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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung zu dem Bundesgesetze betreffend die Besoldungen der Beamten des eidgenössischen Militärdepartementes.

(Vom 21. November 1892.)

Tit.

In dem Berichte vom 29. November 1886, veranlaßt durch zwei Postulate der Bundesversammlung, durch welche der Bundesrath eingeladen worden war, einen Gesetzesentwurf über die Besoldung der eidgenössischen Beamten einzubringen, hat der Bundesrath seine Ansichten betreffend das Vorgehen in Sachen der Besoldung der eidgenössischen Beamten auseinandergesetzt. In Würdigung aller Verhältnisse hat der Bundesrath der Bundesversammlung damals den Vorschlag unterbreitet, es möchte für einstweilen von der Forderung eines neuen Besoldungsgesetzes für die sämmtlichen Beamten der Bundesverwaltung abgesehen, dagegen als zulässig erklärt werden, daß der Bundesrath behufs Beseitigung unbilliger Ungleichheiten in den Besoldungsansätzen einzelner Departetnente Speziai vorläge einbringe.

Diesem Vorsehlage des Bundesrathes hat die Bundesversammlung in der Märzsession 1887 beigestimmt.

Inzwischen haben Sie uns durch Postulat vom 19. Dezember 1890 ausdrücklich eingeladen, für die dem Militärdepartement unterstellten Beamten und Angestellten ein Besoldungsgesetz auszuarbeiten und vorzulegen.

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Wir kommen dieser Einladung durch Vorlage der gegenwärtigen Botschaft nach.

Das Bundesgesetz betreffend die Besoldung der eidgenössischen Beamten vom 2. August 1873 hatte die Besoldung der sämmtlichen damaligen Beamten der Bundesverwaltung in ziemlich gleichmäßiger und billiger Weise geregelt.

Mit dem Inkrafttreten der Militärorganisation vom 13. November 1874 mußte das Beamtenpersonal des Militärdepartementes wesentlich vermehrt werden. Dadurch wurde das Besoldungsgesetz von 1873, soweit es auf die Militärbeamtungen Bezug hatte, revisionsbedürftig.

Bereits im Jahre 1876 wurde dann ein neues, nur die Militärverwaltung umfassendes Besoldungsgesetz der Bundesversammlung vorgelegt. Die abschließende Berathung des fraglichen GesetzesEntwurfes fiel jedoch in die Junisession des Jahres 1877. Unzweifelhaft übten die damals gestörten finanziellen Verhältnisse des Bundes auf die Fixirung der Besoldungen der Beamten und Angestellten des Militärdepartementes einen nicht unwesentlichen Einfluß aus. Die geringen Besoldungsansätze für die Beamten des Militärdepartementes lassen sich zweifelsohne nur dadurch erklären, daß die damaligen Zustände behufs Wiederherstellung des Gleichgewichtes in den Bundesfinanzen eine Reduktion der Besoldungsansätze bei allen Departemenlen der Bundesverwaltung überhaupt hatten nothwendig erscheinen lassen.

Bin anderer Grund ist kaum denkbar, namentlich wenn in Betracht gezogen wird, daß an die Beamten und Angestellten der Militärverwaltung kaum geringere Anforderungen gestellt werden, als an die Beamten und Angestellten der anderen Departements der Bundesverwaltung, daß im Gegentheil viele Beamte der Militärverwaltung Über technische Kenntnisse nach dieser oder jener Richtung hin verfügen müssen, um ihres Amtes gehörig walten zu können.

Die bezüglich der Bundesfinanzen im Jahre 1877 gehegten Befürchtungen hatten sich glücklicherweise nicht bewahrheitet, so daß eine Gesamtntrevision des Besoldungsgesetzes von 1873 in der in Aussicht genommenen Art umgangen werden konnte. Es sind gegentheils die Besoldungsverhältnisse der Beamten einer Anzahl Departemente der Bundesverwaltuog im Sinne der Erhöhung der früheren Besoldungsansätze inzwischen gesetzlich geregelt worden.

Es erscheint deßhalb als ein Gebot der Billigkeit und Gerechtigkeit, nunmehr auch die Besoldungsansätze der Beamten und Angestellten der eidgenössischen Militärverwaltung, welche in ihrer

351 Art gleichen Anforderungen zu genügen haben -- und auch genügen --, wie die Beamten und Angestellten der übrigen Departemente der Bundesverwaltung, neu zu normiren.

