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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Ein- und Durchfuhr von Hadern, alten Kleidern etc., sowie von Fischen, Schalthieren (Austern, Seekrebsen etc.) und Caviar aus den Niederlanden.

(Vom 9. September 1892.)

Der schweizerische Bundesrat h, in Anwendung von Artikel 7, Alinea l, des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1886, betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien (A. S. n. F. IX, 277); in Erweiterung der Bundesrathsbeschlüsse vom 23. August und 6. September 1892 betreffend Ein- und Durchfuhr von aus Rußland und Frankreich, bezw. aus Deutschland und Belgien stammenden Hadern etc. (Bundesbl. IV, 261 und 410), sowie des Bundesrathsbeschlusses vom 30. August 1892 betreffend Bin- und Durchfuhr von Fischen etc. aus Rußland, Deutschland, Belgien und Frankreich (Bundesbl.

IV, 328), beschließt: 1. Die Ein- und Durchfuhr von aus den Niederlanden stammenden Hadern und Lumpen, alten Kleidern, gebrauchtem Bettzeug und gebrauchter Leib- und Bettwäsche -- mit Ausnahme des Gepäcks der Reisenden -- ist bis auf Weiteres untersagt.

449 2. Ebenso ist untersagt die Ein- und Durchfuhr von Fischen, Schalthieren (Austern, Seekrebsen etc.) und Caviar aus diesem Lande.

Von dem Verbot ausgenommen sind einzig die in verschlossenen Büchsen oder Gläsern eingemachten Fische und Schalthiere.

3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 9. September 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Häuser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. IV.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Ein- und Durchfuhr von Hadern, alten Kleidern etc., sowie von Fischen, Schalthieren (Austern, Seekrebsen etc.) und Caviar aus den Niederlanden. (Vom 9. September 1892.)

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Jahr

1892

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38

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.09.1892

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448-449

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