aber mit dem wissenschaftlichen Diamagnetismus nicht zu verwechseln ist. Es ist auch von den schärfsten Bekämpfern des Hypnotismus und der Kurpfuscherei stets zugegeben worden, daß durch die Verbindung des tierischen und menschlichen Körpers mit Metallen und mit dem elektrischen oder magnetischen Strom gewisse Wirkungen erzielt werden können ; eine dieser Wirkungen hat der ,,Oxydonor Victorycl zur Anwendung gebracht.

Aus der Beschreibung des Apparates in der dem Rekurs beigelegten Patentschrift geht klar hervor, daß es sich bei dem Apparate um ein wissenschaftliches System handelt. Darauf, ob dieses wissenschaftliche System das einzig Richtige sei, oder ob die Methode der auf den europäischen Universitäten gebildeten

658 Ärzte die bessere sei, kann nichts ankommen ; sicher ist, daß der ,,Oxydonor Victorytt nicht mehr als Schwindel bezeichnet werden kann, sobald das System desselben auf wissenschaftlicher Grundlage beruht. Es ist auch auf die gerichtlich unter Eid abgegebenen Gutachten von 4 amerikanischen Ärzten zu verweisen. So sagt der Arzt George van Schaick, in Übereinstimmung mit dem Arzt Grant H. Richtmyer in New-York aus : ,,Ich kann nur feststellen, daß die beiden Personen, an denen ich die Versuche machte, Dr. Sanche unbekannt waren, niemals von ihm gesehen worden waren und sich auch gegenseitig nicht kannten. Ferner, daß dieselben absolut die Natur der Experimente, welche an ihnen vorgenommen wurden, nicht verstanden, und daß bei beiden Patienten eine außerordentlich klare und überzeugende Wirkung des ,,Oxydonor" sich zeigte. In dem Falle der Frau S. zeigte sich diese Wirkung durch eine bemerkenswerte Steigerung der Temperatur, welche nach meiner festen Überzeugung auf gar nichts Anderes zurückgeführt werden kann, als auf die Wirkung des ,,Oxydonor". Die Wirkung des ,,Oxydonor"1 wurde ferner recht deutlich gezeigt, durch die Pulsgangrate des Herrn 0., welche in einer außerordentlichen Weise unter den normalen Stand hinuntergiüg. Ich habe keine Kenntnis von der H e i l w i r k u n g des ,,Oxydonor"1, aber ich sehe keinen Grund zum Zweifel, daß solche Effekte erzielt werden können, zumal es durch meine Versuche feststeht, daß der ,,Oxydonor* g a n z b e s t i m m t der Übermittler einer Kraft oder Energie ist.

Der G e g e n s t a n d m e i n e r V e r s u c h e war ausschließlich der, zu s e h e n , ob die Anwendung des ,,Oxydonor" am Körper eines Menschen i r g e n d e i n e K r a f t o d e r E n e r g i e ü b e r t r ä g t und nieine Experimente haben mich zu der Überzeugung gebracht, daß d i e s der F a l l ist. Die vorgeschriebenen Versuche an Frau S. und Herrn 0. und die vorstehend ausgeführten Pulskurven sind von uns g e m e i n s a m angestellt worden.* Dr. J. J. Kindrad faßt seine Erfahrungen und Experimente dahin zusammen: ,,Es scheint mir ganz klar, daß der ,,Oxydonor", wie immer die Kraft ist, die er vermittelt, oder welche therapeutische Wirkung er besitzen mag in Behandlung chronischer Krankheiten, ganz gewiß eine bestimmte physiologische Wirkung besitzt, wie dies abschließend gezeigt wird
durch meine Experimente an mir und andern; denn seine Kraft zeigt sich in einem deutlichen Einfluß auf den Herzsohlag, die Atmung, die Temperatur und das Nervenzentrensystem."