Der Bundesrath hat in seinem Berichte an die Bundesversammlung vom 29. November 1886 ausdrücklich betont, ,,daß es das Militärdepartement ist, welches, was die Besoldung einzelner Kategorien seiner Beamten, resp. Angestellten, betrifft, am meisten unter der Ungunst der Verhältnisse zu leiden gehabt hat". Der Bundesrath weist in dem mehrerwähnten Berichte vom 29. November 1886 darauf hin, daß zur Zeit der kritischen Finanzlage des Bundes im Jahre 1877 die Besoldungen der Militärbeamten, verglichen mit denjenigen anderer Departemente, um circa 10 °/o gekürzt worden sind.

Das hierdurch bedingte Mißverhältniß besteht heute, nach Umfluß von 14 Jahren, immer noch.

Allerdings hat die Bundesversammlung in der Märzsession 1887 ^aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit und im Interesse der Hebung der Wehrkraft unseres Landes" den Bundesrath ermächtigt, den altern, schon länger im Dienste der Eidgenossenschaft stehenden Militärbeamten mit durchweg guten Leistungen, deren Besoldungsmaximum nach bestehendem Gesetze unter Fr. 5000 steht, den Gehalt durch temporäre Zulagen bis auf 10 °/o verbessern zu dürfen.

Nachdem nunmehr Gliederung und Organisation der verschiedenen Verwaltungsabtheilungen des Militärdepartements erprobt den Verhältnissen angepaßt und soweit nöthig ergänzt worden sind, dürfte es an der Zeit sein, die den Beamten anderer eidgenössischer Departemente in den letzten Jahren gewährten Besoldungsansätze auf die Beamten der Militärverwaltung zu übertragen und damit für die letztern ein Besoldungsgesetz zu schaffen, welches den seit 1877 eingetretenen veränderten Verhältnissen in billiger Weise Rechnung trägt.

Der Vorlage, welche wir Ihnen heute zu unterbreiten die Ehre haben, ist die durch das Bundesgesetz vom 16. Juni 1877, durch den Bundesbeschluß betreffend die Inspektion und Beaufsichtigung des Unterhaltes des eidgenössischen Kriegsmaterials, vom 23. Dezember 1881, durch den Bundesbeschluß betreffend Stellung des Oberkriegskommissärs und die Organisation des Oberkriegskommissariats, vom 2. April 1883, ufcd durch den Bundesrathsbeschluß vom 14. Oktober 1890, betreffend Organisation des Generalstabsbüreau, gesetzlich geregelte Organisation des MilitärdepartementB und seiner Dienstabtheilungen zu Grunde gelegt worden.

Unsere heutige Vorlage sieht daher keine neuen Beamtungen vor,

352 Im Interesse der Landesvertheidigung, für welche der Bund alljährlich verhältnißmäßig große Summen ausgibt, halten wir es jedoch für unbedingt geboten, daß die Dienstleistungen der einzelnen Beamten der Militärverwaltung im Vergleich mit den Dienstleistungen, gleichartiger Beamter aller übrigen eidgenössischen Departemente in richtiger, billiger Weise entschädigt werden.

Es ist schon im Interesse der Verwaltung selbst nothwendig,, daß bezüglich der Gehalte der Beamtungen gleicher Kategorien durch die ganze Zentralverwaltung hindurch eine gewisse Uebereinstimmung herrsche.

Ungleichheiten in den Besoldungsansätzen einzelner Departemente, wie sie gegenwärtig zu Ungunsten der Beamten der eidgenössischen Militärverwaltung zum Theil bestehen, werden schließlich Seitens der zurückgesetzten Beamten als stoßende Minderwerlhung ihrer Aufgaben und Dienstleistungen und als unbillige Hintansetzung empfunden.

Dieses hat zur Folge, daß die bezüglich Besoldung zurückgebliebenen Departemente fortwährend Gefahr laufen, gute Beamtean andere eidgenössische Verwaltungen, wo gleichartige Dienstleistungen besser entschädigt werden, abgeben zu müssen.

Unserer Ansicht nach kann den bestehenden Ungleichheiten imi eidgenössischen Besoldungswesen wirksam nur dadurch entgegengetreten werden, daß, abgesehen von deo Inhabern der gegenwärtigem Amtsstellen, eine Klassifikation der Beamtungen in der Weise vorgenommen wird, daß Beamtenkategorien nach Maßgabe der an die betreffenden Beamten gestellten Dienstanforderungen gebildet und daß diesen letztern entsprechend die Besoldungsansätze normirt werden. Im Falle neue Stellen geschaffen wurden, wären dieselben jeweilen in eine der Klassen einzureihen.

Wir haben deshalb in dem Entwurf zu einem neuen Besoldungsgesetz für die Beamten des Militärdepartements das Klassensystem zur Darstellung gebracht.

