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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie (Vom 22. Mai 1959)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l 1

Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom l.März 1959 für das schweizerische Drechslergewerbe und dio Holzwarenindustrie werden die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 1

Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Betrieben, die serienmässig Drechslerwaren, Holzspulen aller Art, Beleuchtungskörper, Holz Werkzeuge, Hobelbänke, Werkbänke, Stielwaren, Gabeln, Rechen, Sensenwörbe, Garbenbandrollen, Haushaltungsartikel, Büroartikel Kleinschreinereiwaren, Geschenkartikel, Leitern, Leiterwagen, Karretten, Schneeschaufeln, Bäckerschaufeln, Ski, Sportschlitten, Klappstühle, Spielwaren und

1383 Messwerkzeuge aus Holz für den Markt herstellen, einerseits, und ihren gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern, anderseits, mit Ausnahme der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung.

Art. 3 Der Beschluss tritt am 29. Mai 1959 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 1961.

Bern, den 22.Mai 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Lepori ·Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1S384 Anhang

Gesamtarbeitsvertrag für

das schweizerische Drechslergewerbe und die HoLzwarenindustrie abgeschlossen am I.März 1959 zwischen dem dem dem dem dem

Verband schweizerischer Holzwarenfabrikanten, Schweizerischen Drechslermeisterverband, einerseits, und Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

sowie zwischen dem Verband schweizerischer Holzwarenfabrikanten, dem Schweizerischen Drechslermeisterverband, einerseits, und dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter, anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Zoneneinteilung

Arbeitszeit

Art. 2 Das Vertragsgebiet wird in drei Zonen eingeteilt wie folgt: Zone I: städtische Verhältnisse, Zone II: halbstädtische Verhältnisse, Zone III : ländliche Verhältnisse.

2 Die Klassifikation erfolgt nach dem Ortschaftenverzeichnis, das für die Übergangsrenten der AHV massgebend war.

1

Ar t. 3 In allen Betrieben, die dem Fabrikgesetz unterstellt sind, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit höchstens 46 Stunden.

In allen Betrieben, die dem Fabrikgesetz nicht unterstellt sind, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit höchstens 46 Stunden in der Zone I 48 Stunden in der Zone II 50 Stunden in der Zone III 1

1385 2

Der Samstagnachmittag ist in allen Betrieben frei.

Als Überzeit gilt die Zeit nach Beendigung der normalen Arbeitszeit bis 20 Uhr und von 6 Uhr bis zum Beginn der normalen Arbeitszeit sowie der Samstagnachmittag. Bei dringender Saisonarbeit ist in Betrieben, die dem Fabrikgesetz nicht unterstellt sind, eine Stunde Überzeit pro Woche ohne Zuschlag zulässig.

4 Die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr gilt als Nacht.

3

Art. 4 Für Überzeit-, 'Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Arbeiten am Sams- Lohnzuschläge tagnachmittag werden folgende Zuschläge entrichtet : a. Überzeitarbeit 25 Prozent fe. Arbeiten am Samstagnachmittag 25 Prozent c. Nachtarbeit 50 Prozent d. Sonntagsarbeit 100 Prozent 2 1

Art. 5 Die Mindestlöhne betragen inklusive Teuerungszulagen und dem . Arbeitslohn Ausgleich von 4,4 Prozent für die Arbeitszeitverkürzung von 2 Stunden : 1

i

Handlanger Angelernte Arbeiter nach zwei Jahren Dienstzeit Gelernte Arbeiter bis 2 Jahre nach der Lehrzeit Gelernte selbständige Arbeiter von 2 Jahren an nach der Lehre 3

ZONE n

in

Fr.

Fr.

Fr.

2.60

2.44

2.31

2.70 2.70

2.54 2.54

2.44 2.44

2.91

2.70

2.65

Schwächliche, minderleistungsfähige und jugendliche Arbeitnehmer, letztere bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, fallen für die Mindestlöhne ausser Betracht.

4 Für alle Arbeitnehmer, die im Akkord beschäftigt werden, wird der oben festgesetzte Mindestlohn garantiert.

5 Der Lohnausgleich von 2,2 Prozent für die Verkürzung der Arbeitszeit um eine weitere Stunde ist auch bei den effektiven Löhnen vorzunehmen. Entsprechend sind auch die Akkordverdienste anzupassen.

1386 Art. 6 Lohnzahlung

Kündigung

Ferien

: Bezahlte Feiertage

Die Lohnzahlung findet alle 14 Tage innert der festgesetzten Arbeitszeit statt. Als Deckung werden im Maximum zwei Taglöhne zurückbehalten.