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Und endlich hat sich im gleichen Sinne der Arzt Charles W. Gardiner geäußert, als er vor Gericht erklärte: ,,Ich habe gerade heute durch den Patienten B. von einem Rheumatismusfall gehört, der durch den Gebrauch des ,,Oxy·donor* geheilt wurde. Bei gewissen Versuchen an Herrn J. wurde ·der Vocor (Metallkapsel) des ,,Oxydonor" in Eiswasser gelegt und ·die Berührungsscheibe wurde an das Handgelenk befestigt. Die Temperatur des Patienten wuchs sehr bemerklich an und als das Instrument an ein heißes Eisen befestigt wurde, ging die Temperatur unter das Normale hinunter. Das zeigt, daß die Temperatur eines Patienten erhöht oder verringert werden kann, je nachdem ·der Vocor kaltem oder heißem Einfluß unterworfen ist.tt Gegenüber der Regierung des Kantons Zürich ist zu bemerken, daß Professor Dr. 0. Wyß in Zürich nicht als ein geeigneter Experte für die Untersuchung des ,,Oxydonor Victory" erscheint.

Alle Ärzte ohne Ausnahme stehen der Behandlung von Patienten ohne ärztliche Beihülfe feindselig gegenüber; außerdem aberstund Professor Wyß die angeführte Patentschrift nicht zu Gebote, sondern er verschaffte sich lediglich ein Reklamebüchlein, für dessen Inhalt die Beschwerdeführer jede Verantwortung ablehnen. Ebensowenig kann das Gutachten von Professor Kleiner anerkannt werden, denn auch dieses wurde eingeholt, ohne daß den Beschwerdeführern Gelegenheit geboten wurde, das System des ,,Oxydonor Victory" darzulegen. Die Behauptung Kleiners von der Erzeugung magnetischer Ströme im ,,Oxydonor Victory" ist übrigens falsch, denn der Strom wird nicht im ,,Oxydonor" sondern durch den ,,Oxydonor" erzeugt. Auch die Schätzung des Wertes der Metallkapsel durch Professor Wyß ist willkürlich, da er die Metallkapsel nicht geprüft hat.

Die Beschwerdeführerin hat sich bemüht, vor dem Regieïungsrat darzulegen, daß der ,,Oxydonor Victorya kein Geheimmittel im Sinne des § 2, Absatz l, des züreherischen Gesetzes betreifend die öffentliche Gesundheitspflege sei, und sofern das zutreffe, ein Verbot des ,,Oxydonor Victorya überhaupt ungesetzlich und daher willkürlich sei. Da aber der Regierungsrat auf diese Frage in seinem Beschlüsse vom 10./18. März nicht eingetreten ist, so ist die Frage nun von der Rekursinstanz zu entscheiden. Nach Artikel 21 der Staatsverfassung des Kantons Zürich ist die Ausübung jeder Berufsart in Kunst
und Wissenschaft, Handel und Gewerbe frei, und sind nur die polizeilichen Vorschriften vorbehalten, welche das öffentliche Wohl erfordert. Unter den im Kanton Zürich zur Zeit geltenden Gesetzen kann für solche Einschränkungen nur das Gesetz betreffend die öffentliche Gesundheitspflege vom 10. Dezember 1876 in Frage kommen, und hier bestimmt Art. l, es sei

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Aufgabe des Staates, gesundheitsschädigende Einflüsse zu beseitigen. Es ist aber noch nie behauptet worden, der ,,Oxydonor Victory" sei gesundheitsschädlich. Am 10. April 1893 sodann erließ die Sanitätsdirektion eine Verfügung, wonach die Annoncen über die Ankündigung von Arzneien und Geheimmitteln zum Verkauf und Gebrauch gegen gewisse Krankheiten nur mit Erlaubnis der Sanitätsdirektion erfolgen dürfen. Es kann sich somit für den Eanton Zürich nur fragen, ob der .,,Oxydonor Victory" ein Geheim-' mittel sei oder nicht. Für die Bestimmung des Begriffs Geheimmittel darf auf die deutsche Praxis und Jurisprudenz abgestellt und mit ihr gesagt werden, Geheimmittel sind Stoffe, deren Zusammensetzung und Abstammung geheim gehalten werden. Nun zeigt aber schon der bloße Augenschein des ,,Oxydonor Victory", daß hier von einem Geheimmittel nicht die Rede sein kann, denn dem Publikum wird hier nichts geheim gehalten. Daß zu den Geheimmitteln auch persönliche, auf den Leib zu legende Gebrauchsgegenstände resp. Apparate zu zählen seien ist ganz neu, und jedenfalls weder in der deutschen Gesetzgebung noch in wissenschaftlichen Werken begründet. Da, wo die äußere Erscheinungsform und das System klar ist, kann jedenfalls von einem Geheimmittel nicht gesprochen werden.