Die sämmtlichen Beamten des Militärdepartements und seiner Dienstabtheilungen sind in vier Hauptabiheilungen: a. Departementskanzlei mit 5 Klassen, b. Centralverwaltung mit 6 Klassen, C. Regieanstalteu, Munitionskontrole und Depots, Kasernenverwaltungen mit 4 Klassen und d. Instruktionspersonal mit 5 Klassen, eingestellt. Für die einzelnen Abtheilungen und Klassen sehen wir folgende Besoldungsansätze vor:

353 Departementskanzlei.

Fr.

I. Klasse II. ,, III. ,, IV.

V.

VI. ,,

CentralRegieanstalten InstruktionsVerwaltung, und Werkstätten, personal.

Fr.

von 6000-8000 6000--8500 ,, 4500--6000 5000--6500 ,, 3500--5000 4000--5500 3000--4000 3500--4500 ,, 2000--3500 3000--4000 ,, -- 1500--3500

Fr.

Fr.

5000--7000 3500--5000 3000--4000 1200--3500 -- --

6000--8500 5000--7000 4200--6000 3000--5000 2000--3200 --

Der Entwurf enthält gegenüber bisherigen Entwürfen nach dem gleichen System die Neuerung, daß das Maximum je einer untern Klasse über das Minimum der unmittelbar voranstehenden hinausgreift. Damit ist die Möglichkeit geschaffen, daß Beamte, welche in eine obere Klasse neu eintreten, ohne daß sie in der vorhergehenden Klasse bis zum Maximum der Besoldung vorgerückt waren, mit einer niedrigem Besoldung bedacht werden können. Andrerseits soll aber auch den Beamten der untern Klassen das Vorrücken zu einem höhern Besoldungsansatz möglich sein, ohne daß eine Versetzung in eine höhere Klasse nothwendig wird. Mit dieser Anordnung ist es möglich geworden, in die Klassen des Entwurfes die Beamtungen verschiedenartiger Kategorien unterzubringen und damit eine große Vereinfachung zu erzielen. Damit dennoch für jede einzelne Beamtung eine ihrer momentanen Bedeutung entsprechende Abstufung stattfinde, ist im Entwurf vorgesehen, daß auf dem Verordnungswege bezw. durch das Budget innert dem Rahmen der Klasse das Maximum der Besoldung der einzelnen Beamtung festgesetzt werden kann, so daß nicht gesagt ist, daß jeder Beamte das Besoldungsmaximum der Klasse je erhalten muß.

Mit dem Spielraum zwischen Minimum und Maximum soll namentlich das Dienstalter berücksichtigt werden. Das Vorrücken mit Bezug auf die Besoldung soll in gleicher Weise wie bei der Postverwaltung geregelt werden.

Auf diese Einrichtung zielt Art. 4 des Entwurfes ab, der bestimmte Vorschriften für das Vorrücken nach dem Besoldungsmaximum aufstellt.

Damit würde erreicht, daß die Behörden nicht alljährlich mit der Bereinigung der Besoldungsansätze zu schaffen hätten, und daß im Weitern allen Begehrlichkeiten der Riegel geschoben wäre. Der seines Amtes mit Fleiß und Geschick waltende Beamte hätte eine allmälige Besserung seiner Existenz in sicherer Aussicht. Unfleiß und Nichteignung müßten naturlich eine Ausnahme zur Folge haben.

Was nun die Ansätze selbst anbelangt, so haben wir uns in der Hauptsache an die neueren Gesetze für die Beamten anderer

354 Departement« gehalten, sind jedoch da, wo es das Bedürfniß mît sich bringt, über den Rahmen der Besoldungen der übrigen Departemente hinausgegangen. Die Besoldungsmaxima in der I. Klasse rechtfertigen sich dadurch, daß von den Inhabern der in diese Klasse fallenden Beamtungen durchwegs technische Kenntnisse verlangt werden müssen, daß dieselben verantwortungsvolle Stellen bekleiden und daß ein Theil derselben beritten sein muß, was über die Pferderation hinaus gleich einer Mehrausgabe von wenigstens Fr. 500 zu veranschlagen ist.

Indem wir Ihnen, Tit., die Genehmigung des vorliegenden ·Gesetzentwurfes empfehlen, benutzen wir den Anlaß, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 21. November 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Häuser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

355 (Entwurf.)

Bnndesgesetz betreffend

die Besoldungen der Beamten des Militärdepartements.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 21. November 1892, beschließt: Art. 1. Die Besoldungen der Beamten des Militärdepartements werden festgesetzt wie folgt: A. D e p a r t e m e n t s k a n z l e i .

I. Klasse Fr. 6000--8000: 1. Sekretär des Departements, dem Departement zugetheilter Stabsoffizier.

II. Klasse Fr. 4500--6000: 2. Sekretär des Departements.

m. Klasse Fr. 3500--5000: 3. Sekretär des Departements, Uebersetzer.

