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Bekanntmachungen von

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Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Réglementes für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß, in Würdigung des Ergebnisses der bestandenen Prüfungen, der schweizerische Sehulrat nachfolgenden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden des Polytechnikums Diplome erteilt hat: Diplom als Forstwirt.

Conrad, Max, von Bern.

Gascard, Fritz, von Neuenstadt (Bern).

Meier, Paul, von Ölten (Solothurn).

Meyer, Ernst, von Bern.

Remy, Alfred, von Bulle (Freiburg).


Wyß, Hermann, von Aarwangen (Bern).

Diplom als Fachlehrer in mathem.-physik. Richtung.

Brunner, William, von Wattwil (St. Gallen).

Dumas, Samuel, von Bussigny (Waadt).

Guillaume, Edouard, von Verrières-Suisses (Neuenburg).

Kienast, Alfred, von Horgen (Zürich).

Liechti, Gotthold, von Signau (Bern).

Stauber, Jakob, von Winterthur.

Diplom als Fachlehrer in naturw. Richtung.

Baudisch, Oskar, von Maffersdorf (Böhmen).

Blumer, Ernst, von Schwanden (Glarus). (Mit Auszeichnung.)

872 Fuchs, Karl, von Hornussen (Aargau).

Hartmann, Adolf, von Schinznach (Aargau).

Heim, Arnold, von St. Gallen und Zürich. (Mit Auszeichnung.} Hiestand, Oskar, von Hütten (Zürich).

Oesch, Joseph, von Jona (St. Gallen).

Usteri, Alfred, von Zürich.

Z ü r i c h , den 3. August 1904.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: H. Bleuler.

Schweizerische Handelsstatistik, Der Jahrgang 1903 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande (Jahresband, Bericht nebst 2 graphischen Tabellen) wird im Laufe des Monats August 1904 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau für Handelsstatistik, Zeughausgasse 28 in Bern, bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 15. Juli 1904.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Einlösung und Verjährung italienischer Banknoten alten Typus.

Bezugnehmend auf unsere Bekanntmachung vom 3. Jun^ wird hiermit dem Publikum zur Kenntnis gebracht, daß unterm 28. und 29. Juni abhin die Kammer und der Senat des Königreichs Italien ein Gesetz angenommen haben, wonach der Umtausch der Noten der eingegangenen Banca nazionale nel Regno, Banca Nazionale Toscana und Banca Toscana di credito, sowie der Noten alten Typus des Banco di Napoli und des Banco di Sicilia bis und mit dem 30. Juni 1905 wird ermöglicht werden.

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Durch® besondere Bestimmungen wird auch der Umtausch bis zum 30. Juni 1905, der vom italienischen Staate übernommenen Banknoten von 25 Lire ermöglicht werden.

B e r n , den 8. Juli 1904.

Eidg. Finanzdepartement.

BUrgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutsehland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung

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eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühem Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungszusicherung), begnügt.

B e r n , den 29. Februar

1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, oft in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich ist (wo der deutsehe und französische Text existiert, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, sollte ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1904

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.08.1904

Date Data Seite

871-874

Page Pagina Ref. No

10 021 090

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