So gut wie der ,,Oxydonor Victoryu könnten, wenn man den Begriff der Geheimmittel in dem vom Regierungsrat angewandten Sinne zuläßt, alle Apparate, bei denen vermittels Elektrizität oder Magnetismus auf den menschlichen Körper eingewirkt werden soll, verboten werden. Diese Konsequenz zieht aber der zürcherische Regierungsrat nicht, er duldet alle ähnlichen Apparate, so das ,,Institut Salustt (Annonce in der ,,Neuen Zürcher Zeitung" vom 29. März 1904) bei dem das Verfahren in der Bestrahlung des menschlichen Körpers durch die Kraftlinien der magnetischen Wechselfelder erfolgt; so die ,,elektro-galvanische Heilmethode von R. B. Hofmann" laut ,,Tagblatt der Stadt Zürich" vom 27. Februar 1904 ; endlich ,,Dr. Sandens elektrischen Gürtel" laut Nr. 15 der ,,Welt" und dem ,,Tagesanzeiger für Stadt und Kanton Zürich" vom 13. Februar 1904. Der Beispiele der Duldung solcher Konkurrenzunteraehmungen könnten noch viele erbracht werden; es kann daher von dem zürcherischen Regierungsrat gewiß mit Recht verlangt werden, daß er entweder alle Unternehmungen dieser
Art erlaube oder alle verbiete, sofern dies gesetzlich zulässig ist, denn sonst wird die Gleichheit allei Bürger vor dem Gesetz verletzt.

Die Höhe der Preise spricht natürlich bei der Berechtigung des Verbotes keine Rolle ; die Beschwerdeführer beziehen als Vermittler nur eine Provision von jedem Apparat; gegen eine Gebühr von Fr. 25 wird der Apparat auch leihweise abgegeben.

661 IV.

Der Bundesrat hat die Regierung des Kantons Zürich zur Vernehmlassung auf diese Beschwerde eingeladen. Die Regierung beantragte mit Zuschriften vom 13. Mai 1904 und 2. Juni 1904 die Abweisung, indem sie sich auf folgende Ausführungen stützt: Der ,,Oxydonor Victorya besteht aus einem Metallzylinder, aus einem an diesen befestigten, mit Garn umsponnenen Kupferdraht und einer an letzterem befindlichen, mit Befestigungsvorrichtung versehenen Metallplatte. Die Anwendung erfolgt in der Weise, daß der Metallzylinder in kaltem Wasser oder Eis abgekühlt oder auch in heißem Wasser oder auf sonst eine Weise erwärmt und die mittelst der Schnur mit ihm verbundene Metallplatte während der Abkühlung oder Erwärmung am Knöchel oder dem Armgelenk des Menschen befestigt wird.

Professor Dr. Ostwald, Vorstand des physikalischen Instituts an der Universität Leipzig, hat den Inhalt des Zylinders untersucht. Im Zylinder befindet sich eine schwarz-rote, mit einigen Scheiben Tuch bedeckte Masse. Diese Füllmasse wird in der Hauptsache aus Harz gebildet, dem eine eisenhaltige Masse zugesetzt ist. Am Deckel des Zylinders befindet sich ein Ansatz, in welchem ein Melallstück eingeschraubt ist; von diesem aus geht der umsponnene Kupferdraht (vergleiche Liste 10 und 11 des von uns beigefügten Urteils der IV. Strafkammer des k. Landgerichtes zu Leipzig vom 18. und 21. Januav 1902).