IV. Klasse Fr. 3000--4000: Kanzlisten L Klasse.

V. Klasse Fr. 2000--3500 : Kanzlisten II. Klasse.

B. C e n t r a l v e r w a l t u n g .

I. Klasse Fr. 6000--8500: Waffen- und Abtheilungschefs.

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II. Klasse Fr. 5000--6500 : Stellvertreter und Adjunkten der Waffen- und Abtheilungschefs, Unterabtheilungschefs,.

Techniker I. Klasse, Inspektor des Materiellen der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung, Chef der Artillerie-Versuchsstation, zugleich Schießplatzkommandant von Thun.

II. Klasse Fr. 4000--5500 : Sekretäre der Waffen- und Abtheilungschefs, Techniker II. Klasse, Hauptbuchhalter, Inventarkontroleur.

IV. Klasse Kr. 3500--4500: Buchführer, Registraturen, Revisoren, Kontroleure I. Klasse inkl. Divisions -Waffenkontroleure, Techniker III. Klasse.

V. Klasse Fr. 3000--4000: Kanzlisten I. Klasse, Révisions- und Buchhaltungsgehülfen, Kontroleure II. Klasse.

VI. Klasse Fr. 1500--3500: Kanzlisten II. Klasse, Kontrolund Kanzleigehülfen, Magazinier.

C. R e g i e a n s t a l t e n , M u n i t i o n s k o n t r o l e und Depots, Festungs- und Kasernenverwaltungen.

I. Klasse Fr. 5000--7000: Direktoren inkl. Chef der Munitionskontrole, Artilleriechef und Geniechef der Gotthardbefestigung.

ü. Klasse Fr. 3500--5000: Adjunkten, Depotverwalter I. Klasse, Bezirkspulververwalter, Offizier des Materiellen der Gotthardbefestigung, Chemiker der Pulververwaltung.

III. Klasse Fr. 3000--4000 : Buchführer, Kassiere, Kontroleure, Gehülfen, Depotverwalter II. Klasse, Fortsverwalter und Adjunkt des Fortsverwalters in Andermatt.

IV. Klasse Fr. 1200--3500: Kasernenverwalter exkl.

Dienstwohnung, Kanzlisten, Depotverwalter III. Klasse, Kontrolgehülfen, Magazinier, Mechaniker, Maschinisten und Spezialarbeiter der Forts.

357 D. I n s t r u k t i o n s p e r s o n a l .

I. Klasse Fr. 6000--8500: Oberinstruktoren.

II. Klasse Fr. 5000--7000 : Kreisinatruktoren, Schießinstruktor, Instruktoren I. Klasse, welche regelmäßig als Schulkommandanten verwendet werden.

III. Klasse Fr. 4200--6000 : Uebrige Instruktoren I. Kl.

IV. Klasse Fr. 3000--5000 : Instruktoren II. Klasse, Sekretäre der Oberinstruktoren.

V. Klasse Fr. 2000--3200: Trompeter- und Tambourinstruktoren, Hülfsinstruktoren.

Art. 2. Dienstwohnungen werden auf den Besoldungen nach Maßgabe der ortsüblichen Miethpreise in billiger Weise in Anrechnung gebracht.

Art. 3. Der Bundesrath setzt auf Antrag des Militärdepartements das Besoldungsmaxitnum für jede einzelne Beamtung im Rahmen vorstehender Ansätze fest.

Beim Eintritt neuer Beamter gilt die Minimalbesoldung als Regel. Tüchtige Leistungen iu anderweitigen Stellungen, sowie die Verpflichtung, beritten zu sein, können beim Eintritt in die Klasse entsprechend berücksichtigt werden.

Art. 4. Bis das für eine Beamtung festgesetzte Maximum erreicht ist, steigt die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Amtsperiode um Fr. 300.

Bei ungenügenden Leistungen oder tadelhafter Haltung ist die Besoldungserhöhung ganz oder theilweise zu sistiren.

Art. 5. Die Beamten des Militärdepartements werden für Dienstreisen und ttezüglich Besoldungsnachzahlung im 'Todesfalle wie die übrigen Bundesbeamten gehalten. Die Beamten der letzten Klasse jeder Abtheilung werden bezüglich des Besoldungsnachgenusses wie Angestellte behandelt.

>(Art. 6 des Gesetzes vom 2. August 1873 betreffend die Besoldung der eidgenössischen Beamten.) '

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Art. 6. Die mit dem gegenwärtigen Gesetze im Widerepruch stehenden Bestimmungen treten mit dem Tage, an welchem die Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes beginnt, außer Kraft.

Art. 7. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben, festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung zu dem Bundesgesetze betreffend die Besoldungen der Beamten des eidgenössischen Militärdepartementes. (Vom 21.

November 1892.)

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30.11.1892

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