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Bundesblatt 111. Jahrgang

Bern, den 26. Februar 1959

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im -Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Wahl der eidgenössischen Geschwornen (Vom 25. Februar 1959) Getreue, liebe Eidgenossen !

Die sechsjährige Amtsdauer der im Jahre 1953 gewählten eidgenössischen Geschwornen läuft arn 31.Dezember 1959 ab; wir laden Sie daher ein, bis zu diesem Zeitpunkte die Neuwahlen für die Amtsdauer 1960 bis 1965 vorzunehmen. Wir überlassen es den Kantonen, das Datum der Geschwornenwahlen festzusetzen; sie können auch in Verbindung mit irgendeiner andern Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden.

Für die Wahl der eidgenössischen Geschwornen sind massgebend : Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (BS 1157), der bestimmt, dass die Wahl der Geschworenen in offener Abstimmung vorgenommen werden kann und dass die Stimmabgabe durch Stellvertretung untersagt ist; ferner die Artikel 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BS 3 303).

Zu Artikel 4, Absatz l, letzter Satz, des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ist zu bemerken, dass nach feststehender Übung und in analoger Anwendung von Artikel 72 der Bundesverfassung bei der Verteilung der Geschwornen auf die Wahlkreise eine Bruchzahl von mehr als 1500 Einwohnern für 3000 Einwohner zu zählen ist. Jedoch darf, abgesehen von der hiernach genannten Ausnahme, eine solche Bruchzahl im gleichen Kanton selbstverständlich nur einmal berücksichtigt werden. Jeder Kanton wird daher seine Massnahmen zu treffen haben, dass im Endergebnis ein Geschworner auf je 3000 Einwohner des ganzen Kantonsgebiets kommt.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

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342 Wo das Gebiet eines Kantons gemäss Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes zwei Assisenbezirken zugeteilt ist (Bern, Freiburg, Graubünden, Wallis), sind die Geschwornen so auf das Kantonsgebiet zu verteilen, dass der Bevölkerung jeder Sprache ihre Anzahl Geschworner im Verhältnis von einem Geschwornen auf 3000 Einwohner so genau wie möglich zukommt. Zu diesem Zwecke kann, abweichend von dem im vorigen Absatz erwähnten Grundsatz, eine Bruchzahl von mehr als 1500 Einwohnern zweimal für 3000 Einwohner gezählt werden, nämlich je einmal für jede der den beiden Sprachen des Kantonsgebiets zuzuzählende Bevölkerung.

Für die Verteilung der Geschworenen auf die Kantone oder die Sprachgebiete der Kantone ist die eidgenössische Volkszählung von 1950 massgebend.

Inzwischen benutzen wir diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 25.Februar 1959.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Wahl der eidgenössischen Geschwornen (Vom 25. Februar 1959)

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1959

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26.02.1959

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341-342

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