Dieser Apparat soll nun ein Heilmittel darstellen gegen die verschiedensten Krankheiten unseres Körpers; er heilt ,,akute Krankheiten, Wassersucht, Rheumatismen, Hautkrankheiten, Abdominal-Entzündungen, Zuckerkrankheit".

Professor Dr. Kleiner, Direktor des physikalischen Instituts, sowie Professor Dr. O. Wyß, Direktor des Hygiene-Instituts an der Universität Zürich, erklären des bestimmtesten, daß von einer Erzeugung thermo-elektrischer oder magnetischer Ströme vermittelst des ,,Oxydonora nicht die Rede sein könne. Ebenso erklärt der deutsche Gelehrte, obgenannter Professor Ostwald, daß ihm keine chemischen oder physikalischen Wirkungen bekannt sind, welche durch einen solchen Apparat auf den menschlichen Körper übertragen werden können. Vom chemischen und physikalischen Standpunkte sei eine Wirkung, wie sie dem Apparat von den Angeklagten zugeschrieben werde, nämlich Aussonderung von Sauerstoff und Überführung desselben in den menschlichen Körper, ausgeschlossen. Das Harzgemisch im Zylinder könne keinen Sauerstoff erzeugen und Sauerstoff nicht durch metallene Drähte geleitet werden.

662 Da mit dem Apparat also weder physikalische noch chemische Wirkungen erzeugt werden können, erweist er sich als Heilmittel zur Behandlung von Krankheiten absolut untauglich.

Wie aus dem Urteil des k. Landgerichtes in Leipzig vom 2l. Januar 1902 ersichtbar ist, wissen die Herren Rukin und Albrecht, jetzt Rukin & Cie., ganz gut, daß die Anpreisung des ,,Oxydonor Victory" zur Heilung von Krankheiten ein Schwindel, ein frecher Betrug ist; sie wissen auch, daß nach dem Berichte des deutschen Konsuls in Montreal der Erfinder des Apparates ,,Sanche" daselbst den Ruf eines Scharlatans hat (Seite 37 des zitierten Urteils).

Ob nun der ^Oxydonor Victory* als Arzneimittel, Heilmittel, als physikalisch-chemischer Heilapparat oder als Geheimmittel deklariert wird, so unterliegt jedenfalls dessen Vertrieb an das Publikum zur Selbstbehandlung der öffentlichen Kontrolle, wie der Verkauf von Arzneimitteln im allgemeinen (§ 2, i, des Gesetzes betreffend die öffentliche Gesundheitspflege und die Lebensmittelpolizei vom 10. Dezember 1876). Die Bemühungen der Rekurrenten, dem Heilapparat z. B. die Kriterien eines Geheim mittels abzusprechen, sind ganz vergebliche. Über die Funktionen und Wirkungen des Apparates schreibt der Erfinder eine ganz konfuse, unverständliche Abhandlung; die Rekurrenten geben zu, daß der Inhalt des Zylinders ihnen unbekannt sei; Dr. Sanche sage nicht, aus was für Metallen, Legierungen er den ,,Oxydonora hergestellt, um sich vor Nachahmungen zu schützen.

Da nun die Ankündigung von angeblichen Arzneimitteln nach § 9 des Medizinalgeselzes und diejenige von Geheimmitteln nach § 2, lit. i, des Gesetzes betreffend die öffentliche Gesundheitspflege der öffentlichen Kontrolle unterliegt, nach Art. 31, e, der Bundesverfassung Verfügungen der Kantone über Ausübung von Handel und Gewerbe zulässig sind, falls solche Vorschriften zürn Schutze des öffentlichen Wohls erlassen werden (Art. 21 der kantonalen Verfassung), so kann von einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit nicht gesprochen werden.