Art. 7 Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch im überjährigen Dienstverhältnis. Die Kündigung kann nur auf einen Samstag oder Zahltag erfolgen. Die ersten zwei Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann.

Art. 8 1

Die Arbeitnehmer haben je nach Dienstalter Anspruch auf bezahlte Ferien. Als Dienstjahr gilt das Kalenderjahr.

2 Die Dauer der bezahlten Ferien beträgt : Im 1. bis 4. Dienstjahr 6 Werktage Im 5. bis 9. Dienstjahr 9 Werktage Im 10. bis 15. Dienstjahr 12 Werktage Im 16. bis 20. Dienstjahr 15 Werktage Im 21. und den folgenden Dienstjahren 18 Werktage 3 Erfolgt der Eintritt vor dem 1. April, so wird das Eintrittsjahr als volles Dienstjahr gerechnet.

4 Bei späterem Eintritt und bei Austritt hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien pro rata.

5 Ein Ferientag wird zu 7 2 / 3 Arbeitsstunden berechnet.

6 Für Arbeitnehmer, die im Akkord beschäftigt werden, wird der Stundenlohn ausgerichtet, der sich aus dem Durchschnittsverdienst der zwei letzten Monate ergibt, im Minimum der effektive Stundenlohn bzw.

der vertragliche Mindestlohn.

7 Bei Betriebseinschränkungen oder Arbeitsausfall von mehr als zwei Monaten besteht nur ein prò-rata-Anspruch auf Ferien.

8 Eine Barentschädigung an Stelle der Ferien ist nicht gestattet.

9 Gesetzliche Festtage dürfen nicht als Ferientage gerechnet werden.

Art. 9 Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung von sechs gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Werktag fallen.

2 Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im voraus durch Verständigung zwischen Arbeitgeber und Belegschaft festzulegen.

1

1387 3

Als Feiertagsentschädigung kommen folgende Pauschalansätze zur Auszahlung : Fr.

An verheiratete Arbeiter An ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, die das 1.8. Altersjahr erreicht haben An jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen unter 18 Jahren. .

16.-- 12.-- 8.--

Art. 10 1

Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankengeld- KrankengeldVersicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der Versicherung direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von 7,50 Franken und eine Genussrechtsdauer von 360 Tagen innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern dürfen.

3 Für die Prämien dieser Krankengeldversicherung hat der Arbeitgeber aufzukommen. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 d.es Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfälle des ·Arbeitnehmers abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer zufolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankenversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechts.

4 Jeder Arbeiter hat nachzuweisen, dass er sich um ein mindestens um die Hälfte des vorstehend genannten Ansatzes erhöhtes Taggeld gegen die Folgen einer Krankheit versichert hat.

Art. 11 Jedem Arbeiter ist es strengstens untersagt, in seiner Frei- und Ferienzeit Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken oder zuhanden der Konkurrenz auszuführen. Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Warnung unter Entzug der Ferien sofort und ohne weitere Entschädigung entlassen werden.

verbot der M;

chwarzarbe

Art. 12 Den Arbeitnehmern ist pro Jahr bei Todesfall in der Familie (Ehe- Entschädigung gatte, Eltern oder eigene Kinder) eine Tagesentschädigung zum vollen ^der^SüUe"1 Lohn auszurichten.

1388 Art. 14 1

BerufskomZur Behandlung von Berufsfragen wird eine paritätische Kommiss n mission u n s i o n n t r o l l e i° eingesetzt, bestehend aus je vier Vertretern der ArbeitgeberArbeitnehmerverbände. Die regionalen Sektionen können eigene paritätische Kommissionen einsetzen.

2 Die paritätischen Berufskommissionen können Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen.

3 Bei festgestellter Nichterfüllung gesamtarbeitsvertraglicher Leistungen hat der Arbeitgeber den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange zu erbringen.

4 Überdies hat er 25 Prozent der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der zentralen paritätischen Berufskommission für das Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie einzuzahlen. Die eingehenden Beträge sind für die Kontrolle über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen zu verwenden.

6 Zum Inkasso und wenn nötig zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25 Prozent sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt, welche diesen für die paritätische Berufskommission als anspruchsberechtigt einziehen.

4500

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 21. Mai 1959) S. Exz. Herr Guillermo Salazar Sanchez hat dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Kuba bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

(Vom

22.Mai 1959)

Herr Dr. rer. pol. Otto Hess, von Walterswil, bisher Sektionschef II, wurde zum Sektionschef I bei der Generaldirektion PTT gewählt.

Herr Dr. jur. Otto Gerber, von Langnau im Emmental, bisher juristischer Beamter I, wurde zum Adjunkten II bei der Telephon- und Telegraphenabteilung gewählt.

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1959

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22

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28.05.1959

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1382-1388

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