Laut Erwägung 4 des Entscheides des schweizerischen Bundesrates in Sachen des Rekurses August Caspari, Apotheker, in Vevey, gegen die Regierung des Kantons Bern, vom 10. Februar 1890, geht die der bundesrätlichen Entscheidung im Rekursfalle Haller und Gubler zu Grunde liegende Auffassung dahin, daß
aus öffentlichen Interessen, zum Schutze des Publikums vor Gesundheitsschädigungeu oder finanzieller Ausbeutung durch unwahre, haltlose und daher betrügliche Anpreisungen und Ankündigungen von Arzneimitteln eine staatliche Kontrolle der Zeitungsannoncen und eventuell ein behördliches Verbot der Veröffentlichung von solchen gerechtfertigt erscheine.

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Dafür, daß es sich im vorliegenden Falle um unwahre, haltlose und daher betrugliche Anpreisung und Ankündigung eines zur Behandlung von Kranken dienenden Heilmittels handelt, haben wir den Beweis jedenfalls vollständig erbracht; daß hierbei noch eine geradezu gemeine finanzielle Ausbeutung des Publikums beabsichtigt wird, ergibt sich aus dem in keinem Verhältnis zu den höchstens Fr. 20--25 betragenden Herstellungskosten des Apparates stehenden Preise von Fr. 210 beziehungsweise Fr. 300 dieses Humbugs.

Endlich ist über die Frage, ob durch den Regierungsrat eine Verletzung der Rechtsgleichheit dadurch begangen worden sei, daß er die Reklame für das ,,Institut Salua", für die ,,elektro-galvanische Heilmethode" von R. E. Hofmann" und für den ,,elektrischen Gürtel von Dr. Sanden" gestatte, folgendes zu bemerken: Annoncen, welche durch neue Methoden oder Mittel die Heilung von Krankheiten versprechen und die zum Teil ohne weiteres als Schwindel taxiert werden können, erscheinen von Zeit zu Zeit in den Blättern des Kantons. Sie kommen unserer Direktion des Gesundheitswesens nicht alle zu Gesichte, es findet sich kein Kläger, sie erscheinen ein-, zwei- und mehrmal in den Blättern und verschwinden wieder, wie sie gekommen sind. Soweit möglich wird gegen diese Annoncen eingeschritten: oft genügt zu ihrer Ausmerzung aus den Blättern ein Schreiben unserer Direktion des Gesundheitswesens an die Redaktionen der Zeitungen, in welchem auf das Unziemliche der Annonce hingewiesen wird; oft erseheinen aber die Annoncen trotzdem weiter. Alsdann kann nur dann eingeschritten werden, wenn, wie im Falle des ,,Oxydonor Victory" das angepriesene Mittel als Geheim- oder Heilmittel gegen Krankheiten (Medizinalgesetz, § 9, Gesetz betreffend die öffentliche Gesundheitspflege etc., § 2, i) erklärt werden kann. Das diesbezügliche Verfahren betreffend den ,,elektrischen Gürtel von Dr. Sandena ist eingeleitet und es ist selbstverständlich, daß, wenn es sich herausstellt, daß wir es auch hier mit einem schwindelhaften Geheim- oder Heilmittel zu tun haben, denselben das gleiche Schicksal trifft wie den ,,Oxydonor Victory".

Von einer in den Blättern des Kantons erscheinenden Annonce betreffend die ,,elektro-galvanische Heilmethode von R. B.

Hofmann" ist uns nichts bekannt; eine solche Annonce ist jedenfalls seit Wochen nicht mehr
erschienen. Die Nichtahndung eines den Behörden unbekannten Vergehens kann keine Verletzung der Rechtsgleichheit sein.

Richtig ist, daß die Reklame des ,,Institut Salus" in den Blättern des Kantons unbeanstandet erscheint. Das Verfahren,

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welches in diesem Institut zur Heilung von Nervenkrankheiten durchgeführt wird, ist ein von angesehenen Ärzten der Schweiz geprüftes ; an der Spitze des Institutes steht ein patentierter Arzt ; sein Name hat nach Anordnung unserer Direktion des Gesundheitswesens stets in der Reklame zu erscheinen 5 es kann gegen Ausübung dieser Heilmethode durch patentierte Ärzte nichts eingewendet werden. Dieses Verfahren auf gleiche Stufe mit dem von den Ärzten als Schwindel bezeichneten ,,Oxydonor Victorytt zu setzen ist doch wohl unzulässig.

Die Erklärung des Direktors Dr. ßircher über dieses Verfahren lautet: ,,Herr Ingenieur Müller hat die Beobachtung gemacht, daß bei einer bestimmten Anwendung der elektrischen Kraft im menschlichen Körper gewisse physiologische Erscheinungen auftreten.

,,Es zeigten sich ähnliche Beeinflussungen des peripheren Nervensystems, wie wir sie bei der Anwendung der Röntgenstrahlen beobachtet hatten.

Wir haben daher das Verfahren geprüft und bisher bei folgenden Neurosen Heilung erzielt: Neuralgien des Nervus trigeminus, occipitalis, temporalis, plexus brachialis, nervus radialis, Ischias, Lumbago, Coccygodygnie, Enuresis nocturna, Incoutinentia urinae, Neurasthenie (sex.), nervöse Diarrhöe, Kinderlähmung.

Ganz bedeutende Besserung, teils beinahe Heilung, wurde erreicht bei: Myelitis transversa, Kinderlähmung, traumatischer Neurose, Lähmung des Facialis, Neurasthenie, Enuresis, Neuritis des plexus brachialis, Parese nach Apoplexie und Neurosen des Magens (Dilatation). Bin Teil dieser letzteren Patienten ist noch in Behandlung.

Das Verfahren wird bei uns weiter geprüft und die Anwendung auf die verschiedenen Neurosen ausgedehnt."

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: In der vorliegenden, rechtzeitig erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde sind zwei Rechtsfragen zu entscheiden.

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1. Ist das Verbot der Ankündigung und des Verkaufes des ,,Oxydonor Victorya, welches der Regierungsrat des Kantons Zürich gegen die rekurrierende Firma J. M. Rukin & Cie.

erlassen hat, willkürlich?

2. Bedeutet das Verbot in Anbetracht der vom Regierungsrat geduldeten Reklame für das ,,Institut Salusa, für ,,die elektrogalvanische Heilmethode von R. B. Hofmann" und für ,,Dr. Sandens elektrischen Gürtel" eine Verletzung der Rechtsgleichheit gegenüber der Rekurrentin?

I.

Die erste Frage wird von der Rekurrentin bejaht, weil das System des ,,Oxydonor Victory" auf wissenschaftlicher Grundlage, nämlich der Wirkung des Diamagnetismus und der vermehrten SauerstoffzufUhrung auf den menschlichen Körper beruhe, weil 4 Ärzte von New-York vor Gericht gutachtlich und unter Eid erklärt hätten, daß die Anwendung des ,,Oxydonor Victory" ,,dem menschlichen Körper Kraft und Energie übertrage", welche auf Herzschlag, Atmung, Körpertemperatur und das Nervenzentrensystem wirke, und weil endlich der ,,Oxydonor Victory" kein Geheimmittel sei, da er keinen Stoff darstelle, dessen Zusammenstellung geheim gehalten werde.

Dem gegenüber stützt die Regierung des Kantons Zürich ihr Verbot auf Feststellungen, die durch Experten sowohl auf ihre Veranlassung als auf die Aufforderung deutscher Strafgerichtshöfe hin gemacht worden sind. Professor Ostwald in Leipzig erklärt, nachdem er den Inhalt der Metallkapsel des ,,Oxydonor Victory" als ein Harzgemisch festgestellt hat, daß von einer -Erzeugung thermo-elektrischer oder magnetischer Ströme vermittels des ,,Oxydonor Victory" nicht die Rede sein könne, und daß eine Wirkung des Apparates, wie die Aussonderung von Sauerstoff und Überfuhrung in den menschlichen Körper ausgeschlossen sei ; Professor Kleiner, Direktor des physikalischen Institutes der Universität Zttrich erklärt ebenfalls, daß im ,,Oxydonor Victorya thermoelektrische oder magnetische Ströme nicht erzeugt werden können, und Professor 0. Wyß in Zürich endlich erklärt, daß alle seine Experimente, von ,,Oxydonor Victory" eine Einwirkung auf eine sehr empfindliche Magnetnadel zu gewinnen, oder eine oxydierende Wirkung auf leicht oxydierende Körper zu erzielen, oder die empfindlichen Nerven der Mundschleimhaut zu reizen, oder endlich die Hautnerven zu irritieren, ein vollkommen negatives Resultat ergeben hätten.

666 Angesichts dieser Feststellungen erscheint die Behauptung der Rekurrentin, daß das Verbot der Ankündigung und des Verkaufs des ,,Oxydonor Victory* ein willkürliches sei, nicht als begründet. Die Regierung ist nicht ohne eingehende technische Untersuchung der augeblichen Erfindung vorgegangen, und sie hat sich auf einen vom Bundesrecht aus unanfechtbaren Standpunkt gestellt, da sie die exakten Forschungen der in ihrem Fache hervorragendsten Gelehrten zur Grundlage ihres Urteiles nahm; die Bemängelung der beiden zürcherischen Experten durch die Rekurrentin, als seien dieselben in ihrer Eigenschaft als Ärzte zur Abgabe eines unparteiischen Urteiles von vorneherein untauglich, entbehrt jeder Berechtigung.

Ob schließlich der ,,Oxydonor Victory" als ein Geheimmittel zu bezeichnen ist oder nicht, ist vom bundesrechtlichen Standpunkt bedeutungslos, da die Verfassung des Kantons Zürich in Art. 12 von der Gewerbefreiheit ausdrücklich die Polizeivorschriften, welche das öffentliche Wohl erfordere, vorbehält, und da feststeht^ daß das Verbot der Ankündigung und des Verkaufs des ^Oxydonor Victorytt die Unterdrückung eines auf, unwahren Angaben beruhenden Handels bezweckt. Die bundesrätliche Praxis in Anwendung des Art. 31 der Bundesverfassung hat von jeher kantonale Polizeiverfügungen, welche schwindelhaften und auf Ausbeutung des Publikums durch unwahre Angaben gerichteten Gewerbebetrieb untersagten, geschützt.

n.

Was die Beantwortung der zweiten Rechtsfrage betrifft, obdas Verbot des ,,Oxydonor Victorya den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz in der Person der Rekurrentin verletze, so hat die Regierung des Kantons Zürich durch Einlegung der Erklärung des Direktors der kantonalen Krankenanstalt in Aarau, Dr. Birchers, nachgewiesen, daß im Krankeninstitut ,,Salus" tatsächlich elektrischer Strom zur Heilung angewandt, wird, und daß die Reklame nur mit ausdrücklicher Anführung der im genannten öffentlichen Krankenhaus mit dem Heilverfahren erzielten Resultate gestattet wird. Es liegt auf der Hand, daß.

unter diesen Umständen ein Vergleich mit dem ,,Oxydonor Victorya, nicht zulässig ist.

Hinsichtlich des ,,elektro-galvanischen Heilverfahrens von R. E. Hoffmann"1 erklärt die Regierung, keine Kenntnis von deröffentlichen Reklame für dieses Verfahren gehabt zu haben. Es kann deshalb von einer Reßhtsungleichheit gegenüber der Rekurrentin,

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welche die Kenntnis der angeblich gleichen Verhältnisse durch die Behörde zur Voraussetzung hat, nicht gesprochen werden.

Hinsichtlich der Reklame für den ,,elektrischen Gürtel von Dr. Banden1* schließlich erklärt die Regierung, das Untersuchungsverfahreu eingeleitet zu haben. Auch hier kann also von einer Verletzung der Gleichberechtigung gegenüber der Rekurrentin nicht die Rede sein.

Demnach wird e r k a n n t : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Bern, den 1. Juli 1904.

Irn Namen des schweizer. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesratsbeschluß über die Beschwerde der Firma J. M. Rukin & Cie. in Zürich, wegen Verbotes des Verkaufs und der Ankündigung des Sauerstoffapparates ,,Oxydonor Victory" durch den Regierungsrat des Kantons Zürich. (Vom 1. Juli 1904.)

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